Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Weitergabe eines erschlichenen Schecks an gutgläubigen Dritten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 92/51
Datum
04.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ein und rügte u.a. unterlassene Aussetzung nach § 262 StPO sowie Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Der BGH verwarf die Revision, da weder ein Aussetzungsanspruch besteht noch Verfahrensfehler ordnungsgemäß aufgezeigt waren. Materiell-rechtlich bekräftigt der Senat, dass die Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks gegen Entgelt einen weiteren vollendeten Betrug gegenüber dem gutgläubigen Erwerber begründen kann. Ein Vermögensschaden liegt bereits in der Gefährdung bzw. Verzögerung der Realisierung, etwa wenn der Aussteller den Scheck wegen des Betrugs sperren lässt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 262 StPO steht im Ermessen des Gerichts und ist nicht schon wegen streitiger zivilrechtlicher Vorfragen aus Gleichheitsgründen zwingend geboten.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) setzt voraus, dass dargelegt wird, welche konkreten, in der Hauptverhandlung aufdrängenden Ermittlungen unterblieben sind; sie kann nicht dazu dienen, in der Revision neue Tatsachen einzuführen oder bloß die Beweiswürdigung anzugreifen.

3

Wird ein vor der Hauptverhandlung angekündigter Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt oder wiederholt, liegt regelmäßig kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO wegen Nichtvernehmung benannter Zeugen vor.

4

Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen Gegenleistung weitergibt und dabei die betrugsbedingten Umstände des Scheckerwerbs verschweigt, kann hierdurch einen eigenständigen (vollendeten) Betrug zum Nachteil des Dritten begehen.

5

Ein Vermögensschaden beim gutgläubigen Schecknehmer kann bereits darin liegen, dass der Aussteller infolge des gegen ihn begangenen Betrugs die Einlösung sperrt und dadurch die Erfüllung der scheckmäßigen Verpflichtung verweigert oder zumindest verzögert wird.

Relevante Normen

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen Gisela Paula, Clothilde S. ————, geboren am ████ 1907 in ███, wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. und 4. April 1951, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mantel, die Richter am Bundesgerichtshof Geier, B2S2ann, als beisitzende Richter, der Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer einen durch Betrug erlangten Scheck an einen gutgläubigen Dritten gegen eine Gegenleistung weitergibt, kann dadurch einen (weiteren) Betrug gegen den Dritten begehen, auch wenn der Aussteller zahlungsfähig ist. Sein Vermögensschaden kann darin liegen, dass der Aussteller wegen des an ihm verübten Betruges den Scheck sperren lässt und die Erfüllung seiner scheckmäßigen Verpflichtung verweigert oder verzögert.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die weitere Strafvollstreckung wird ausgesetzt, soweit sie die Dauer von fünf Wochen übersteigt.

Gründe

I. Die Revision rügt mit der Sachbeschwerde:

1. Das Landgericht habe das Strafverfahren nicht gemäß § 262 StPO ausgesetzt, obwohl zwischen der Angeklagten und dem angeblich Verletzten eine zivilrechtliche Vorfrage streitig sei. Diese Aussetzung sei nach dem Grundrecht aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten; es könne nicht dem Gutdünken des Richters überlassen sein, in welchen Fällen er aussetzen wolle. § 262 StPO enthalte in Absatz 1 nicht, in Absatz 2 sei ihm jedoch die Befugnis zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Zivilklage oder bis zum Erlass des Urteils des Zivilgerichts eingeräumt. Danach sei der Richter berechtigt, nach dem in Absatz 1 festgesetzten Grundsatz zu verfahren. Er verletze also das Gesetz nicht, wenn er von der Aussetzungsbefugnis Gebrauch mache.

Die Revision übersieht, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht bedeutet, dass Ungleiches gleich behandelt werden darf. Die Vorschrift des § 262 StPO trägt dem Rechnung, indem sie es dem Ermessen des Richters überlässt, je nach der Gestaltung des Einzelfalls aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Strafverfahren bis zur Entscheidung des Zivilrichters auszusetzen.

2. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und damit die Aufklärungspflicht verletzt.

a) Das Landgericht habe Beweiszeugen nicht gehört, die in der vor der Hauptverhandlung eingereichten Schrift des Verteidigers vom 23. Juli 1950 (Bl. 101 d. A.) benannt worden seien. Dass ein Teil dieser Zeugen schon gemäß § 235 StPO vernommen worden sei, ändere nichts daran, dass die übrigen Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden seien. Die Revision übersieht, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung den Beweisantrag nicht wiederholt hat. Das Protokoll vermerkt ausdrücklich, es seien weitere Beweisanträge nicht gestellt worden (Bl. 159). Die Vorschriften über die Stellung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO) sind daher nicht verletzt.

