Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Schuldspruch in versuchte Strafvereitelung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 912/92
Datum
11.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Begünstigung u. a.; die Revision wird als unbegründet verworfen. Der BGH ändert den Schuldspruch jedoch dahin, dass der Angeklagte der versuchten Strafvereitelung schuldig ist. Es fehle Feststellung, dass ohne die Vereitelungshandlung eine frühere inländische Verurteilung gesichert gewesen wäre. Tateinheit mit Begünstigung und BtMG beeinflusst die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 StPO wird verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO inhaltlich ändern.

2

Für die Vollendung der Strafvereitelung ist erforderlich, dass die Vereitelungshandlung die Verfolgung oder Bestrafung des Dritten tatsächlich verhindert; fehlt die Gewissheit hierüber, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

3

Bei Tateinheit mit anderen Delikten (z. B. Begünstigung, BtMG-Vergehen) bleibt der Strafrahmen unberührt, sodass die Qualifikation als Versuch nicht zwingend zu milderer Rechtsfolge führen muss.

4

Die Feststellungen der Tatsacheninstanz sind maßgeblich; ungeklärte Fragen zur hypothetischen Verfolgung des Dritten können dazu führen, dass die Tat nicht als vollendet, sondern nur als versucht zu qualifizieren ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 24. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 912/92 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am Erich Georg ███ 1956, wegen Begünstigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Nr. 1 dahin geändert, dass der Angeklagte (unter anderem) der versuchten Strafvereitelung schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Da der Zeuge Ceylan etwa ein Jahr nach der Vereitelungshandlung des Angeklagten festgenommen und in der Folgezeit in Deutschland verurteilt wurde, das Landgericht aber davon ausgeht, ohne die Vereitelungshandlung wäre der Zeuge zunächst in Spanien strafgerichtlich belangt worden, steht nicht fest, dass der Zeuge ohne die Vereitelungshandlung vom deutschen Gericht zu einem früheren Zeitpunkt verurteilt worden wäre.

Auf den Strafausspruch hat das keinen Einfluss. Wegen des in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (§ 257 StGB) bleibt der Strafrahmen gleich, auch besteht weitere Tateinheit mit einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Insgesamt ist daher gegen die Erwägung des Landgerichts nichts einzuwenden, es hätte bei Annahme von versuchter statt vollendeter Strafvereitelung nicht auf eine mildere Strafe erkannt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmFothBeyer
MaulBrining
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