Revisionen wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/81
- Datum
- 19.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Umstände darzustellen; er muss jedoch diejenigen tatsachen oder Erwägungen im Urteil erschöpfend würdigen, die für die Schuldfrage entscheidungserheblich sind oder zu günstigen bzw. ungünstigen Schlüssen für den Angeklagten führen.
Bei der Bewertung voneinander abweichender Sachverständigengutachten hat das Gericht die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die wesentlichen Argumentationsschritte der Gutachten darzulegen sowie seine Gründe für die Bevorzugung eines Gutachtens so zu benennen, dass die Gedankengänge für die Revision überprüfbar sind.
Bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Ärzte ist zu prüfen und darzustellen, ob die Übertragung der vollen Behandlungverantwortung auf eine unerfahrene Assistenzärztin unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar war; insoweit sind Lage, Vorbefunde, Laborergebnisse und das Risiko des Eingriffs zu berücksichtigen.
Trifft das Gericht Feststellungen zu unterlassenen oder verspäteten therapeutischen Maßnahmen, hat es darzustellen, ob und inwieweit frühere oder abweichend getroffene Maßnahmen (z.B. rechtzeitiger Antibiotikaeinsatz) nach medizinischer Sachlage geeignet gewesen wären, den Eintritt des Todes ganz oder teilweise zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Facharzt für innere Krankheiten Dr. med. Gerhard ██ aus M———, geboren am ██████████ 1919 in R——/CSR, 2. die Ärztin Dr. med. Christiane K—— aus M——, dort geboren am ███████████ 1952,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████████ K——, als Verteidiger des Angeklagten Dr. ███,
Rechtsanwalt Dr. ███ M——, als Verteidiger der Angeklagten Dr. K——,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten Dr. K—— ██ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1980, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ██ wird das genannte Urteil, soweit der Angeklagte Dr. ██ von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. W—— wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe verurteilt und ihn von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Gegen die Angeklagte Dr. K—— hat die Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe verhängt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin O—— richten sich gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. W—— vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Revision der Angeklagten Dr. K—— wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Verurteilung dieser Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
A. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Lieselotte O——
Der Freispruch des Angeklagten Dr. W—— von der Anklage der fahrlässigen Tötung im Fall Inge Q—— hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I. Dem Angeklagten Dr. W—— liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, er habe trotz erhöhter Blutsenkungswerte, ohne die vollständige internistische Untersuchung der Patientin abzuwarten und ohne eine nochmalige Blut- und Urinuntersuchung zu veranlassen, am 5. April 1978 bei Frau Q—— eine Lymphknotenprobeentnahme am Hals durchgeführt. Nach diesem Eingriff sei es zu einem starken Temperaturanstieg auf 39,5 °C gekommen. Besondere medizinische Maßnahmen habe er nicht getroffen. Am 6. April 1978 habe sich der Zustand der Patientin erheblich verschlechtert. Dennoch habe der Angeklagte sie nicht mit Antibiotika behandelt, sondern lediglich eine entzündungshemmende Quecksilberverbindung in homöopathischer Dosierung verordnet. Obwohl die Patientin sich am Morgen des 7. April 1978 um 6.15 Uhr bereits in einem septischen Schockzustand befunden habe und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt gesehen habe, habe er keine weiteren Maßnahmen veranlasst. Erst auf Initiative des Anästhesisten Dr. H—— hin sei Frau Q—— um 8.20 Uhr in das Klinikum Großhadern verlegt worden. Dort sei sie an den Folgen eines septischen Schocks verstorben. Die den Schock auslösenden Erreger hätten wirksam durch Antibiotika bekämpft werden können (Hauptakte I 183, 185 bis 190).
II. 1. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich abzuhandeln. Er ist aber nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 –). Diesen Erfordernissen wird die freisprechende Entscheidung des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
2. Die Strafkammer verneint den Schuldvorwurf aus § 222 StGB im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Dass der Angeklagte den Eingriff trotz Hinweises auf eine mögliche Entzündung vorgenommen habe, stelle eine vertretbare ärztliche Entscheidung dar. Bei der Morgenvisite am 6. April 1978 habe ein lebensbedrohlicher Zustand der Patientin nicht vorgelegen. Infolgedessen sei die Gabe von Antibiotika zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst gewesen. Für den weiteren Verlauf des 6. April 1978 habe der Angeklagte sich auf die zwar unerfahrene, aber doch voll ausgebildete Angeklagte Dr. K—— verlassen dürfen. Am Morgen des 7. April 1978 seien alle etwaigen Maßnahmen des Angeklagten verspätet gewesen.
3. Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, weshalb das Gericht in den entscheidenden Fragen des Nichtabwartens der Ergebnisse der Blutuntersuchung, des Hineinoperierens in einen entzündlichen Vorgang und der Nichtgabe von Antibiotika den Sachverständigen Prof. Dr. ████████, Prof. Dr. ███ ███████ folgt und die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. E—— ██████ teilt. Gerade bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt. Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314, 315). Daran fehlt es hier. Die Strafkammer teilt lediglich die Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. L—— und Prof. Dr. G—— mit, bei der Probeentnahme handele es sich um einen harmlosen Eingriff und keine Operation. Weshalb das so ist und welche Folgen bei einem solchen Eingriff möglich sind, bleibt unerörtert. Der „auffällige Befund der Blutuntersuchung“ (UA S. 17) durch Dr. S——, der möglicherweise jeglichen Eingriff verboten hätte, wird nicht angegeben. Zweck, Ergebnis und etwaige Folgen des Probeschnitts sind nicht dargestellt. Die Argumentation der genannten Sachverständigen über die eingeschränkte Handhabung der Gabe von Antibiotika erscheint der Strafkammer „einleuchtend“. Dennoch hält sie für erwiesen, dass der Tod der Patientin beim Einsatz von Antibiotika am Nachmittag oder Abend des 6. April 1978 nicht zum selben Zeitpunkt und unter denselben Bedingungen eingetreten wäre (UA S. 11). Wenn das zutrifft, bedarf näherer Darlegung, weshalb der Angeklagte Dr. ███████████ der Anregung der Angeklagten Dr. K—— folgen musste, schon am Vormittag des 6. April 1978 Antibiotika zu verabreichen, weil die Temperatur zu diesem Zeitpunkt immerhin noch 38,2 °C betrug. Sollte der Einsatz von Antibiotika am Vormittag des 6. April 1978 unterblieben sein, um die vorgesehene internistische Untersuchung nicht zu beeinträchtigen, so war darauf einzugehen, weshalb Dr. W—— die Gabe dieser Medikamente nicht alsbald nach Durchführung dieser Untersuchung veranlasste. Zu erörtern war auch, ob etwaige Maßnahmen des Dr. ██ am 7. April 1978, die die Strafkammer für verspätet hält, nicht wenigstens zur Lebensverlängerung für einige Zeit hätten beitragen können.
4. Die entscheidungserhebliche Frage, weshalb der Angeklagte Dr. █████ sich für den weiteren Tagesablauf des 6. April 1978 und für die darauffolgende Nacht auf die „zwar unerfahrene, aber doch voll ausgebildete“ Angeklagte Dr. K—— verlassen durfte, ist nicht näher abgehandelt. In diesem Zusammenhang war eine Auseinandersetzung mit folgenden Tatsachen geboten: Dr. ██ hatte erst ein Jahr zuvor die Approbation erhalten und war erst seit zwei Monaten in der Klinik des Angeklagten Dr. ██ als Assistenzärztin tätig. Der Fall der Patientin ██ entwickelte sich relativ schnell zu einem Problemfall. Schon die Blutuntersuchung vom 29. März 1978 ergab „eine auffällig veränderte Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit von 40/65“ (UA S. 8). Am Tag vor dem Eingriff unterblieb eine Blut- und Urinuntersuchung „wegen Laborüberlastung“. Trotz Hinweises auf einen entzündlichen Prozess wartete der Angeklagte das Ergebnis der Blutuntersuchung des Internisten Dr. S—— nicht ab, sondern führte den Eingriff alsbald durch. Noch am Abend des 5. April 1978 trat ein alarmierender Temperaturanstieg auf 39,5 °C ein (UA S. 8). Bei der Chefarztvisite am Vormittag des 6. April 1978 betrug das Fieber noch 38,2 °C, die Patientin klagte über Halsschmerzen und Schwäche, die Angeklagte Dr. K——
riet zum Einsatz von Antibiotika. Der Angeklagte verordnete dennoch nur eine Quecksilberverbindung in homöopathischer Dosierung. Er unterließ auch nach dem Eingriff eine fernmündliche Abfrage des Ergebnisses der Blutuntersuchung durch Dr. ███. Der Sachverständige Prof. Dr. ██████ hat eingewendet, „dass in einem öffentlichen Krankenhaus mehr für die Patientin O—— getan worden wäre“ (UA S. 19).
Angesichts dieser Sachlage hätte die Strafkammer in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Übertragung der vollen Verantwortung für ein Menschenleben auf eine unerfahrene Berufsanfängerin verantwortet werden konnte oder ob nicht vielmehr die Besonderheiten des Falles den Angeklagten Dr. █████ dazu veranlassen mussten, sich selbst, und sei es auch nur in der Form von Stichproben, um den Zustand seiner Patientin zu kümmern. Da das angefochtene Urteil dazu keine näheren Ausführungen enthält, muss die freisprechende Entscheidung aufgehoben werden.
B. Die Revision der Angeklagten Dr. K——
I. Wegen des engen Zusammenhangs der Schuldvorwürfe kann auch die Verurteilung der Angeklagten Dr. K—— nicht bestehen bleiben. Das gilt insbesondere für den Schuldumfang, bei dem tatbezogene Merkmale im Vordergrund stehen. Diese beeinflussen nicht nur die Strafhöhe, sondern wirken unmittelbar auch auf den Schuldvorwurf ein. Der Senat hat deshalb die gegen die Angeklagte Dr. ██ gerichteten Feststellungen nicht aufrechterhalten können.
II. Da die Sachrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin begründet sind. Der Senat sieht sich jedoch zu folgenden Hinweisen veranlasst: Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter darauf zu achten haben, dass der Bericht der Angeklagten Dr. K—— über die Behandlung der Patientin ██ ███████████ zum Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung gemacht wird. Der Behauptung, es sei in der Ärzteschaft üblich, dass ein als Konsiliarius beigezogener Facharzt einer anderen Fachrichtung von sich aus den beauftragenden Arzt sofort unterrichte, wenn bei seinen Untersuchungen auffällige Befunde zutage getreten seien, wird wegen des Schuldumfangs auch dann nachzugehen sein, wenn die Angeklagten aus anderen Gründen den besorgniserregenden Zustand der Patientin erkennen mussten.
| Pikart | Kuhn | Schikora | |||
| Woesner | Ulsamer |