Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Diebstahl in Tateinheit mit Unterschlagung durch Postbeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 91/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Postbeamte wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung von Postsendungen (1949–1950) zu 1½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte fehlerhafte Anwendung der Tatbestände Unterschlagung, Zueignung und Diebstahl. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Voraussetzungen der §§ 246, 242 StGB erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung (§246 StGB) liegt vor, wenn der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache in seinen Besitz bringt und sie in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung sich oder einem Dritten aneignet.

2

Zueignung ist gegeben, wenn der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt und sie in seinen Herrschaftsbereich bringt, wodurch eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt entsteht.

3

Diebstahl (§242 StGB) setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung voraus.

4

Tateinheit zwischen Diebstahl und Unterschlagung ist möglich, wenn aus einem einheitlichen Tatentschluss mehrere Vermögensdelikte verwirklicht werden, die sich nicht gegenseitig ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Mai 1951

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 1951 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten der Begehung eines Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung für schuldig befunden. Es hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war als Postbeamter bei der Bundespost beschäftigt. In dieser Eigenschaft hat er in der Zeit von 1949 bis 1950 in mehreren Fällen Postsendungen, die ihm zur Bearbeitung übergeben worden waren, unterschlagen und sich den Inhalt angeeignet. Die Unterschlagungen betrafen sowohl Geldbeträge als auch Wertgegenstände.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe den Begriff der Unterschlagung verkannt und die Voraussetzungen des § 246 StGB nicht zutreffend geprüft.

III. Die Rüge ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass der Angeklagte als Postbeamter die ihm anvertrauten Postsendungen unterschlagen und sich deren Inhalt angeeignet hat. Die Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen, dass der Angeklagte die Postsendungen in der Absicht unterschlagen hat, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Damit sind die Voraussetzungen des § 246 StGB erfüllt.

2. Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe den Begriff der Zueignung verkannt. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich die unterschlagenen Gegenstände zugeeignet hat, indem er sie in seinen Besitz gebracht und über sie wie ein Eigentümer verfügt hat.

3. Die Revision rügt schließlich, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 242 StGB nicht hinreichend geprüft. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Postsendungen in der Absicht weggenommen hat, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Damit sind die Voraussetzungen des Diebstahls erfüllt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 8. Mai 1951 - 11 KLs 354/50

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