Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Misshandlung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 93/52
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bamberg wegen Misshandlung ihrer Tochter ein und rügt vor allem die Glaubwürdigkeit der Zeugin sowie die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist und keine Rechtsfehler nach §337 StPO vorliegen. Der Fortsetzungszusammenhang und der Gesamtvorsatz seien aus den Feststellungen ausreichend ableitbar; deshalb kommt das Strafbefreiungsgesetz nicht zur Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie nur die sachliche Beweiswürdigung des Tatrichters bestreitet; eine bloße Infragestellung der Zeugenglaubwürdigkeit begründet keinen nach § 337 StPO tauglichen Rechtsfehler.

2

Der Tatrichter darf Zeugenaussagen auch dann zugrunde legen, wenn sie nicht in allen Punkten durch andere Beweismittel bestätigt sind, solange er sein Ermessen nach § 261 StPO pflichtgemäß ausgeübt hat.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und Gleichartigkeit der Tatbegehungsweise voraus, dass der Täter von vornherein einen Gesamtvorsatz hat, der auf die stückweise Verwirklichung eines einheitlichen Erfolgs gerichtet ist.

4

Unterschiedliche Ausführungsformen der Einzelakte stehen der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen; es genügt, dass Wille und Wissen des Täters das zu verletzende Rechtsgut, den Träger und die ungefähre Art der Begehung erfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 29. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Kunigunda ███ geb. ████ aus ████, geboren am ████████ ██ in ██, Krs. ████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Misshandlung einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. November 1951 wird verworfen.

Die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Soweit die Revision geltend macht, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Tochter der Angeklagten Elfriede sei nicht glaubwürdig, das Landgericht habe deshalb auf Grund ihrer Bekundungen allein keine Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten treffen dürfen, kämpft sie nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Rechtsfehler, auf die nach § 337 StPO die Revision allein gestützt werden kann, treten in ihr nicht zutage. Das Landgericht war insbesondere rechtlich nicht gehindert, der Tochter Elfriede auch in den Punkten zu glauben, in denen ihre Bekundungen nicht von der Angeklagten zugestanden oder durch andere Zeugen bestätigt wurden. Es hielt sich auch dann noch innerhalb der Grenzen des ihm in § 261 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, wenn es bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Tochter Elfriede dem Gutachten des Sachverständigen, der sie nur für „bedingt glaubwürdig“ hielt, nicht in allen Punkten folgte.

Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet nur, dass der Tatrichter seiner rechtlichen Beurteilung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, von dem er nicht die volle richterliche Überzeugung seiner Richtigkeit erlangt hat. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen gehabt hat.

2.) Auch die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist bedenkenfrei. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Merkmale des Quälens und des rohen Misshandelns gefunden hat, sind zutreffend beurteilt. Auch die Zufügung seelischen Leids fällt unter § 223b StGB. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Revision das Urteil insoweit nicht im Einzelnen angreift.

Der Erörterung bedarf nur die von der Revision bekämpfte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen sämtlichen vom Landgericht für erwiesen erachteten Fällen der Misshandlung von 1946 bis 1950. Die bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter erforderliche und hier auch gegebene Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und die in der Verwirklichung desselben Tatbestandes sich ausdrückende Gleichartigkeit der Einzelakte vermögen, wie der Revision zuzugeben ist, noch nicht allein die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr nach ständiger, auch vom BGH gebilligter Rechtsprechung (BGHSt Bd. 1 S. 313) außerdem, dass der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen stückweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet ist.

Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Das Urteil führt aus, die Angriffe der Angeklagten hätten sich stets gegen ihr Kind gerichtet, also dasselbe Rechtsgut verletzt. Sie habe dabei auf Grund eines einheitlichen, von vornherein gefassten Vorsatzes gehandelt, den sie stückweise verwirklicht habe. Ob im Einzelfall ein solcher einheitlicher Vorsatz oder nur ein allgemeiner Entschluss bestanden hat, bei sich bietender Gelegenheit selbständige Straftaten zu begehen, ist in erster Linie eine Tatfrage und vom Tatrichter zu beantworten. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes in dem erörterten Sinne und damit die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs wäre rechtlich nur zu beanstanden, wenn die Annahme des Gesamtvorsatzes in den festgestellten Einzeltatsachen keine ausreichende Stütze fände. Denn auch die Feststellungen zur inneren Tatseite dürfen sich nicht in leeren Formeln erschöpfen. Sie dürfen vor allem auch nicht zu den sonstigen Feststellungen in Widerspruch stehen.

