Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit und Ablehnung §42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 91/57
Datum
18.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch wegen Unzucht mit einer Abhängigen und die Ablehnung einer Unterbringung nach § 42b StGB. Der BGH verwirft die Revision: Es liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor; übereinstimmende Sachverständigengutachten tragen die Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit. Für eine Unterbringung ist eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" künftiger Straftaten erforderlich, die hier fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht liegt nicht allein darin, daß der Tatrichter ein verfügbares Beweismittel nicht restlos ausgeschöpft hat; dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft obliegt es, ergänzende Fragen zu stellen (§ 240 StPO).

2

Ein Freispruch wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit kann auf überzeugenden, übereinstimmenden sachverständigen Feststellungen beruhen; planmäßiges oder überlegtes Vorgehen schließt nicht zwingend fehlende Einsichtsfähigkeit aus.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt mehr als die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten voraus; es ist eine bestimmte Wahrscheinlichkeit bzw. eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für Wiederholungsgefahr erforderlich.

4

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind konkrete Überwachungs- und Behandlungsumstände (z. B. familiäre Kontrolle, voraussichtliche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Entziehung der Approbation) zu berücksichtigen; sie können die Anordnung einer Unterbringung ausschließen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Dr. Dr. ██████ ███ ██, geboren den █ 1899 in ████, ██████ ██, am █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Oehensberger als beisitzende Richter, ██ ██, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████████████, Justizangestellter als ███████████████ ████ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom █ Dezember 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Notzucht mangels Beweises, von der Beschuldigung der tateinheitlich begangenen Unzucht mit einer Abhängigen wegen Zurechnungsunfähigkeit (manisch-depressiven Irreseins) zur Tatzeit freigesprochen. Seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach § 42b StGB hat es abgelehnt, weil eine Wiederholung solcher oder ähnlicher Taten nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht daraus hergeleitet werden kann, daß der Tatrichter ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Es hatte dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft freigestanden, die ihm noch erforderlich erscheinenden Fragen selbst an die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zu stellen (§ 240 StPO).

Die Sachrüge

Die Sachverständigen Medizinalrat Dr. Mauch und Professor Dr. Ruffin haben nach den Urteilsgründen ihr Gutachten auf Grund wiederholter längerer Anstaltsbeobachtung dahin erstattet, daß der Angeklagte zur Tatzeit wegen Krankheit, nämlich Störung seiner Geistestätigkeit, unfähig gewesen sei, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Landgericht hat sich mit eingehender Begründung den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen angeschlossen. Ob dem Tatrichter darin beizutreten ist, daß der Angeklagte möglicherweise nicht einmal das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses und das Anvertrautsein einer Abhängigen erkannt habe, kann dahingestellt bleiben; denn der Freispruch des Angeklagten wird durch die allgemeine Verneinung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit getragen.

Daß der Angeklagte bei der Tat planmäßig und überlegt vorging, verträgt sich ohne weiteres mit mangelndem Hemmungsvermögen, aber wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, auch mit der Feststellung fehlender Einsicht in das Unerlaubte der Tat.

Auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB ist ohne Rechtsverstoß verneint. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe besagen, nicht verkannt, daß eine gewisse Gefahr dann besteht, wenn der Angeklagte, dem die ärztliche Approbation erst in einem möglicherweise langwierigen Verfahren entzogen werden muß, seine ärztliche Praxis wieder aufnimmt. Es hat jedoch diese Gefahr nicht für so groß erachtet, daß die Allgemeinheit durch eine Unterbringung des Angeklagten geschützt werden müßte. Die Überwachung in der eigenen Familie, in der sich der Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 1956 wieder befindet, vor allem aber die Aufsicht seiner fachkundigen ersten Ehefrau schließt sogar die bloße Möglichkeit einer Wiederholung ähnlicher Straftaten weithin aus.

Dieses Ergebnis steht mit dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Ruffin in Einklang und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Um die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, genügt nicht die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte wieder den (äußeren) Tatbestand einer strafbaren Handlung erheblicher Art verwirklicht;

sondern es muß eine „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ (RGSt 73, 303; BGH NJW 1952, 836 Nr. 27) oder, wie es der Senat in der unveröffentlichten Entscheidung 1 StR 414/56 vom 18. Dezember 1956 ausgedrückt hat, eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ festgestellt werden. Das Landgericht war nicht gehindert, diese im Hinblick auf die Rückkehr des Angeklagten zu seiner geschiedenen ersten Ehefrau und seinen drei Kindern aus erster Ehe sowie mit Rücksicht auf die sich daraus ergebende Möglichkeit der Überwachung des Angeklagten durch seine erste Ehefrau, welche als Fachärztin für Psychiatrie tätig ist, zu verneinen. Da der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil sich ergibt, in früheren Jahren beim Auftreten geistiger Störungen ärztlicher Behandlung, auch in Heilanstalten, unterzogen hat, ist anzunehmen, daß er dies auch in Zukunft tun wird, solange er sich unter der Aufsicht seiner früheren Ehefrau befindet. Auf die Möglichkeit einer Entziehung der ärztlichen Approbation mit Rücksicht auf die Geisteskrankheit des Angeklagten hat das Landgericht schon hingewiesen; auch dadurch würde die Gefahr einer Wiederholung ähnlicher Taten weiter gemindert. Es fehlt also an der Feststellung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Straftaten und damit an dem ausreichenden Nachweis einer Wiederholungsgefahr.

Hiernach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. HärchnerWernerDr. Oehensberger
Dr. PeetzHübner
Revision verworfen: Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit und Ablehnung §42b StGB bestätigt — Themis