Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung und Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/67
- Datum
- 30.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers oder Ermessensmissbrauchs begründet; bloße abweichende Wertungen des Revisionsführers genügen nicht.
Das Tatgericht darf bei der Strafzumessung mildernde Umstände berücksichtigen und eine Freiheitsstrafe als nicht zuchthauswürdig einstufen, sofern die Erwägungen sachlich nachvollziehbar sind.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtmäßig, wenn das Gericht Sühne, Abschreckung, die Belange der Verletzten und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sorgfältig abgewogen hat.
Zur Ermittlung der Schuld- und Vorsatzintensität kann der Tatrichter Umstände heranziehen, die eine geringe Intensität des verbrecherischen Willens zeigen und dies strafmildernd berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 25. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in der Strafsache gegen den Reisenden Walter █████ aus ██, geboren am ███ 1942 in ██ (ČSR),
wegen Nötigung zur Unzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. November 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
Der bisher unbestrafte Angeklagte hat anlässlich eines Familienausflugs an einem heißen Maitag, nach Alkoholgenuss, der 11-jährigen Schülerin Franziska ████ aus ██ unter Einsatz nicht erheblicher Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen.
Er wurde wegen Gewaltunzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel wendet sich, wie die Auslegung ergibt, nur gegen den Strafausspruch. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Zusammenhang mit den Strafzumessungsgründen erörtert hat (vgl. Kroschel/Doerner, 21. Aufl., S. 165). Das Landgericht war der Auffassung, dass dieser Fall nicht zuchthauswürdig sei. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden (vgl. BGHSt 4, 8, 9; NJW 1960, 1869 Nr. 16). Die Revision greift die rechtlich einwandfreien Darlegungen des Landgerichts vergeblich an, indem sie der tatrichterlichen Auffassung ihre eigenen Erwägungen entgegensetzt (BGH Urt. vom 2. Mai 1967 – 1 StR 147/67). Die Tat lag nach den Feststellungen sehr nahe an der Grenze des § 51 Abs. 2 StGB. Dies durfte die Strafkammer dem Angeklagten zuguterechnen. Der etwas missverständliche Hinweis auf unterlassenen Geschlechtsverkehr (S. 16 oben UA) sollte nur die geringe Intensität des verbrecherischen Willens des Angeklagten und seiner Betätigung herausstellen. Dies ist auch die Auffassung des Generalbundesanwalts.
Die Festsetzung der Strafe lag im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich nicht angreifbar. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (NJW 1958, 1100 Nr. 17) trifft nicht den Fall. Das Landgericht hat bei der Aussetzungsbewilligung die gebotene sorgfältige Abwägung vorgenommen, insbesondere die Gesichtspunkte der Sühne, der Abschreckung anderer, die Belange der Verletzten (und ihrer Angehörigen) und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung berücksichtigt (vgl. BGHSt 11, 393, 396). Eine Verkennung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar.
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Loesdau |