Treffer
BGH Beschluss

Feststellung: Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte hat schriftlich und eigenhändig die Rücknahme seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts erklärt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass diese Erklärung eindeutig ist und die Revision damit wirksam zurückgenommen wurde. Die Rücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich. Eine behauptete Willensbeeinflussung wurde mangels substantiierten Vortrags verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eindeutig abgegebene, eigenhändig unterschriebene Erklärung des Angeklagten über die Rücknahme der Revision führt zur wirksamen Rücknahme der Revision, sofern sie rechtzeitig erfolgt ist.

2

Die Rücknahme einer Revision ist unanfechtbar und unwiderruflich.

3

Die Behauptung einer unzulässigen Willensbeeinflussung macht eine Rücknahme nur dann unwirksam, wenn der Beschwerdeführer konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte hierfür darlegt.

4

Mitteilungen der Justizvollzugsanstalt über notwendige Verlegungs- oder Unterbringungsentscheidungen begründen für sich genommen keine unzulässige Willensbeeinflussung, wenn sie zutreffend und pflichtgemäß sind.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 14. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 90/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 11. August 1998

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Juli 1997 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 28. April 1998 – eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. April 1998 – „der Angeklagte nimmt hiermit seine Revision in vollem Umfange zurück“ erklärt. Dieses Schreiben hat er eigenhändig unterschrieben.

Diese Erklärung ist eindeutig. Damit hat er seine zunächst rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen.

Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247 st. Rspr.; § 302 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw. in KK 3. Aufl.).

An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Eine unzulässige Willensbeeinflussung, wie vom Angeklagten behauptet, liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten nicht vor.

Danach hat ihm der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Straubing am 28. April 1998 nach Ablauf der Strafunterbrechung in anderer Sache mitgeteilt, dass seine erneute Verlegung in die Untersuchungshaftabteilung geboten sei.

Diese Mitteilung war zutreffend und pflichtgemäß. Eine weitere Unterbringung in Strafhaft war nicht möglich. In dieser Mitteilung ist keine unzulässige Willensbeeinflussung zu erblicken.

Deshalb hatte der Senat festzustellen, dass die Revision des Angeklagten ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., § 302 Rdn. 11).

BrüningSchäferLandau
MiebachWahl
Feststellung: Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen — Themis