b) Das Landgericht habe den Zeugen ███ nicht vereidigt, obwohl dies beantragt worden sei. Die Strafkammer hat jedoch das Vorhandensein dieser Urkunde, wie ihr Urteil bezeugt, mit dem Zeugen ███ erörtert; sie hat den Inhalt der Urkunde auf Grund der Aussagen des Zeugen ███ zum Gegenstand der Verhandlung und zur Urteilsgrundlage gemacht. Dies war zulässig (§§ 265, 267 StPO). Das Verfahren des Landgerichts verstößt daher weder gegen die Aufklärungspflicht noch gegen die Vorschriften über die Art und Weise der Beweisaufnahme, zumal der sogenannte „Mietvertrag“ kein selbständiges Beweismittel im Sinne des § 245 StPO war; er war weder in der Anklageschrift noch in der Voruntersuchung als Beweismittel ausdrücklich bezeichnet. Sollte das Vorbringen der Revision etwa den Sinn haben, dass die Feststellungen des Landgerichts widersprüchlich seien, so wäre auch diese Rüge unbegründet. Denn die Feststellung, dass das von der Angeklagten als Mietvertrag bezeichnete Schriftstück nur ein Vertragsentwurf gewesen sei, ist durchaus möglich, zumal die Angeklagte das im Besitz des Vermieters befindliche Schriftstück nicht unterzeichnet hatte. In Wirklichkeit enthält das Vorbringen der Revision nur einen Angriff gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich ein Rechtsfehler nicht ergibt.

3. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte über keine Guthaben bei Banken und anderen Stellen, auch sonstige Vermögenswerte besessen habe. Dazu ist zu bemerken: Weder aus dem Eröffnungsbeschluss noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Angeklagte diese Behauptungen vorgebracht hat, ausgenommen die Behauptung, von ihrer Tante L. ███ und ferner aus der Ostzone größere Geldbeträge erwartet zu haben. Zu diesem Vorbringen hat sie aber die Aussage verweigert und es wird widerlegt erachtet, weil die Angeklagte auch gewusst habe, dass aus der Ostzone keine Gelder überwiesen werden konnten. Die Revisionsangriffe richten sich also auch hier in Wirklichkeit nicht gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht, geben auch gar nicht an, was das Landgericht zur Aufklärung hätte tun sollen; sie wenden sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und versuchen, in der Revisionsinstanz neue Tatsachen einzuführen. Bei alledem ist unwesentlich, dass das Landgericht das Guthaben der Angeklagten bei der ███ Staatsbank nicht berücksichtigt habe; ihr Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer die in den Akten Blatt 113/112 befindliche Einzahlungsbescheinigung und den Tagesauszug, die als Beweismittel verwertet werden müssten, nicht berücksichtigt habe. Dies ist in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben derselben Bank an den Vorrichter vom 17. November 1950, das sich hinter dem Hauptverhandlungsprotokoll befindet, dass das Guthaben der Angeklagten bei der Staatsbank am 31. Juli 1949 bereits völlig aufgebraucht war, also ihre Behauptung der Revision zur Zeit der Tathandlungen längst nicht mehr bestand. Die Einzahlungsbescheinigung und der Tagesauszug waren daher für die Entscheidung unerheblich; dass sie nicht verlesen wurden, kann daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht sein.

4. Die Revision rügt, das Landgericht habe es unterlassen, ein tragfähiges Motiv für die Verfehlungen der Angeklagten zu ergründen. Wenn im Urteil ein solches nicht festgestellt ist, so beweist dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht; es besteht keine gesetzliche Vorschrift, dass die Beweggründe eines Angeklagten auszusprechen seien. Aber die Behauptung der Revision ist auch unrichtig; denn auf welche Weise die 42 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte zu ihren Betrugshandlungen gekommen ist, hat das Landgericht unter Würdigung ihrer Veranlagung und der äußeren Umstände, in die sie durch die Verhaftung von ihrem Zuhälter und dessen Fernhaltung von seinem Lebensberuf gekommen war, eingehend dargelegt.

5. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet es die Revision schließlich, dass das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gehört, sie insbesondere nicht zur Erstattung eines Gutachtens hinzugezogen habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich das Landgericht mit den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen begnügt und auf Antrag hin ein zweites Gutachten nach der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt hat. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die uneidlichen Aussagen des Ehemannes der Angeklagten verwertet habe; sie greift damit lediglich die Beweiswürdigung an. Die Strafkammer war durch keine gesetzliche Vorschrift gehindert, diesen Zeugen, der nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, zu vernehmen und seine Aussagen zu verwerten. Dass er nicht geladen, sondern, wie es im Protokoll heißt, „mitgebracht“ war, ist unerheblich.

II. Sachlich-rechtliche Revisionsrügen.

Die Revision, die in allen Fällen einen Betrug verneint, hat in der Sache selbst nur zu Fall 6 (Scheck über 730 DM) Ausführungen gemacht, während sie sich im Übrigen auf die allgemeine Sachrüge beschränkt.

