Revision aufgehoben: Offenbarungseid – Nichtangabe von Schulden nicht generell eidesverletzend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Offenbarungspflicht beim Offenbarungseid erstreckt sich regelmäßig auf das Aktivvermögen; die bloße Nichtangabe von Schulden begründet nicht ohne Weiteres eine Eidesverletzung.
Gibt der Vollstreckungsschuldner ein Anwartschaftsrecht aus einem Vorbehaltskauf im Vermögensverzeichnis an, muss er die noch bestehende Kaufpreisschuld angeben, da der Wert des Anwartschaftsrechts von der Höhe der Restschuld abhängt.
Sind das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts, der Verbleib oder der Wert der betreffenden Sachen oder die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts nicht hinreichend festgestellt, kann das Revisionsgericht nicht selbst sachlich entscheiden, sondern hat die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine nachträgliche Berichtigung falscher eidlicher Angaben nach § 163 Abs. 2 StGB ist nur wirksam, wenn eine erkennbare Beziehung der Berichtigung zu den früheren falschen eidlichen Angaben besteht; eine ausdrückliche Bezugnahme ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 22. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former Johann Robert ██ aus Bad Dürkheim, geboren am ██ ██ ███ in ███████, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte hat am 16. Dezember 1957 den Offenbarungseid geleistet. Vor der Leistung des Eides hatte er auf Befragen des Richters erklärt, dass er außer seiner Geldschuld keine sonstigen Schulden habe. Hierin findet das Landgericht eine Eidesverletzung, weil der Angeklagte am 15. März 1957 bei der Textilhandlung LCD in ███████ Waren für 417,65 DM gekauft und bei Eidesleistung noch nicht bezahlt hatte. Zwar geht aus den Urteilsgründen noch hervor, dass es sich hierbei um einen Abzahlungskauf gehandelt hat und dass der Angeklagte im Vermögensverzeichnis bei der Frage, ob er Sachen auf Abzahlung gekauft habe und zu welchem Preis und wie viel er noch schulde, keine Angaben gemacht hat. Die Eidesverletzung sieht aber die Strafkammer jedenfalls in erster Linie darin, dass der Angeklagte Schulden verschwiegen hat. Das geht insbesondere aus der Bemerkung (S. 4 des Urteils) hervor, dass der Angeklagte keinerlei Vorteile aus dem Falscheid gezogen, vielmehr nur eigene Schulden nicht angegeben habe. Damit ist jedoch der Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners verkannt. Der Offenbarungseid soll dem Gläubiger die Kenntnis der Vermögensstücke ermöglichen, in die er vollstrecken könnte. Die Offenbarungspflicht beschränkt sich daher regelmäßig auf das aktivvermögen. Das galt sicher für die frühere Fassung des nach § 807 ZPO zu leistenden Offenbarungseides („dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei“) (vgl. RGSt 45, 429, 432; 71, 227, 228). Insoweit hat sich auch durch die neue Fassung der Eidesformel auf Grund des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) nichts geändert. Auch diese Eidesformel („dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe“) bezieht sich nur auf die Angaben, zu denen der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist. Auf etwaige weitere Angaben erstreckt sich der Eid nicht (BGHSt 7, 375, 378; 8, 399; BGH GA 1958, 86). An der Kenntnis der Schulden des Vollstreckungsschuldners hat der Gläubiger in der Regel kein Interesse; zu ihrer Offenbarung ist der Schuldner daher regelmäßig nicht verpflichtet (so auch Schönke-Schröder 9. Aufl. Anm. IV zu § 154 StGB; Wieczorek Anm. D I 6 zu § 807 ZPO).
Zur Angabe einzelner Schulden kann der Vollstreckungsschuldner allerdings im Zusammenhang mit der Offenbarung bestimmter Vermögensstücke verpflichtet sein. So hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsschuldner den Betrag der gesicherten Forderung mit anzugeben habe, wenn er sicherungshalber einem Gläubiger eine Sache übereignet oder an ihn eine Forderung abgetreten hat (RG Urteil vom 23. September 1932 1 D 834/32 und RG in DJ 1937, 1317). Die Höhe der Schuld, für welche die Sache übereignet oder die Forderung abgetreten wurde, ist in diesen Fällen maßgebend für den Wert, den der zur Sicherung überlassene Vermögensgegenstand oder der sich aus dem Sicherungsgeschäft für den Schuldner ergebende Anspruch für den Vollstreckungsgläubiger noch haben kann. Ob über die genannten Fälle hinaus die Verpflichtung zur Angabe einer Verbindlichkeit in allen Fällen besteht, in denen der Wert oder die Verwertungsmöglichkeit eines einzelnen Vermögensgegenstandes durch sie bestimmt wird, braucht hier nicht allgemein ent-
schieden zu werden. Jedenfalls hat aber der Schwurpflichtige die noch bestehende Kaufpreisschuld anzugeben, wenn er – wozu er ohne Rücksicht auf deren Höhe verpflichtet ist (vgl. BGH in NJW 1955, 638 Nr. 15 und 1960, 205 Nr. 15) – das Anwartschaftsrecht aus seinem Vorbehaltskauf (§ 455 BGB) im Vermögensverzeichnis aufführt. Der Wert des Anwartschaftsrechts für den Vollstreckungsgläubiger ist hier abhängig von der Höhe der noch bestehenden Kaufpreisschuld. Gäbe der Vollstreckungsschuldner diese zu hoch an, so wären seine Angaben über den Wert des Anwartschaftsrechts unrichtig. Er würde, wenn er diese falsche Angabe beschwört, den Eid verletzen.
