Treffer
BGH Urteil

Freisprüche aufgehoben: Prüfung von Vorsatz bei Betrug und Rechtsbeugung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/71
Datum
07.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Nebenkläger legen Revision gegen Freisprüche in einem Verfahren wegen versuchten Betrugs und Rechtsbeugung ein. Der BGH hebt die Freisprüche auf, da das Landgericht die subjektive Tatseite nicht hinreichend festgestellt und rechtliche Fehler bei der Bewertung der Bedeutung der Patentanmeldung gemacht hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht eine rechtliche Offenlegungspflicht, kann das Unterlassen der Mitteilung über die Rücknahme einer Patentanmeldung eine objektive Täuschung darstellen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

2

Zur Annahme des Vorsatzes beim Versuch des Betruges muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, dass der Täter auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet gehandelt oder diesen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

3

Der Verlust von Auslandsschutzrechten macht ein deutsches Patent nicht von vornherein wertlos; das deutsche Patent schützt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse (§ 6 PatG), sodass Zweifel an der Patentfähigkeit für die Motivprüfung relevant sein können.

4

Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 StGB) erfasst nicht nur das Verhalten bei der Entscheidung, sondern auch Handlungen bei der Konstituierung und während des Verfahrens; diese Vorgänge sind strafrechtlich gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Musiklehrer Fritz ███, geboren am ███████████████████████████ ████ 1899 in ███████████,

2. den Anlageberater Friedrich von A███, geboren am ███████████████████████████ 1920 in ███████████,

3. den ███████████████████████████ ████ Dr. Franz ███, geboren am ███████████████████████████ 1909 in ███████████,

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1971 in der Sitzung am 9. September 1971, woran teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Mös1 als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Stricker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ferner in der Verhandlung:

Rechtsanwalt █████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt Dr. █████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten von A███, Rechtsanwalt █████████████ ████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. ███, Rechtsanwalt Prof. Dr. █████████████ als Vertreter des Nebenklägers,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten ██ ███ der Anklage des versuchten Betruges und die Angeklagten von K— und Dr. Z███ von der Anklage der Rechtsbeugung freigesprochen. Es hatte die Voraussetzungen der inneren Tatseite nicht als erfüllt angesehen. Auf die Revision des Nebenklägers hatte der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten gleichfalls aus subjektiven Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift den Freispruch des Angeklagten ██████ an. Beide Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Ob die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung, da die Sachrügen begründet sind.

Die Freisprüche werden durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.

1. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten S███ zur Last, er habe es entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen, dem zur Entscheidung über seine Klage gegen den Nebenkläger zusammengetretenen Schiedsgericht die Rücknahme seiner Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt mitzuteilen. Das sei geschehen, um zu verhindern, dass das Bundespatentgericht die mangelnde Patentfähigkeit seiner Erfindung feststelle. Im Schreiben an das Schiedsgericht vom 30. August 1962 habe er bewusst unwahre Gründe für die Rücknahme der Anmeldung genannt.

In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (Urteil vom 30. September 1969, UA S. 5–7) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte ███ sei rechtlich verpflichtet gewesen, die Rücknahme seiner Patentanmeldung dem Schiedsgericht mitzuteilen. Die objektive Täuschung ist rechtsirrtumsfrei dargetan.

Die Strafkammer sieht jedoch nicht als erwiesen an, dass ███ die Schiedsrichter habe täuschen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen oder dass er dies auch nur billigend in Kauf genommen habe. Insbesondere sei nicht widerlegt, dass S███ angenommen habe, seine Schadensersatzansprüche seien schon durch das angeblich vertragswidrige Verhalten des Nebenklägers vor dem Rücktritt entstanden.

Diese tragende Erwägung ist nicht im Einzelnen belegt. Es bleibt offen, auf welche Weise das Landgericht zu dieser Annahme gelangt ist. Die Strafkammer selbst stellt sie in Frage, indem sie ausführlich auf den Beweggrund des Angeklagten ███ für die Rücknahme der Patentanmeldung eingeht. Die Möglichkeit, dass ihr bei der Prüfung des Motivs der Rücknahme ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nicht auszuschließen.

Der Tatrichter geht nämlich davon aus, dass bei Verlust der Auslandsschutzrechte Wettbewerber vom Ausland her auf den westdeutschen Markt hätten eindringen können (UA S. 98). Das deutsche Patent sichert jedoch, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, den Binnenmarkt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse (§ 6 PatG). Es war danach keineswegs wertlos, als der Angeklagte sich zur Rücknahme der Patentanmeldung entschloss.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Ausführung, aus dem Wortlaut der Verfügung des Berichterstatters des Bundespatentgerichts habe selbst ein objektiver Betrachter nicht zwingend den Schluss ziehen müssen, die Erfindung erweise sich letzten Endes als patentunfähig. Die Darlegung des Patentgerichts, der technische Inhalt der Ansprüche 1–3 scheine nicht patentfähig zu sein und alle weiteren Angaben müssten als nichttechnische Eigenschaften außer Betracht bleiben, war jedenfalls geeignet, erhebliche Zweifel an der Patentfähigkeit aufkommen zu lassen. Schon derartige Zweifel aber konnten für die Motivation des Angeklagten bei der Rücknahme der Patentanmeldung Bedeutung gewinnen, wobei der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Hinweis des Berichterstatters des Bundespatentgerichts und der Rücknahme der Anmeldung durch den Angeklagten bei der Würdigung nicht außer Betracht bleiben darf.

2. Die Freisprüche der Angeklagten von A███ und Dr. ███ können keinen Bestand haben, weil die Strafkammer den strafrechtlichen Vorwurf zu eng gesehen hat.

Sie prüft lediglich, inwieweit sich beide Angeklagten bei Fällung des Schiedsspruchs am 21. August 1962 in Berlin und damit bei der Entscheidung der Schiedssache strafbar gemacht haben. Das übrige Verhalten der Angeklagten bei der Konstituierung des Schiedsgerichts und während des Schiedsverfahrens erfährt eine rechtliche Würdigung nur unter dem Blickpunkt seiner Bedeutung als Beweisanzeichen (UA S. 82). Gegenstand der Anklage ist der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 StGB, der ein Handeln bei der Leitung oder der Entscheidung einer Rechtssache erfasst. Der dem Gericht unterbreitete geschichtliche Vorgang ist deshalb strafrechtlich unter beiden Gesichtspunkten zu werten. Darauf hat bereits das Revisionsurteil vom 30. September 1969 (UA S. 12) aufmerksam gemacht.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin war danach der Freispruch des Angeklagten S███, auf die Revision des Nebenklägers waren sämtliche Freisprüche aufzuheben.

WoesnerMös1Zipfel
PikartStricker
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