Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung der Diebstahlsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/83
Datum
19.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte Verurteilungen wegen Hehlerei, Strafvereitelung und Diebstahls. Der BGH bestätigt die Hehlerei-Verurteilung, hebt jedoch die Verurteilungen wegen Strafvereitelung und Diebstahls auf. Strafvereitelung wird eingestellt, weil Verfolgungsverjährung nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB eingetreten ist; die Diebstahlsverurteilung fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Mittäterschaft, daher Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafverfolgungsverjährung nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB bereits eingetreten, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen (§467 Abs.1 StPO).

3

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beitrag des Beteiligten Teil einer gemeinschaftlichen Tat ist und dieser Beitrag in der Vorstellung des Beteiligten als Bestandteil der gemeinsamen Tatausführung gewollt wird; es fehlt, wenn nur entgeltliche Hilfstätigkeit vorliegt.

4

Für die Annahme von Mittäterschaft müssen die Urteilsfeststellungen tragfähige Anhaltspunkte (z. B. Einfluss auf Planung, Umfang der Beteiligung, Interesse am Taterfolg, Tatherrschaftsgewolltsein) liefern; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 90/83

in der Strafsache gegen den Schneider Rudolf ██████ aus NC, geboren ████ ███ 1919 in Rom, zur Zeit in Haft, wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Strafvereitelung (Fall I B der Urteilsgründe) und wegen Diebstahls (Fall I C der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung wird das Verfahren eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Soweit die Revision des Angeklagten der Verurteilung wegen Hehlerei (Fall I A der Urteilsgründe; Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe) gilt, ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Indessen muss das Verfahren eingestellt werden, soweit dem Angeklagten Strafvereitelung (Fall I B der Urteilsgründe) zur Last gelegt worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Das dem Vorwurf der Strafvereitelung zugrunde liegende Verhalten des Angeklagten hat sich in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 1976 und dem 28. Dezember 1976 abgespielt. Es führte zu der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. Februar 1977, mit der das Verfahren wegen Diebstahls zum Nachteil der Firma ███████████ in ██ eingestellt worden ist, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten (vgl. die von der StA Nürnberg-Fürth am 27. April 1983 nachgesandten und zu den Sachakten genommenen beglaubigten Abschriften aus den Akten 14 Js 1123/77). Die als Strafvereitelung bewertete Handlung des Angeklagten ist erst durch die Aussage des Zeugen ██████████ im vorliegenden Verfahren vom 15. Juni 1982 bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten." Insoweit folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO.

3. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls (Fall I C der Urteilsgründe) hat keinen Bestand, weil die vom Angeklagten erhobene Sachrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze. Danach war der Angeklagte „für“ anderweitig verfolgte Täter als Fahrer zu umfangreichen Diebestouren tätig. Es „war eine Arbeitsteilung in der Weise vereinbart, dass der Angeklagte als Fahrer und als Transporteur der Diebesbeute tätig war, während diese (die anderweitig Verfolgten) Diebstähle ausübten und die Diebesbeute jeweils zum Fahrzeug brachten. Der Angeklagte erhielt dafür je Fahrt 100,-- DM in bar plus Spesen für Benzingeld u. a. Statt Bargeld erhielt er wiederholt auch im Gegenwert Ware aus der Diebesbeute zum halben Ladenverkaufspreis. Dabei äußerte er häufig vor Beginn der Diebestouren, welche Gegenstände er erhalten wolle“ (UA S. 4, 5).

Diese Feststellungen reichen für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht aus. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen oder umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters erfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen.

Demgegenüber hat das Landgericht lediglich auf das Entgeltinteresse des Angeklagten für seine Dienstleistungen und seine Aufwendungen abgestellt, das aber für sich gesehen eher für Hilfestellung als für Mitbestimmung bei der Begehung der Straftaten spricht. Für ein nur so geartetes Interesse spricht auch, dass es nach Meinung der Strafkammer dem Angeklagten u. a. darauf ankam, unter Ausschaltung des Risikos bezüglich der Höhe der Beute wenigstens das Fixum von 100,-- DM plus Spesen zu bekommen (UA S. 8). Gerade dieses Lohn- und Speseninteresse des Angeklagten ohne Rücksicht auf den Erfolg der Diebstahlstaten lässt ein distanzierteres Verhältnis zu den Diebstählen erkennen, als es üblicherweise der Täter solcher Straftaten hat. Auch fehlen jegliche Hinweise darauf, welchen Einfluss der Angeklagte auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Taten hatte." Dem tritt der Senat bei (vgl. BGH NJW 1979, 1259/1260; Urteile vom 17. Januar 1978 – 1 StR 714/77 –, vom 25. April 1978 – 1 StR 78/78 – und vom 6. Mai 1980 – 1 StR 103/80 – sowie Beschl. vom 26. Juni 1980 – 1 StR 290/80). Daher ist die Frage der Beteiligung erneut zu prüfen.

HerdegenFothSchimansky
UlsamerGranderath
Revision: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung der Diebstahlsverurteilung — Themis