Revision aufgehoben: Zweifel am Unzuchtsvorsatz (§176 StGB) – Rückverweisung an Amtsgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 92/69
- Datum
- 06.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Sachverständigen ist nach §79 Abs.1 StPO die gesetzliche Regel; hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen richterlichen Entscheidung, wenn das Gericht so verfährt.
Für den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist Vorsatz in Gestalt der Vorstellung und des Willens erforderlich, in wollüstiger Absicht das Kind zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen; das bloße Bewusstsein, daß das entblößte Glied gesehen werden kann, reicht nicht aus.
Erfüllt ein Täter seine sexuelle Befriedigung ausschließlich durch die Entblößung selbst oder durch ein argloses/unaufmerksames Betrachten des Geschlechtsteils, so kann nicht ohne weiteres der Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB, sondern allenfalls geringerer Delikte (z.B. §§183,185 StGB) vorliegen.
Fehlen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite oder bestehen erhebliche Zweifel an der erforderlichen Vorsatzrichtung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 92/69
in der Strafsache gegen den Schreiner Günther ███ aus ███████, geboren am ████ in ██ wegen Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Seibert (pr.) als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Saarlouis zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat im Ergebnis Erfolg.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass entgegen § 79 StPO eine Entscheidung über die Vereidigung des Sachverständigen nicht ergangen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Da die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel ist (§ 79 Abs. 1 StPO), bedarf es keines ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses, wenn das Gericht nach dieser Regel verfährt (BGHSt 21, 227 in einer Saarlouiser Sache).
2. Den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision hält das Urteil jedoch nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst einem achtjährigen und sodann einem zehnjährigen Mädchen mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt, und zwar derart, dass die Kinder sein Glied nicht nur flüchtig oder arglos, sondern „geflissentlich“ betrachtet haben (UA S. 3). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte in beiden Fällen das Zusehen veranlasst hat (UA S. 2, 3). Der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Schuldform des Verleitens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung ist daher – wenn auch im zweiten Fall (Hausflur Leipziger Ring 9) äußerst knapp – dargetan (vgl. BGHSt 1, 168, 171; 15, 118, 122). Jedoch fehlt es insgesamt an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Unzuchtsvorsatz muss in Fällen der vorliegenden Art die Vorstellung und den Willen des Täters einschließen, in wollüstiger Absicht das Kind zu geflissentlichem Betrachten seines Geschlechtsteils und damit zu einer eigenen schamverletzenden Handlungsweise zu veranlassen; das Bewusstsein, dass das entblößte Glied gesehen werden kann, reicht für die Annahme vorsätzlichen Verleitens nicht aus (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 – Nr. 2).
Daher kann auch ein Täter, der seine Befriedigung schon in der Entblößung als solcher findet oder darin, dass ein Kind den unbedeckten Geschlechtsteil unaufmerksam oder arglos betrachtet, nicht wegen Unzucht mit Kindern, sondern nur wegen Vergehens gegen die §§ 183, 185 StGB bestraft werden (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 7). Die Möglichkeit derart beschränkter Begehrensvorstellungen wird durch die bloße Darlegung, der Angeklagte habe die achtjährige Roberta ███ „veranlasst, seinen Geschlechtsteil zu betrachten“ (UA S. 3), nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt; dasselbe gilt für die Begründung, er habe damit, dass er der am Hauseingang langsam vorbeifahrenden Margarethe ███████ Gelegenheit gegeben habe, währenddessen auf sein entblößtes Glied zu schauen, „die sexuelle Neugier des Kindes erregt“ (UA S. 3). Vielmehr ergeben sich aus den Feststellungen zum Tatgeschehen, die in zeitlicher, räumlicher und optischer Hinsicht kein klares Bild vermitteln, in dieser Richtung gerade erhebliche Zweifel.
Auf die Revision muss daher die Vorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Zurückverweisung beruht auf § 354 Abs. 3 StPO. Zur Verweisung an das Jugendschöffengericht bestand kein Anlass.
| Seibert | Mosl | Zipfel | |||
| Loesdau | Pikart |