Revisionen verworfen: Bestätigung von Verdeckungsabsicht-Ablehnung, natürlicher Handlungseinheit und dolus eventualis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 91/93
- Datum
- 13.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verdeckungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Täter infolge starker affektiver Erregung und erheblicher Trunkenheit nicht die für einen Motivwechsel erforderliche gedankliche Leistung erbringen kann.
Mehrere gleichartige Gewalthandlungen bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein gemeinsames subjektives Element besteht, dass das Gesamtgeschehen objektiv als einheitliches Tun erscheint.
Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter den Tod des Opfers für möglich hält; wer die Handlung trotz dieser Möglichkeit fortsetzt, kann den Erfolg bedingend in Kauf genommen haben (dolus eventualis).
Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Täter den Tod für möglich hält und nicht unmittelbar aktive Rettungsbemühungen unternimmt.
Im Revisionsverfahren ist die tatrichterliche Beweiswürdigung zu respektieren; reine Angriffe auf Tatsachenfeststellungen, die eine eigene Beweiswürdigung voraussetzen, sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 91/93 vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen
██████████, dort geboren am ███, Jürgen ██, 1982, ███████, ohne festen Wohnsitz, Gerd Günther, geboren am ████████████ in █████████, wegen versuchten Totschlags
in der Sitzung vom 13. Juli 1993
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 1992 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. a) Die Ablehnung von Verdeckungsabsicht hält rechtlicher Prüfung stand.
Die Strafkammer stützt ihre entsprechende Annahme darauf, dass die ohnehin geistig unbeweglichen Angeklagten angesichts ihrer affektiven Erregung und ihrer hochgradigen Trunkenheit zu der für die Annahme von Verdeckungsabsicht erforderlichen „gedanklichen Leistung“ (Motivwechsel zwischen den beiden Geschehensphasen) nicht in der Lage gewesen seien. Diese Wertung bewegt sich im Rahmen möglicher und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung.
Diese tragende Erwägung steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit den übrigen Erörterungen, mit denen die Strafkammer die Ablehnung von Verdeckungsabsicht zusätzlich begründet hat. Ein solcher Zusammenhang ist von der Strafkammer auch nicht ausdrücklich hergestellt. Der Senat kann daher offenlassen, ob die insoweit von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt aufgezeigten Bedenken zutreffen. Er kann ausschließen, dass etwaige Fehler die Schlüsse, die die Strafkammer aus dem Zustand der Angeklagten hinsichtlich der Verdeckungsabsicht gezogen hat, beeinflusst hätten.
b) Ebensowenig ist die Annahme zu beanstanden, beide Angriffe gegen den Geschädigten seien als natürliche Handlungseinheit und damit als (nur) eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.
Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitlicher 7 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Angeklagten schlugen mit einem Werkzeug auf den Geschädigten ein, danach entfernten sie sich zunächst. Nachdem sie nach maximal einer Minute wieder an den Tatort zurückgekommen waren, schlugen sie in gleicher Weise mit demselben Werkzeug und gleicher subjektiver Zielrichtung erneut auf den noch immer am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Bewertung, dass sich dieses Geschehen für einen objektiven Dritten als einheitliches Geschehen darstellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der zwischen beiden Phasen des Geschehens liegende Zeitraum von allenfalls einer Minute ist zu kurz, um den aufgezeigten Zusammenhang in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu unterbrechen (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.).
c) Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils die Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht ergeben.
2. Auch die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
a) Soweit sich die Revision des Angeklagten ███ gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet, handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, aufgrund tatsächlicher Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
b) Die Annahme, dass die Angeklagten von Beginn des Geschehens an den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahmen, hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei – wie hier – äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt – einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf insbesondere im Hinblick auf die bei sehr vielen Menschen vorhandene hohe Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten, grundsätzlich sorgfältiger Prüfung, bei der auch erkennbar alle Umstände miteinzubeziehen sind, die einem derartigen Schluss entgegenstehen könnten (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1992, 587, 588 m.w. Nachw.). Hier hat der Tatrichter jedoch in einer insgesamt sorgfältigen Beweiswürdigung weder in der Person der Täter noch im Tatgeschehen konkrete Umstände feststellen können, die gegen einen (bedingten) Tötungsvorsatz sprechen könnten, sodass weitere Erörterungen hier nicht geboten waren.
c) Auch sonst ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Erwägungen zur Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts treffen zu. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer hielten die Angeklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Geschädigten wegliefen, den Eintritt des Todes für möglich. Daher wären für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1993, 279 f.), die die Angeklagten jedoch nicht unternommen haben.
d) Ebenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Angeklagten ███ verkennt, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, jeden denkbaren Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich zu erörtern.
| Maul | Gribbohm | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |