Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier gemeinschaftlicher Rückfalldiebstähle (eines mit Sachbeschädigung) zu zwei Jahren Haft verurteilt; zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision beanstandete Tatwürdigung, Rechtsanwendung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Strafbarkeit und Strafzumessung seien rechtsfehlerfrei, ein Geständnis könne nicht mildern, wenn es durch erdrückende Beweise veranlasst ist, und die Voraussetzungen des § 42m StGB sowie die Annahme charakterschlicher Ungeeignetheit rechtfertigten die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den in § 42m StGB vorausgesetzten Zusammenhang zwischen einer Straftat und der Führung eines Kraftfahrzeugs ist es unerheblich, ob die Straftat vor, während oder nach der Führung des Fahrzeugs begangen wurde.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch auf charakterspezifischer Unzuverlässigkeit beruhen; es bedarf nicht gesonderter Feststellungen, dass daraus eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit für die Zukunft folgt.

3

Ein Geständnis ist bei der Strafzumessung nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn es ersichtlich nicht aus echtem Reue- oder Schuldbewusstsein, sondern infolge erdrückender Beweise abgelegt wurde.

4

Bei Mittätern können trotz unterschiedlicher Vorstrafen gleiche Strafen verhängt werden, sofern das Gericht die Gründe hierfür hinreichend darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 6. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred ██████ aus Hochtaunus, geboren am ███████ 1936 in ██████████████████, Sachbezeichnung: ███ █████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter als beisitzende Richter,

██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ ██████ als Verteidiger,

██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. Dezember 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier gemeinschaftlicher Verbrechen des Rückfalldiebstahls, von denen eines in Tateinheit mit vorsätzlicher gemeinschaftlicher Sachbeschädigung begangen wurde, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Anwendung der Strafvorschriften (§§ 242, 244 Abs. 1, 303, 73, 74 StGB) auf den festgestellten Sachverhalt lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung unterliegt – entgegen der Auffassung der Revision – keinen rechtlichen Bedenken. Dass ein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt werden muss, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden ist, sondern auf erdrückenden Beweisen beruht, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO, 26. Aufl., § 267 Anm. 7). Die Strafkammer hat auch rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten ███ und seinen Tatgenossen, den damaligen Mitangeklagten ██, ██ und ████████, trotz unterschiedlicher Vorstrafen auf dieselbe Strafe erkannt hat.

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den gemeinsam gestohlenen PKW kurzgeschlossen und vom Abstellplatz weggefahren hat. Er ist daher wegen einer Straftat verurteilt worden, die er in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Für diesen in § 42m StGB vorausgesetzten Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Straftat (hier: der Diebstahl) der Führung des Kraftfahrzeugs zeitlich nachfolgte, ihr vorausging oder gleichzeitig mit ihr begangen wurde (BGHSt 17, 218, 220).

Das Landgericht hat ferner ausreichend dargetan, dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ansicht der Revision, die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränke sich auf die Fälle, in denen der Täter seine mangelnde Eignung zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann vielmehr auch eine charakterliche Unzuverlässigkeit in Betracht kommen (BGHSt 5, 179; BGH LM StGB § 42m Nr. 7). Diese durfte die Strafkammer im vorliegenden Fall ohne Weiteres dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen. Besonderer Feststellungen darüber, dass der hervorgetretene Eignungsmangel auch eine Gefährdung der Allgemeinheit für die Zukunft bedeute, bedurfte es nicht (BGHSt 7, 165).

BESCHLUSS 1 StR 93/66

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred ██████ aus Hochtaunus, geboren am ██████ 1936 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ███ u. a., wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a., wird der Urteilsspruch vom 3. Mai 1966 wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt:

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 7. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Karlsruhe, den 10. Mai 1966

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

MaiSeibertDr. PikartLoesdauPikartDr.
LoesdauPfeifferSeibertMaiPfeiffer
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