Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 92/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der tatrichterlichen Würdigung der Alkoholisierung als Grundlage für die Beurteilung der verminderten Steuerungsfähigkeit sind ausreichende tatsächliche Feststellungen, insbesondere zu Trinkzeit, konsumierter Menge und Körpergewicht, erforderlich.
Fehlen wesentliche Daten zur Alkoholisierung, ist die darauf gestützte Bewertung der Steuerungsfähigkeit für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar und begründet einen Revisionsgrund.
Wenn die vorgelegten Informationen die Möglichkeit einer Blutalkoholkonzentration nahelegen, bei der erhebliche Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit zu erwarten sind (z. B. > 2 ‰), muss das Gericht diese Möglichkeit in die rechtliche Würdigung einbeziehen.
Ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit mangels hinreichender Feststellungen nicht überprüfbar, ist der Strafausspruch im Umfang der fehlerhaften Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dabei sind auch weitere Einflussfaktoren (z. B. Alter, frühere Erkrankungen) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 27. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 92/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen █████ aus █████, geboren am ██████████, Richard Karl, 1941 in ████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 11. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor den Taten jeweils 5 bis 6 Flaschen Bier getrunken. Das Landgericht hält ihn deshalb in allen Fällen für angetrunken und in seiner Steuerungsfähigkeit leicht enthemmt; die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit werden damit verneint. Diese Würdigung ist mangels Mitteilung wesentlicher Daten – insbesondere Trinkzeit, Körpergewicht des Angeklagten – nicht nachprüfbar und damit rechtsfehlerhaft. Je nachdem, wie lange die Trinkzeit war und welches Körpergewicht der Angeklagte hatte, könnte sich bei der konsumierten Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ ergeben; in diesem Falle würde eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit naheliegen.
In der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit sein, darauf einzugehen, ob sich neben der Alkoholisierung auch das vorgerückte Alter und der erlittene Schlaganfall auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben.
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