Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 918/92
- Datum
- 04.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfolgung verjährt sein könnte und ist die zeitliche Einordnung unklar, kommt eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht.
Ein Urteil, das sich auf ein psychiatrisch/forensisches Gutachten stützt, muss die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, wesentlichen Befundtatsachen und die tragende sachliche Begründung wiedergeben.
Das Tatgericht darf sich nicht ohne eigene, erkennbare Meinungsbildung dem Ergebnis eines Sachverständigen bloß anschließen; es hat die für die rechtliche Beurteilung erheblichen Gutachtengrundlagen zu erörtern.
Bleibt die Prüfung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit lückenhaft, kann dies die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn eine Auswirkung auf die Strafzumessung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 918/92 vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am Richard Michael █████ 1946, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1993 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle II 1 und 2 der Gründe des Urteils des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. September 1992 vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 1993 u. a. ausgeführt:
„Bezugspunkt der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung in den Fällen II 1–3 ist die Anfangsphase der sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter, wie sie der Angeklagte in seinem Geständnis vor der Polizei sowie die Nebenklägerin geschildert haben (UA S. 10, 15, 22). Die Strafkammer hält beide Aussagen für zutreffend (UA S. 15, 21, 22), ohne näher darauf einzugehen, dass die Schilderungen in der Frage der zeitlichen Einordnung des Beginns der Tatreihe erheblich divergieren: Den Bekundungen der Nebenklägerin zufolge, an deren Richtigkeit das Landgericht nicht ‚im geringsten‘ zweifelt (vgl. UA S. 15), fand der erste sexuelle Kontakt mit dem Angeklagten – möglicherweise der erste Geschlechtsverkehr – schon mit fünf Jahren, im Alter von sieben Jahren statt (UA S. 10: ‚vielleicht‘). Danach hätten sich die als Beginn der Handlungsreihe eingeordneten Taten II 1 und 2 nicht ausschließbar bereits im Sommer 1981 oder dem Zeitraum davor ereignet. Es kommt daher die Möglichkeit einer Verfolgungsverjährung in Betracht.
Die Verjährung wurde erstmals durch die Vernehmung des Beschuldigten am 3. September 1991 unterbrochen (Strafakte Bd. I, Bl. 52 f.). Zu diesem Zeitpunkt war indessen – kommt es insoweit (auch) auf die Bekundungen der Nebenklägerin an – in den Fällen II 1 und 2 die Verfolgung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne von § 176 StGB verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
Es ist eine anhand des Zusammenhangs der Urteilsgründe zu beantwortende Frage, inwieweit den Ausführungen des Tatrichters noch mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass er bei der zeitlichen Einordnung des ‚Beginns der sexuellen Beziehung‘ (UA S. 22) letztlich doch entgegen den Angaben der Nebenklägerin sich (allein) am Geständnis des Angeklagten, weil insoweit plausibler erscheinend, orientiert hat. Allerdings hat diese Gesamtschau der Urteilsausführungen auch den Hinweis des Landgerichts einzubeziehen, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter die ihm vorgehaltene Aussage der Nebenklägerin, seit deren sechstem Lebensjahr zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, nicht widersprochen (UA S. 19). Nach alledem erscheint es sachgerecht, das Verfahren hinsichtlich der genannten Tatkomplexe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB auch im Hinblick auf eine alkoholisierungsbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in dem gebotenen Umfang geprüft hat.
Die Strafkammer führt hierzu lediglich aus (UA S. 26): ‚Der Sachverständige hat sein Gutachten wie folgt erstattet: Es bestehe zwar der Verdacht eines langjährigen Alkoholmissbrauchs, der jedoch nicht zu einer eigentlichen Alkoholerkrankung geführt habe. Der Angeklagte sei generell und speziell voll schuldfähig. Diesem in sich geschlossenen, folgerichtigen Gutachten folgt die Kammer und macht es sich zu eigen.‘
Diese Darlegung ist unzureichend. Sie enthält weder eine in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und wesentlichen Befundtatsachen, noch die das Gutachten tragende sachliche Begründung. Denn nach den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen kommt insbesondere in Betracht, dass sich der geäußerte Verdacht ‚auf langjährigen Alkoholmissbrauch‘ auch auf konkrete Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten in einzelnen bis hin zu einer Vielzahl von Fällen stützt. Es war daher unumgänglich, die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer aktuellen – tatbezogenen – Alkoholaufnahme des Angeklagten zu erörtern und im Urteil näher darzulegen.
Hierzu hatte überdies der sich aus dem für glaubhaft erachteten Geständnis des Angeklagten bei der Polizei ergebende Hinweis auf eine – (offenbar) erhebliche – alkoholische Beeinflussung im Fall II 3 (vgl. UA S. 16) gedrängt. Da das Tatgericht diesen Umstand selbst bei der Bemessung der Einzelstrafe in diesem Tatkomplex übergangen hat, bleibt auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe zu besorgen, dass es sich ohne die gebotene eigene Meinungsbildung dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen lediglich angeschlossen, möglicherweise sogar den daraus ersichtlichen konkreten Anhaltspunkten für eine alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten erst gar nicht näher nachgegangen ist.
Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung in allen Tatkomplexen ausgewirkt hat. Deshalb sind sämtliche Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
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