Das ist hier aber auch nicht der Fall. Die Revision macht zwar nach dieser Richtung geltend, die Angeklagte habe ihre Tochter zeitweise gut, zeitweise schlecht behandelt. Dieser Wechsel allein verbiete die Annahme, dass die Angeklagte schon in dem ersten Fall, in dem sie den Tatbestand des § 223b StGB verwirklicht habe, auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt habe, zumal da zwischen dem ersten und dem zweiten Fall eine Zeitspanne von nahezu zwei Jahren liege. Dabei geht die Revision jedoch von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Landgericht festgestellt hat. Nachdem die Angeklagte ihre Tochter Elfriede schon früher schlecht behandelt hatte und das Mädchen im Jahre 1944 in ein Jugendheim gekommen war, besserte sich zwar das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Tochter, als diese im Sommer 1945 kurz vor dem Tode des ersten Ehemannes der Angeklagten wieder nach Hause geholt wurde.

Nachdem die Angeklagte jedoch im Jahre 1946 ihren zweiten Ehemann kennengelernt hatte, verschlechterte sich wieder das Verhältnis zwischen beiden, und es setzte eine bis zum Ende des Jahres 1950 dauernde, niemals durch Zeiten guter Behandlung unterbrochene Kette von Misshandlungen ein. Zwischen der ersten und der zweiten Einsperrung des Mädchens in die Holzlege liegt zwar eine Zeitspanne von eineinhalb Jahren. Sie ist aber damit ausgefüllt, dass Elfriede auch in diesem Zeitraum sehr häufig („nahezu täglich“) so heftig von der Angeklagten geschlagen wurde, dass sie davon oft blaue Flecken und Beulen am Körper davontrug. Das Landgericht hat auch in diesen Misshandlungen ohne Rechtsirrtum die Merkmale des § 223 StGB gefunden. Die von der Revision vermisste Stetigkeit ist also ausdrücklich festgestellt.

Zu den Formen des Quälens und rohen Misshandelns, wie sie das Urteil für die Jahre 1946 und 1947 für festgestellt erachtet, traten zwar im Laufe der folgenden Jahre noch andere Formen. Dadurch wird aber weder die erforderliche Gleichartigkeit der Begehungsweise noch notwendig die Einheitlichkeit des Vorsatzes in Frage gestellt. Die Ausführungshandlungen können, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, Verschiedenheiten aufweisen, sofern sie nur den Tatbestand derselben Straftat verwirklichen (RGSt Bd. 55 S. 129, 313). Auch das als Gesamtvorsatz bezeichnete Wissen und Wollen braucht nicht notwendig alle Einzelheiten des späteren Verlaufs der einzelnen Fälle zu umfassen; es genügt vielmehr, dass Bewusstsein und Wille des Täters das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort und Zeit und die ungefähre Art der Begehung vorweg begreifen. Die Einheitlichkeit des Vorsatzes wird vor allem nicht schon dadurch aufgehoben, dass es im Verlauf der Ausführung noch zur Verwirklichung desselben Tatbestandes in anderer Form kommt und der von Anfang an gegebene Gesamtvorsatz sich entsprechend erweitert.

Nach alledem begegnet die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.

Da hiernach das Landgericht alle der Verurteilung zugrunde gelegten Vorgänge von 1946 bis 1950 ohne Rechtsirrtum als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen hat, diese mithin auch nach dem 15. September 1949 begangen ist, kam auch die Anwendung des Strafbefreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht in Betracht.

Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Dr. GeierGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Misshandlung bestätigt — Themis