Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe bei eigenhändiger Tötung im NS-Kontext

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 91/71
Datum
11.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreier Fälle der Beihilfe zum Mord im Zusammenhang mit Erschießungen jüdischer Häftlinge verurteilt; Angeklagter und Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Streitpunkt war u.a. die Behandlung des historischen NS-Hintergrunds als offenkundig sowie die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe trotz eigenhändiger Tatbeiträge. Der BGH verwarf beide Revisionen. Er bestätigte, dass der Holocaust als geschichts- bzw. gerichtskundige Tatsache keiner Beweisaufnahme bedarf und dass für die Abgrenzung von Täterschaft/Beihilfe maßgeblich auf die innere Tatseite (Täterwille) abzustellen ist; die tatrichterliche Beweiswürdigung sei rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenkundige und gerichtskundige historische Tatsachen bedürfen in der Hauptverhandlung grundsätzlich keiner Beweiserhebung und keiner Erörterung im Rahmen der Beweisaufnahme.

2

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe richtet sich maßgeblich nach der inneren Haltung des Beteiligten zur Tat (Täterwille); auch bei eigenhändiger Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale kann Beihilfe vorliegen, wenn lediglich eine fremde Tat gefördert werden soll.

3

Die Einordnung als Gehilfe ist bei eigenhändiger Tatbegehung zwar regelmäßig fernliegend, kann aber bei fehlendem eigenen Täterwillen nach tatrichterlicher Würdigung ausnahmsweise in Betracht kommen.

4

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletztungsfrei angewandt, wenn der Tatrichter bei verbleibenden Zweifeln an Täterschaft zugunsten des Angeklagten Beihilfe annimmt.

5

Mit der Revision kann ein behaupteter Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsprotokoll nicht als solcher gerügt werden; revisionsrechtlich maßgeblich sind die Feststellungen des Urteils, soweit sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 18. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Johann UC aus MC, geboren █████████████ in ██, wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Pfeiffer, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Zipfel, Bundesrichter, Strickert, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ███, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 18. Juni 1970 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; der Staatskasse fallen die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar sind, zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgerichtsurteil hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangenem Mord in mittäterschaftlicher Begehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im ersten Halbjahr des Jahres 1942 begann im Rahmen der von den deutschen Truppen besetzten polnischen Gebiete die propagandistische Vorbereitung der von den nationalsozialistischen Machthabern geplanten „Liquidierung“ der „Judenfrage“ durch die „Endlösung“, d. h. die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten, insbesondere in den Ghettos von Lublin, Treblinka, Sobibor, Belzec, Auschwitz und anderen Vernichtungslagern, die bereits seit dem Jahre 1941 in Betrieb waren. Die Juden, die in den Ghettos zusammengepfercht worden waren, wurden von dort in die Vernichtungslager transportiert. Sie wurden entweder unmittelbar in diese Lager gebracht, wo sie Zwangsarbeit leisten mussten, oder zunächst in Durchgangslager, bevor auch sie in die Vernichtungslager kamen. Das Durchgangslager Szebnie diente als Durchgangslager für Judentransporte aus dem Distrikt Krakau. In Krosno wurde ein Nebenlager in Rymanow/Bezirk Krosno unterhalten, von dem aus zeitweise Judentransporte nach Auschwitz gingen. Im Herbst 1943 kamen auch Zwangsarbeiter aus dem Lager Szebnie nach Rymanow, um die dortigen Baracken abzureißen sowie die einzelnen Bauteile zunächst auf Bauernfahrzeuge und sodann auf Eisenbahnwaggons zu verladen. Diese Arbeit war etwa im Juli 1943 beendet. Die jüdischen Häftlinge wurden in ihre Ausgangslager zurücktransportiert. Im November 1943 kam ein großer Teil der Insassen des Lagers Szebnie zur Vernichtung nach Auschwitz; Anfang 1944 wurde das Lager ganz aufgelöst.

Das Nebenlager Rymanow stand unter der Leitung eines deutschen Polizeihauptwachtmeisters, ein oder zwei weiterer Deutscher und des Angeklagten, der den Dienstgrad eines SS-Hauptscharführers innehatte. Er war vorwiegend mit der Aufsicht über die Häftlinge betraut, die am Bahnhof die Verladearbeiten durchführten. Wichtige Entscheidungen auch über diese Arbeitskolonne wurden von den Kommandanten des Hauptlagers Szebnie getroffen. Als einmal ein Häftling bei Verladearbeiten entfloh, erschien der Kommandant in Rymanow und ordnete als Vergeltungsmaßnahme die Verprügelung der gesamten Kolonne an.

Etwa im Juli 1943 versammelten sich die letzten noch in Rymanow verbliebenen Häftlinge, ca. 40 bis 50, in der Nähe des Lagers, um auf ihren Abtransport nach Szebnie zu warten. Die Führung der Gruppe hatte der Angeklagte, der von einigen ukrainischen Hilfswilligen unterstützt wurde. Im Verlauf der Wartezeit floh ein Häftling, wurde jedoch von den ukrainischen Bewachern, die der Angeklagte ihm sofort nachgeschickt hatte, ergriffen und zurückgebracht. Auf Befragen erklärte er, dass ein Mithäftling von seinem Fluchtplan gewusst habe.

