Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung von §34 AWG-Verurteilungen in Ordnungswidrigkeiten nach §33 AWG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 92/91
Datum
16.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg wegen Vergehen nach §34 AWG ein. Streitpunkt war, ob die Taten die subjektive Voraussetzung der ‚Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker‘ erfüllen. Der BGH hob die Verurteilungen nach §34 AWG auf und stellte bei den Revisionsführern stattdessen Ordnungswidrigkeiten nach §33 AWG fest. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines Delikts, das ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal voraussetzt, bedarf tatrichterlicher Feststellungen zu diesem subjektiven Element; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

2

Ergeben die Feststellungen lediglich die objektive Tathandlung einer unerlaubten Ausfuhr, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Verurteilung wegen eines schwereren Tatbestands (§34 AWG a.F.); die Tat kann stattdessen als Ordnungswidrigkeit (§33 AWG) zu qualifizieren sein.

3

Eine Berichtigung des Schuldspruchs zugunsten einer Ordnungswidrigkeit ist zulässig, wenn Verjährungs- und Verteidigungslage dies erlauben; ein förmlicher Hinweis nach §265 StPO ist entbehrlich, sofern der Angeklagte sich nicht anders verteidigt hätte.

4

Nach §357 StPO erstreckt sich eine zulässige Schuldspruchberichtigung auf Mitangeklagte, sofern gleiche Feststellungen vorliegen und die Rechtsfolgen entsprechend zu ändern sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 92/91

in der Strafsache gegen

1. den Piloten Bernd ██ aus █████, geboren am █████ 1936 in █████, 2. den kaufmännischen Angestellten Jürgen ██ ██, geboren am ████ 1944 in ██, 3. den Maschinenbautechniker Ralf ███ aus ███████, geboren am ████████ 1950 in █████████

wegen Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer, am 16. April 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████, ██ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr und der Angeklagte █████████ einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr schuldig sind; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████, ███, ████ und ███ werden verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 34 AWG gestrichen.

Gründe

1. Die Revisionen sind mit der Sachrüge erfolgreich, soweit die Angeklagten wegen Vergehen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWG a.F. verurteilt worden sind. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, wie sie § 34 Abs. 1 Nr. 2 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) verlangte, nicht.

Bereits in objektiver Hinsicht erscheint die Annahme des Landgerichts zweifelhaft, zum Zeitpunkt der Ausfuhrhandlungen im März und Juni 1986 habe der Iran einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak geführt. Dies kann jedoch dahinstehen, da das Urteil jedenfalls dazu, welche subjektiven Vorstellungen sich die Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker“ gemacht haben, keinerlei Feststellungen enthält. Auch die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand beschränkt sich allein auf die Tathandlung des § 33 AWG.

Die Verurteilung der Angeklagten ███████, ███████ und ███ wegen vorsätzlicher Vergehen nach § 34 Abs. 1 AWG a.F. kann daher schon aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Weiterführende Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker erscheinen in objektiver Hinsicht, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, in subjektiver Hinsicht ausgeschlossen.

2. Die Feststellungen tragen hingegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten Ausfuhr nach § 33 Abs. 1 AWG hinsichtlich der Revisionsführer. Da die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Million DM bedroht ist (§ 33 Abs. 5 AWG), war die am 16. Juni 1986 beendete Tat zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 5. September 1988 (Angeklagte ████████████ und ██████████), vom 14. November 1988 (Angeklagter ███████) sowie vom 3. August 1988 (Angeklagter ████████████) noch nicht verjährt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Eines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, da die Angeklagten, die sich im Wesentlichen gegen den Vorwurf der Friedensstörung gewandt haben, hinsichtlich der verbleibenden Ordnungswidrigkeit sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Gemäß § 357 StPO erstrecken sich die Schuldspruchberichtigung mit der Maßgabe, dass er einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr schuldig ist, sowie die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auch auf den Angeklagten Schneider.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

GribbohmUlsamerGranderath
KuhnMaul
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