Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Serie von Diebstählen – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 92/87
Datum
07.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise stattgegeben. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen dahingehend, dass einzelne Diebstähle als fortgesetzte Taten zu werten sind, hob die betroffenen Einzel- und Gesamtstrafen auf und verwies zur erneuten Verhandlung über die Strafen zurück. Begründend stellte der Senat fest, dass Fortsetzungszusammenhang vorliegt, wenn der weitere Tatentschluss noch vor Beendigung der ersten Tat oder aus einem einheitlichen Such- bzw. Handlungsentschluss heraus gefasst wird; § 265 StPO steht einer Änderung nicht entgegen, wenn die Anklage den Fortsetzungszusammenhang zugrunde gelegt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Täter den Entschluss zur weiteren Tat noch vor Beendigung der ersten Tat fasst; die Taten sind dann als eine fortgesetzte Tat zu werten.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang kann auch bestehen, wenn mehrere Einzeltaten aus einem einheitlichen allgemeinen Entschluss resultieren (z. B. gezielte Durchsuchung von Tiefgaragen nach geeigneten Diebstahlsobjekten).

3

Werden Schuldsprüche aufgrund neu bejahter Fortsetzungszusammenhänge geändert, sind die betroffenen Einzelstrafen und die darauf gestützten Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

§ 265 StPO steht einer derartigen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn bereits die zugelassene Anklage den Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 28. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 92/87

in der Strafsache gegen

██ aus RO, dort geboren am █████, Josef

█████ aus PC, dort geboren am █████, Robert

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Oktober 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte R[---] der Beihilfe zum Diebstahl und des Diebstahls in 39 Fällen, der Angeklagte ███████ des Diebstahls in 26 Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I 15, 16, 28, 29, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 49 und 50 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat, zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Die Strafkammer hat die Diebstähle grundsätzlich mit Recht als jeweils selbständige Straftaten gewertet. Das gilt auch für die Taten, die die Angeklagten während einer Nacht begangen haben. Wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben, beruhten diese Taten nicht auf einheitlichen Tatentschlüssen. Die Angeklagten haben sich vielmehr zu den weiteren Taten immer erst nach Beendigung der vorangegangenen Taten ‚spontan‘ entschlossen. Anders verhält es sich aber mit den Fällen I 15 und 16 sowie I 28 und 29 der Gründe.

In diesen Fällen sind die Angeklagten schon ‚während‘ der Begehung der jeweils ersten Tat auf die weitere Tatgelegenheit aufmerksam geworden und haben sich demgemäß noch vor Beendigung der ersten Tat zu der weiteren Tat entschlossen. Deshalb stehen diese Taten jeweils in Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 19, 323; 23, 33; 33, 4, 5). Bei den Taten I 40, 41, 42 und 43 sowie I 45 und 46 der Gründe ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass diese Einzeltaten auf einem allgemeinen Entschluss der Angeklagten beruhten, die betreffenden Tiefgaragen auf geeignete Diebstahlsobjekte abzusuchen. Daher stehen diese Einzeltaten untereinander ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang.

Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage in diesen Fällen von Fortsetzungszusammenhang ausgegangen war."

Dem schließt sich der Senat an. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass auch die Fälle I 32 bis 35 und I 49 bis 50 in Fortsetzungszusammenhang stehen und jeweils für sich eine Tat im rechtlichen Sinne bilden.

Nach den Urteilsfeststellungen beschlossen die Angeklagten im Fall 32, nachdem das in der Tiefgarage des █████ gestohlene Benzin verbraucht war, erneut von Kraftfahrzeugen Benzin abzuzapfen und zu diesem Zweck eine Tiefgarage aufzusuchen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhren sie in die in der ███████████████ gelegene Tiefgarage und entwendeten dort Benzin aus vier Fahrzeugen (Fälle 32 bis 35). Demgemäß waren die Diebstähle aus allen Kraftwagen in dieser Tiefgarage von einem einheitlichen Tatentschluss umfasst.

Das gleiche gilt für die Fälle 49 und 50. Nachdem der Angeklagte ███ den VW-Passat auf dem Parkplatz am [REDACTED] aufgebrochen und Gegenstände daraus entwendet hatte (Fall 48), entschloss er sich, auf dem Parkplatz nach weiteren geeigneten Kraftfahrzeugen Ausschau zu halten (UA S. 53). Entsprechend diesem Entschluss entwendete er gemeinsam mit einem weiteren Mittäter in den Fällen 49 und 50 Gegenstände aus zwei weiteren, auf dem Parkplatz abge-

stellten Fahrzeugen. Die Fälle 49 und 50 werden daher ebenfalls von einem einheitlichen Vorsatz erfasst und bilden demgemäß eine fortgesetzte Tat.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der gegen beide Angeklagte verhängten Gesamtstrafen.

MaulSchauenburgFoth
Kuhnvon Gerlach
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