1. Im Fall 6 hat das Landgericht die Angeklagte wegen Betruges verurteilt. Zum Fall 6 führt die Revision aus, dass die Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allein der Betrugswille der Angeklagten bestand in den 730 DM, die sie von ██ erhalten hat. Dieser Vermögensvorteil war rechtswidrig, weil die Angeklagte darauf keinen Anspruch hatte und das Geld ihr zudem zivilrechtlich nicht zustand (vgl. §§ 812, 817 BGB). Die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer zum Fall Stadt ██████ (Bl. 4 des Urteils) sind nicht durchweg richtig; doch ist die Angeklagte insoweit nicht beschwert.

2. Die Feststellungen zum Fall Stadt ██████ sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat am selben Tage den von der Stadt ██████ ausgestellten Scheck an den Buchhalter ████ weitergegeben; gab ihr dieser 1.000 DM, so sieht die Strafkammer einen vollendeten Betrug, der mit dem von ihr angenommenen Betrugsversuch gegenüber der Stadt ██████ in Tateinheit stehe. Die Täuschungshandlung der Angeklagten bestand darin, dass sie den Scheck als gedeckt hingestellt und die Umstände verschwiegen habe, unter denen sie in den Besitz des Schecks gekommen sei; sie habe insbesondere verschwiegen, dass der Scheck nicht gedeckt sei, weil die Stadt ihn wegen des an ihr verübten Betruges gesperrt habe. Diese rechtlichen Ausführungen übersehen die scheckrechtliche Lage. Der Scheck der Stadt ██████ als Ausstellerin muss als an den Inhaber gestellter Scheck angesehen werden, wie dies in aller Regel der Fall ist. Danach haftet die Stadt nach Art. 22 ScheckG dem gutgläubigen ███ für die Einlösung des Schecks. Wenn die Stadt den Scheck gesperrt hat, bevor er dem ███ zur Einlösung vorgelegt worden ist, so hat die Stadt damit ihre scheckmäßige Verpflichtung verletzt. Die Sperrung des Schecks durch die Stadt hat den ███ in die Gefahr gebracht, aus dem Scheck von einem gutgläubigen Dritten in Anspruch genommen zu werden. Der Betrug ist also nicht versucht, sondern vollendet. Die Angeklagte hat am selben Tage den von der Stadt ██████ ausgestellten Scheck an den Buchhalter ████ weitergegeben; gab ihr dieser 1.000 DM, so sieht die Strafkammer einen vollendeten Betrug, der mit dem von ihr angenommenen Betrugsversuch gegenüber der Stadt ██████ in Tateinheit stehe. Die Täuschungshandlung der Angeklagten bestand darin, dass sie den Scheck als gedeckt hingestellt und die Umstände verschwiegen habe, unter denen sie in den Besitz des Schecks gekommen sei; sie habe insbesondere verschwiegen, dass der Scheck nicht gedeckt sei, weil die Stadt ihn wegen des an ihr verübten Betruges gesperrt habe. Diese rechtlichen Ausführungen übersehen die scheckrechtliche Lage. Der Scheck der Stadt ██████ als Ausstellerin muss als an den Inhaber gestellter Scheck angesehen werden, wie dies in aller Regel der Fall ist. Danach haftet die Stadt nach Art. 22 ScheckG dem gutgläubigen ███ für die Einlösung des Schecks. Wenn die Stadt den Scheck gesperrt hat, bevor er dem ███ zur Einlösung vorgelegt worden ist, so hat die Stadt damit ihre scheckmäßige Verpflichtung verletzt. Die Sperrung des Schecks durch die Stadt hat den ███ in die Gefahr gebracht, aus dem Scheck von einem gutgläubigen Dritten in Anspruch genommen zu werden. Der Betrug ist also nicht versucht, sondern vollendet.

3. Die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer zum Fall Stadt ██████ sind nicht durchweg richtig; doch ist die Angeklagte insoweit nicht beschwert. Die weiteren Revisionsrügen sind ebenfalls nicht begründet. Ob das Landgericht mit Recht einen inneren Zusammenhang zwischen dem Handeln der Angeklagten gegenüber der Stadt ██████ und gegenüber ███ angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

4. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges ist daher im Urteil nicht zu beanstanden. Auch zur Aufhebung des Strafausspruchs besteht kein Anlass. Der Vermögensschaden ist bei ███ größer als das Landgericht angenommen hatte; desto eher ist aber bei der Stadt ██████ die verringerte rechtliche Bewertung des Schadens zu keinem anderen Strafausspruch geführt. Die ausgeführte Strafe sei bereits verbüßt. Sie ist jedoch im Gnadenweg noch zu erlassen. Die teilweise Anrechnung der seit dem landgerichtlichen Urteil erlittenen Untersuchungshaft aus Billigkeitsgründen nach § 60 StGB ist zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Nach alledem musste die Revision der Angeklagten verworfen werden.

Die weitere Strafvollstreckung wird ausgesetzt, soweit sie die Dauer von fünf Wochen übersteigt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen: Landgericht München I – Urteil vom 20. November 1950 – [Aktenzeichen nicht lesbar]

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