Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zur Jugendstrafe (§17 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 920/92
- Datum
- 02.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung von Jugendstrafe setzt eine nachvollziehbare und rechtsfehlerfreie Feststellung schädlicher Neigungen oder die besondere Schwere der Schuld voraus; bloße formelhafte Aussagen reichen nicht aus.
Bei der Prüfung schädlicher Neigungen sind gegenwartsbezogene, konkrete Anknüpfungstatsachen darzulegen; lang zurückliegendes Nachtatverhalten und soziale Integration sprechen gegen die Annahme schädlicher Neigungen.
Ergibt die Bewertung der Voraussetzungen des § 17 JGG durch die Instanz erhebliche Rechtsfehler, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist die Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung gesondert und substanziiert zu begründen; pauschale Feststellungen zur "Unerlässlichkeit" der Jugendstrafe genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 3. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 920/92 vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am Hüseyin ██████ 1968 in █████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. November 1991 wegen einer Ende 1987 begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierbei war die Jugendkammer davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen und darüber hinaus auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordert.
Durch Beschluss vom 10. März 1992 (1 StR 105/92) hatte der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, das Urteil aber im Strafausspruch aufgehoben, da schädliche Neigungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt waren.
Die darauf zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat zwar schädliche Neigungen verneint, im Hinblick auf die Schwere der Schuld aber wieder eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass die zugleich erhobenen Verfahrensrügen auf sich beruhen können.
Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen i. S. d. § 17 Abs. 2 JGG beim Angeklagten verneint, weil „Erziehungsmängel“ nicht (mehr) festzustellen seien. Dies deckt sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte „in vollem Umfang sozial integriert“ ist, in Arbeit steht und für eine Familie zu sorgen hat. Er ist auch seit der 1987 von ihm begangenen Tat – ebenso wie schon zuvor – strafrechtlich nicht nennenswert in Erscheinung getreten (1987 und 1988 Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 1992 Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Rahmen eines Auffahrunfalls). Auch das ihm vorzuwerfende Nachtatverhalten liegt inzwischen eine Reihe von Jahren zurück. Unter diesen Umständen vermag die formelhafte Erwägung, die verhängte Strafe sei „zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich“, die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe in der ausgesprochenen Höhe nicht hinreichend zu verdeutlichen.
Es erscheint dem Senat angemessen, die Sache nunmehr gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO an eine Jugendkammer des Landgerichts Bamberg zurückzuverweisen.
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