Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB hat das Gericht insbesondere bei längeren Freiheitsstrafen darzulegen und zu prüfen, ob zur Zweckerreichung nicht der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ausreicht.
Unterbleibt die erforderliche Erörterung, ist die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft und insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt hinreichende, sachverständig gestützte Feststellungen voraus; liegen solche vor, ist die Maßregel nicht zu beanstanden.
Beschränkt sich die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch, erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung nur auf diesen Teil des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 90/89 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██████████, ████ ██ ██ █, █████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Heranwachsenden, wegen Totschlags an Frau Olga ██ █████ zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Mit seiner Revision, die wirksam beschränkt ist auf den Rechtsfolgenausspruch, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt.
1. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hält der Nachprüfung stand. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer außerdem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 1989, mit denen sie sich unter Hinweis auf Untersuchungen zu Borderline-Strukturen bei kriminellen Einzeltaten Jugendlicher und Heranwachsender (Schröder/Lempp MschrKrim 1988, 106 bis 116) gegen diesen Maßregelausspruch wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.
2. Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
Die sachverständig beratenen Jugendkammer ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (§ 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NStZ 1987, 574 = NJW 1988, 216). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) jedenfalls bei einer längeren wie der hier verhängten Strafe gebotene Erörterung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2; Vorwegvollzug, teilweiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5, 6; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diese Prüfung hat der neue Tatrichter nachzuholen.
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