Feststellung: Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/98
- Datum
- 11.08.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine eindeutig abgegebene, eigenhändig unterschriebene Erklärung des Angeklagten über die Rücknahme der Revision führt zur wirksamen Rücknahme der Revision, sofern sie rechtzeitig erfolgt ist.
Die Rücknahme einer Revision ist unanfechtbar und unwiderruflich.
Die Behauptung einer unzulässigen Willensbeeinflussung macht eine Rücknahme nur dann unwirksam, wenn der Beschwerdeführer konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte hierfür darlegt.
Mitteilungen der Justizvollzugsanstalt über notwendige Verlegungs- oder Unterbringungsentscheidungen begründen für sich genommen keine unzulässige Willensbeeinflussung, wenn sie zutreffend und pflichtgemäß sind.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 14. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 90/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 11. August 1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Juli 1997 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 28. April 1998 – eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. April 1998 – „der Angeklagte nimmt hiermit seine Revision in vollem Umfange zurück“ erklärt. Dieses Schreiben hat er eigenhändig unterschrieben.
Diese Erklärung ist eindeutig. Damit hat er seine zunächst rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen.
Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247 st. Rspr.; § 302 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw. in KK 3. Aufl.).
An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Eine unzulässige Willensbeeinflussung, wie vom Angeklagten behauptet, liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten nicht vor.
Danach hat ihm der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Straubing am 28. April 1998 nach Ablauf der Strafunterbrechung in anderer Sache mitgeteilt, dass seine erneute Verlegung in die Untersuchungshaftabteilung geboten sei.
Diese Mitteilung war zutreffend und pflichtgemäß. Eine weitere Unterbringung in Strafhaft war nicht möglich. In dieser Mitteilung ist keine unzulässige Willensbeeinflussung zu erblicken.
Deshalb hatte der Senat festzustellen, dass die Revision des Angeklagten ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., § 302 Rdn. 11).
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