Revision verworfen: Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO bei Verdachtsgefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 917/92
- Datum
- 04.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Berechtigung zur Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO ist die Möglichkeit einer bejahenden und einer verneinenden Antwort gleichermaßen zu berücksichtigen.
Reicht eine der beiden Antwortmöglichkeiten aus, den Zeugen oder dessen Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt.
Die Wahrung des Auskunftsverweigerungsrechts darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Gebrauch desselben einen Verdachtsgrund gegen den Zeugen oder seine Angehörigen schafft; dies entspricht dem Schutzzweck des § 55 StPO.
Beruft sich ein Zeuge wirksam auf das Auskunftsverweigerungsrecht, darf das Gericht ihn als ungeeignetes Beweismittel behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 17. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 917/92 vom 4. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren ████████ 1951, Karl-Heinz K. in [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ist über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu entscheiden, muss die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt (so schon RGSt 36, 114, 117; Pelchen in KK 2. Aufl. § 55 Rdn. 8 m. w. Nachw.). Andernfalls würde der (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich (oder seinen Angehörigen) schaffen, was dem Schutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (Pelchen aaO m. w. Nachw.).
Hier bestand die Möglichkeit, dass Peter Glaser und seine Ehefrau die Behauptung, der Angeklagte sei an Rauschgiftgeschäften mit Peter Glaser nicht beteiligt gewesen, nicht würden bestätigen können. Die Strafkammer hat daher zutreffend ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugen Glaser bejaht. Nachdem sich diese hierauf berufen hatten, durfte die Strafkammer sie als ungeeignete Beweismittel ansehen (BGH NStZ 1986, 181).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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