Gibt der Schuldner das ihm zustehende Anwartschaftsrecht aus dem Vorbehaltskauf überhaupt nicht an, so steht freilich die Verschweigung dieses Rechts im Vordergrund. Der Angeklagte hat auch ein solches Anwartschaftsrecht im Vermögensverzeichnis nicht angegeben. Die Feststellungen lassen jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob und in welchem Umfang für den Angeklagten ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an den von der Firma LCD gekauften Sachen bestand. Die Strafkammer hat, offenbar weil sie nur Wert auf die Nichtangabe der Schulden legte, nicht einmal festgestellt, welche Sachen der Angeklagte bei LCD gekauft hatte, ob diese Sachen im Zeitpunkt der Eidesleistung noch vorhanden waren oder noch einen Vermögenswert darstellten und ob sich die Verkäuferin rechtsgültig das Eigentumsrecht an den Sachen bis zur volligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Wenn es sich, wie die Revision andeutet, zum Teil um Kleidungsstücke für Frau und Kinder des Angeklagten handelte und diese die Kleidungsstücke bereits in Benutzung genommen hatten, so käme in Betracht, dass der Angeklagte diese Sachen seinen Angehörigen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a, 1601 ff. BGB) überlassen hatte.
Ob in diesem Falle das Anwartschaftsrecht überhaupt noch dem Angeklagten zustand, braucht der Senat vorerst nicht zu erörtern. Soweit es sich um Kleidungsstücke für den Angeklagten selbst handelte und er diese, wie die Revision behauptet, im Vermögensverzeichnis aufgeführt hat, entspräche es zwar dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7, 375, den äußeren Tatbestand einer Eidesverletzung als erfüllt anzusehen, weil er mehr angegeben hat, als ihm zustand. In diesem Fall würde aber das Verschulden des Angeklagten besonders eingehend zu prüfen sein.
Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil es auf der rechtsirrigen Ansicht beruht, dass schon die Nichtangabe von Schulden schlechthin eine Eidesverletzung beim Offenbarungseid darstellt. Da die Feststellungen unvollständig sind, kann der Senat auch nicht selbst eine sachliche Entscheidung treffen, so dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.
2.) Die Revisionsangriffe gegen die Nichtanwendung des § 163 Abs. 2 StGB hätten dagegen nicht zum Erfolg führen können.
Der Angeklagte hat geltend gemacht, dass er seine falsche Angabe rechtzeitig berichtigt habe. Die Strafkammer hält die Voraussetzungen für die Anwendung des § 163 Abs. 2 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte im Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ███ zwar die noch bestehende Verbindlichkeit gegenüber der Firma ████ zugegeben, aber dieses Zugeständnis nicht unter Bezugnahme auf die früheren unrichtigen Angaben im Offenbarungseidverfahren gemacht habe.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es bei der Berichtigung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die früheren falschen Angaben nicht bedarf. Jedoch muss eine Beziehung der Berichtigungserklärung zu der früheren eidlichen Angabe erkennbar sein. Eine solche Beziehung wäre schon dann hergestellt, wenn die falschen eidlichen Angaben auf richterlichen Vorhalt als unrichtig zugestanden würden (vgl. RGSt 58, 380; 64, 215, 216; BGH GA 1937, 1329 Nr. 24). Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt aber ein solcher Fall nicht vor. Der Angeklagte hat „lediglich im Rahmen des damals anhängigen Strafverfahrens die noch bestehende Verbindlichkeit der Firma ████ gegenüber angegeben“, also ohne Beziehung zu seinen gegenteiligen Angaben im Offenbarungseidverfahren. Zu ihrer Überzeugung hiervon konnte die Strafkammer schon auf Grund der Angaben des Angeklagten selbst gelangen, so dass sich ihr die Vernehmung des Richters, Staatsanwalts oder Urkundsbeamten, die an der Hauptverhandlung in jenem Strafverfahren teilgenommen hatten, nicht aufdrängen musste. Die in dieser Beziehung auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge geht daher fehl.
Für den Fall neuerlicher Verurteilung des Angeklagten wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer Strafe nicht die Sperrwirkung des § 22 Abs. 3 Nr. 2 herbeiführt. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die frühere Strafe im ganzen ausgesetzt worden war (BGHSt 10, 182).
| Seibert | Dr. Geier | Fischer | |||
| Peetz | Dr. Wilms |