Revision zu gemeinschaftlichem Diebstahl; Wohnwagen als 'umschlossener Raum' (§243 I Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 91/52
- Datum
- 20.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes begründet nur dann eine einheitliche fortgesetzte Handlung, wenn ein einheitlicher Gesamtvorsatz vorliegt, der sich in seinen wesentlichen Zügen über die Taten hinweg nicht ändert.
Wohnwagen sind als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, auch wenn sie nicht zur ständigen Wohnung dienen.
Die Feststellung, ob Qualifikationsmerkmale wie Bandendiebstahl (§ 244 StGB) oder besonders schwere Fälle (§ 243 Abs. 2 StGB) vorliegen, ist Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht überprüft insoweit nur auf Rechtsfehler, nicht die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen.
Bei der Strafzumessung ist das Tatgericht an pflichtgemäßes Ermessen gebunden; eine Revision ist nur begründet, wenn bei der Strafbemessung Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache
gegen
1.) █████, ██ ans █████, dort geboren am ██,
2.) █████████ █████, ██, dort geboren am ██,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Peetz,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glanzpomm, Bundesrichter Dr. Jacobi, Bundesrichter [REDACTED],
als Beisitzer der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt [REDACTED],
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizoberinspektor [REDACTED],
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 5. Oktober 1951 werden verworfen, soweit sie die Feststellungen betreffen, die den Angeklagten zur Last gelegt sind.
Gründe
I.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat die von den Angeklagten begangenen Diebstähle sämtlich als rechtlich selbständige Handlungen angesehen. Es hat die Verletzung des gleichen Rechtsguts und die Gleichartigkeit der Begehungsweise sowie der mit allen Diebstählen verfolgte Zweck, sich auf diese Weise die Mittel zum Lebensunterhalt zu verschaffen, nicht für ausreichend gehalten, um einen Fortsetzungssusammenhang zu begründen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes bildet nur dann eine einheitliche fortgesetzte Handlung, wenn sie auf einem einheitlichen Vorsatz beruht, der gegen spätere Entschlüsse in seinen wesentlichen Zügen gleich bleibt (vgl. BGHSt 1, 158). Dass ein solcher Gesamtvorsatz bei den von den Angeklagten begangenen Diebstählen nicht vorlag, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Strafaussprach richtet. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe trotz der Vielzahl der Diebstähle und ihrer Gefährlichkeit mildernde Umstände berücksichtigt und sich im Rahmen der unteren Grenze gehalten. Die Annahme der Revision, die Strafe sei zu hoch, ist daher nicht gerechtfertigt.
II.
1. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Angeklagten in den Fällen, in denen sie Diebstähle in der Weise begangen haben, dass sie in Wohnwagen eingedrungen sind, nicht wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Wohnwagen sind, auch wenn sie nicht zur ständigen Wohnung dienen, als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Oktober 1951 (BGHSt 1, 158) bereits entschieden. Wohnwagen sind danach als umschlossene Räume zu betrachten, weil sie Menschen zur Wohnung dienen und daher in gleicher Weise wie andere Wohnräume gegen unbefugtes Eindringen geschützt werden müssen.
2. Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls (§ 244 StGB) sind im Urteil nicht festgestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann insoweit nicht durchdringen, weil das Landgericht die Diebstähle nicht unter den Voraussetzungen des § 244 StGB begangen ansieht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 (1 StR 785/51) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nur durch Urteile der Tatsacheninstanzen festgestellt werden können, die von den Gerichten der Vorinstanzen erlassenen Urteile nicht nachgeprüft werden können.
3. Unrecht hat die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie geltend macht, das Landgericht habe rechtsirrig davon abgesehen, die Angeklagten wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen (§ 243 Abs. 2 StGB) zu verurteilen. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 StGB vorliegen, kann nur das Tatgericht beurteilen. Der Bundesgerichtshof kann insoweit nur prüfen, ob das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem richtigen rechtlichen Standpunkt ausgegangen ist.
Von Rechts wegen.
| Dr. Peetz | Glanzpomm | ||
| Geier | Jacobi |