Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO bleibt nach Fortsetzung der Revisionsbegründung bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/94
- Datum
- 26.04.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fortsetzung der Revisionsbegründung hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung des § 33a StPO erneut auf verfahrens- und sachliche Fehler zu überprüfen.
Ein Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist aufrechtzuerhalten, wenn die nachgereichten Revisionsrügen keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Sachmängel darlegen.
Die erstmalige Verweigerung und spätere Zulassung der Fortsetzung der Revisionsbegründung entbindet das Revisionsgericht nicht von der Prüfung der vorgebrachten Rügen; rechtfertigen diese keine Beanstandung, bleibt die Verwerfung bestehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/94 vom 26. April 1994 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Helmut, geboren am ████ 1952 in ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1994 einstimmig
Tenor
Der gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangene Verwerfungsbeschluss vom 24. März 1994 bleibt bestehen.
Gründe
Die vom Urkundsbeamten zunächst verweigerte, nach Anrufung des Landgerichts dann doch erfolgte Fortsetzung der Revisionsbegründung durch den Beschuldigten hat dem Senat Anlass gegeben, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1993 unter Berücksichtigung der am 23. März 1994 vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Rügen in entsprechender Anwendung des § 33a StPO erneut auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Fehler zu überprüfen. Doch haben sich solche Fehler nicht ergeben.
Foth Ulsamer VRiBGH Dr. Gribbohm befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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