Daraufhin befahl der Angeklagte, den Geflohenen, dessen Bruder und den Mitwisser von dem Fluchtplan zu erschießen. Der Befehl wurde von den ukrainischen Hilfswilligen hinter einem Hügel in der Nähe des Warteplatzes ausgeführt. Anlässlich dieser Erschießung hielt der Angeklagte eine Rede, in der er auch zum Ausdruck brachte, dass noch mehr getötet würden, wenn noch jemand fliehe.

Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auf Grund des von Hitler erteilten generellen Vernichtungsbefehls gehandelt habe, da er ohne diesen Befehl von sich aus nach seiner Persönlichkeit insoweit keine Tötung begangen hätte; viele äußere Umstände sprächen zwar auf eine Täterschaft des Angeklagten hin, der selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, aber seine innere Einstellung spreche überwiegend dafür, dass er nur als Gehilfe gehandelt habe, so dass letzte Zweifel an seiner Täterschaft nicht auszuschließen seien, er aber wegen Beihilfe zum Mord nur der Hilfeleistung für schuldig erachtet werden könne.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; die von dem Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls Verfahrensrügen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt sein soll, dass über den geschichtlichen Hintergrund der in Rede stehenden Taten keine Beweise erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, dass er einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat, der wegen Offenkundigkeit abgelehnt worden ist. Auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) könnte diese Beanstandung nicht durchdringen. Das Schwurgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Entwicklung der Judenfrage, die Diskriminierung der jüdischen Rasse, die Judenverfolgung sowie das „Endziel“ der nationalsozialistischen Gewalthaber und die Art, wie dieses Ziel erreicht werden sollte, geschichts- und damit offenkundig sind, so dass sie keines Beweises bedurften (UA S. 24). Im Übrigen handelt es sich darüber hinaus auch um gerichtskundige Tatsachen, die in einer im Wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu würdigenden Vorgängen verknüpft sind (BGH, Urteil vom 16.3.1971 – 1 StR 687/70 unter Hinweis auf BGHSt 6, 292, 294). Die allgemein gehaltene Bemerkung des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei um historisch unstrittene Tatsachen handelt, die von den auf diesem Gebiet führenden Historikern unterschiedlich beurteilt werden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, zumal nicht angegeben wird, welche Tatsachen, auf denen das Urteil beruht, unrichtig dargestellt sein sollen.

Der geschichtliche Hintergrund der abgeurteilten Taten bedurfte als offenkundige Tatsache keiner Erörterung in der Hauptverhandlung, so dass die Rüge, insoweit sei auch gegen § 261 StPO verstoßen worden, ebenfalls unbegründet ist.

2. Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift lässt sich auch in den weiteren von der Revision aufgegriffenen Fällen nicht feststellen.

a) Das Schwurgericht hat dem Zeugen LC___ auch deshalb vollen Glauben geschenkt, weil seine im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemachten Bekundungen im Wesentlichen mit denen in der Hauptverhandlung übereinstimmen (UA S. 20).

Allein hieraus kann nicht geschlossen werden, dass Grundlage der Urteilsfindung nicht nur der Inbegriff der Verhandlung, sondern auch der Akteninhalt gewesen ist, weil nach dem Protokoll die früheren Vernehmungen des Zeugen weder verlesen noch im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt worden seien. In das Protokoll wäre nur ein förmlicher Vorhalt nach § 253 Abs. 1 StPO aufzunehmen gewesen, nicht aber ein Vorhalt im Rahmen der Vernehmung des Zeugen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die früheren Bekundungen des Zeugen auf diesem Wege in der Verhandlung zur Sprache gekommen sind.

b) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise vorgetragen, der Angeklagte könne heute für seine Taten nicht mehr verantwortlich gemacht werden, da es sich um „Disziplinarmaßnahmen“ gehandelt habe, die allenfalls als Totschlag zu qualifizieren seien (UA S. 15 f.).

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, das Schwurgericht sei auf diesen Hilfsantrag nicht eingegangen. In dem Urteil heißt es ausdrücklich, dass nach der Überzeugung des Gerichts „die Tötung der drei Häftlinge keineswegs der Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung dienen und grobe Verstöße dagegen – die Flucht anderer verhindern sollte“ (UA S. 30).

c) Unzulässig ist die Rüge, dass die Feststellungen des Urteils über den Inhalt der Aussage des Zeugen ██████ nicht mit dem Protokoll übereinstimmen. Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Protokollinhalt kann eine Revision nicht gestützt werden; maßgebend sind für das Revisionsgericht allein die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, soweit sie ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind (BGHSt 21, 147, 151; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

d) Dem Angeklagten war nach der Überzeugung des Schwurgerichts bekannt, dass der Leiter des Zwangsarbeitslagers Szebnie Fluchtversuche von Häftlingen keineswegs mit der Todesstrafe ahndete (UA S. 30 f.).

