Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 91/23
- Datum
- 18.04.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180423B1STR91.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zu gewähren, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Versäumung kein Verschulden trifft.
Die nachzuholende, versäumte Handlung muss formgerecht nachgeholt werden; das Nachholen der Handlung begründet zusammen mit der Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens die Erfüllung der WiedereinsetzungsVoraussetzungen.
Ist vom Tatgericht ein vollständiges und wirksam zugestelltes Urteil erlassen worden (kein nur abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO), ist eine Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe nicht erforderlich.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 25. Juli 2022, Az: 2 KLs 400 Js 19135/20
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN).
| Jäger | Wimmer | Allgayer | |||
| Fischer | Leplow |