Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft durch Bereitstellung und Führen des Fluchtfahrzeugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 918/83
Datum
21.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ein; der BGH verwirft die Revision. Streitpunkt waren die tatrichterliche Beweiswürdigung, ein möglicher Kreisschluss und der Beweiswert des Waffenbesitzes eines Mittäters sowie die Frage der Mittäterschaft wegen Bereitstellung und Fahrens des Fluchtfahrzeugs. Der Senat erkennt keine Rechtsfehler und bestätigt, dass das Bereitstellen und Führen des Fahrzeugs einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt und die Mittäterschaft trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei rechtlichen Bewertungsfehlern oder Willkür zu durchbrechen; sie bleibt im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung maßgeblich.

2

Ein Kreisschluss liegt nicht bereits dann vor, wenn die Feststellung, der Angeklagte habe das Fahrzeug geführt, auf einer Vielzahl unabhängiger Beweisanzeichen beruht.

3

Der Besitz einer Schusswaffe durch einen Mittäter hat nur geringen Beweiswert für die Tatbeteiligung eines anderen, sofern kein unmittelbarer Zusammenhang zur Tat festgestellt wird.

4

Das Bereitstellen und Führen des Fluchtfahrzeugs kann einen wesentlichen Tatbeitrag bilden und zur Annahme der Mittäterschaft führen, wenn der Beteiligte die Tat als eigene gewollt hat; maßgeblich ist u. a., ob er mit einem Beuteanteil gerechnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 5. Oktober 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 918/83 in der Strafsache gegen den Arbeiter Francesco C. ██ aus ████, geboren am ███ 1952 in ██████████ ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt von ██ – ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Oktober 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beanstandung, das Landgericht sei auf Grund eines Kreisschlusses zu der Auffassung gelangt, keine andere Person als der Angeklagte habe den zur Tat verwendeten Pkw C. – ██ ██ gefahren, ist unbegründet. An der insoweit von der Revision angeführten Urteilsstelle (IV 11) befasst sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage, ob möglicherweise ein anderer als der Angeklagte den bei der Tat verwendeten Pkw C. ██ gefahren habe. Diese Frage wird verneint. Zu der Feststellung, der Angeklagte habe das genannte Fahrzeug bei der Tat gesteuert, kommt das Landgericht auf Grund einer Vielzahl von Beweisanzeichen, insbesondere der Angaben der Zeuginnen W. und ████, die bekundet haben, die flüchtenden Täter seien in einen viertürigen, intensiv roten Klein- oder Kompaktwagen gestiegen und damit fortgefahren (IV 2), der eigenen Bekundung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit über den Pkw ██ verfügt, ein rotes, viertüriges Fahrzeug der Marke VW-Golf (IV 7), und des Umstandes der überstürzten, ohne stichhaltigen Grund erfolgten Abreise des Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 zusammen mit seinen als weiteren Tätern identifizierten Freunden E.C. und ██ (IV 4d). Ein Kreisschluss ist bei dieser Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

b) Zu rechtlichen Bedenken könnte dagegen Anlass geben, dass sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auch darauf stützt, der Mittäter E.C. habe einmal geäußert, der Angeklagte besitze eine Pistole. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, bei der Tat sei lediglich eine Pistolenattrappe verwendet worden, ist ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Besitz einer Pistole und der dem Angeklagten angelasteten Tat nicht erkennbar. Doch wollte das Landgericht mit dieser Erwägung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte nehme es auch sonst mit Recht und Gesetz nicht genau, was dadurch deutlich werde, dass er illegal eine Pistole besitze. Der Beweiswert dieses Umstandes ist freilich gering; doch hat ihm das Landgericht, wie der Aufbau seiner Beweiswürdigung zeigt, auch keine besondere Bedeutung beigemessen (IV 15).

c) Auch sonst lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Das weitere Vorbringen der Revision dazu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte der Angeklagte als Mittäter an dem schließlich gescheiterten Banküberfall angesehen werden.

Der Angeklagte hat dadurch, dass er das Tatfahrzeug zur Verfügung gestellt und gefahren hat, einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund dieses Tatbeitrages ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene gewollt hat (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 14, 123, 129; BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 1 StR 39/77). Ob das der Fall ist, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfasst waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13). Für diese wertende Betrachtung kommt es hier entscheidend darauf an, ob der Angeklagte nach den getroffenen Abmachungen einen Anteil an der Beute erhalten sollte. Das Landgericht geht darauf nicht ausdrücklich ein, doch ergibt sich insbesondere aus der Erörterung der möglichen Tatmotive des Angeklagten, dass er einen Beuteanteil erwartete (IV 13).

Die missverständliche abschließende Erwägung des Landgerichts, ein Wille des Angeklagten, nur eine fremde Tat als Gehilfe zu fördern, sei zumindest nicht ersichtlich geworden (V 1), lässt die festgestellten Tatsachen unberührt. Sie tragen die Annahme von Mittäterschaft.

3. Der Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils lässt Rechtsfehler gleichfalls nicht erkennen.

MaulHerdegenFoth
UlsamerSchimansky
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