Aus der Tatsache, dass nach dem Protokoll weder der Angeklagte noch ein Zeuge dies bestätigt hat, kann nicht auf die Unrichtigkeit dieser Feststellung geschlossen werden.

II. Die von dem Angeklagten erhobene Sachbeschwerde dringt nicht durch.

Was die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die hier einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Sie ist frei von Widersprüchen, vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.

Wenn das Schwurgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen █████ darlegt, dass „seine Angaben, was den gesamten Geschehensablauf betrifft, voll mit denen des Zeugen ███ (UA S. 20 – in dem Urteil ist der Name des Zeugen LC___ versehentlich mit „KC“ angegeben –) der Gesamtheit übereinstimmen“, so soll damit, wie aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, nur gesagt sein, dass die Bekundungen beider Zeugen zum Kerngeschehen als solchem – dem Fluchtversuch eines Häftlings, dem Befehl des Angeklagten zur Erschießung von Häftlingen, der Ausführung des Befehls – Übereinstimmung zeigten.

Es ist auch kein Widerspruch, wenn es im Urteil heißt, dass der Angeklagte, wie sein Verhalten in Rymanow zeigt, „entsprechend der NS-Anschauung den Juden jedes Lebensrecht und jeden Menschenwert absprach“ (UA S. 30), obwohl Zeugen erklärt haben, dass er sich dort „gegenüber den Häftlingen verhältnismäßig anständig verhalten“ (UA S. 19) und von sich aus gegen die Juden nichts unternommen habe (UA S. 20).

Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist gerade dadurch Rechnung getragen worden, dass der Angeklagte nur deswegen als Gehilfe eingestuft worden ist, weil letzte Zweifel an seiner Täterschaft nicht ausgeschlossen werden konnten (vgl. BGHSt 23, 204). Dass seine Schuld aus diesem Grund als nicht gering erachtet worden ist (UA S. 31), steht dem nicht entgegen.

Die Bemessung der Strafe ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei begründet worden.

Das Rechtsmittel des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung, dass der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes hätte verurteilt werden müssen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass der Befehl des Angeklagten, die drei jüdischen Häftlinge zu erschießen, nicht seinem Eigeninteresse entsprang, sondern in dem Bestreben erfolgte, den nationalsozialistischen Führern bei der Ausführung ihrer Pläne, d. h. der Tötung der jüdischen Bevölkerung, behilflich zu sein (UA S. 13). Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte mit diesem Befehl seinen Beitrag zur generell angeordneten Judenvernichtung leisten, die NS-Machthaber unterstützen und dadurch seine Gefolgschaftstreue unter Beweis stellen wollte (UA S. 14).

Das Schwurgericht ist bei der Würdigung dieser Feststellung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe die innere Haltung des Täters zur Tat entscheidend ist, also auch derjenige als bloßer Gehilfe angesehen werden kann, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt, sofern sein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen (BGHSt 2, 150, 156; 2, 169, 170; 4, 20, 21; 6, 226, 228; 6, 248, 249; 8, 70, 73; 18, 87, 89 ff.; BGH NJW 1951, 120 Nr. 14; 1954, 1374, 1375 Nr. 17; BGH, Urteile vom 22.1.1963 – 1 StR 457/62, 10.12.1963 – 5 StR 432/63, 21.4.1967 – 4 StR 37/67). Es hat

auch nicht verkannt, dass dies nur ausnahmsweise der Fall ist, weil in der Regel derjenige, der eine Tat eigenhändig begeht, als Täter einzustufen ist (UA S. 26).

Von diesem Ausgangspunkt her legt das Schwurgericht in einer eingehenden Beweiswürdigung dar, dass es trotz deutlicher darauf hinweisender Ansatzpunkte nicht zu der Überzeugung einer Täterschaft des Angeklagten gelangen konnte, weil es bei ihm an einem eigenen Täterwillen fehlte, so dass er in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nur als Gehilfe schuldig gesprochen werden konnte (UA S. 26 f.; vgl. hierzu BGHSt 23, 204).

Diese Schlussfolgerung ist möglich; zwingend ist sie nicht, aber das braucht sie auch nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26; 1967, 359, 360 Nr. 10).

Auch die in der Entscheidung BGHSt 18, 87 niedergelegten Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte, auch wenn er aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, keinesfalls der überzeugte willige Befehlsempfänger, der als Täter anzusehen ist, wenn er sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Bei dem Angeklagten handelte es sich vielmehr um einen einfachen Mann mit geringem Intelligenzgrad und wenig ausgeprägter Kritikfähigkeit, der der Übermacht der Staatsautorität nichts entgegensetzen vermochte und dem es bei seiner charakterlichen Struktur nur darun ging, die Maßnahmen seiner „Brotgeber“ zu unterstützen (UA S. 27).

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls zu verwerfen.

PikartLoesdauZipfel
PfeifferStrickert
BGH: Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe bei eigenhändiger Tötung im NS-Kontext — Themis