Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Amtsanmaßung und Verwahrungsbruch im Fall II 1

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 907/92
Datum
18.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen Betrugs u. a. angegriffen. Streitpunkt war, ob die Verfälschung und Nutzung einer amtlichen Ausfertigung Amtsanmaßung oder Verwahrungsbruch erfüllt. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Amtsanmaßung (§132 StGB) und Verwahrungsbruchs (§133 Abs.1 StGB) im Falle II 1 auf, bestätigt jedoch Betrug und Urkundenfälschung und verwirft die Revision insoweit. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Verfälschung einer amtlichen Schrift und das daraus folgende Gebrauchmachen zur Erweckung des Anscheins amtlicher Handlung erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Amtsanmaßung.

2

Der Tatbestand des Verwahrungsbruchs setzt voraus, dass die verwahrte Sache gegen den Willen des Verwahrers entzogen wird; eine durch Täuschung bewirkte Herausgabe mit dessen Einverständnis erfüllt diesen Tatbestand nicht.

3

Die Verfälschung einer amtlichen Urkunde und deren Gebrauch zur Erlangung einer Vermögensverfügung kann die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs begründen.

4

Der Wegfall zusätzlicher, mit niedrigerer Strafdrohung bedrohter Tatbestände führt nicht zu einer anderen Einzelstrafzumessung, wenn das Tatgericht dargelegt hat, dass diesen Taten keine bestimmende Bedeutung für die Strafrahmenwahl zukam.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 907/92 vom 18. Februar 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ████████, Herbert ███████, geboren 1940 in ███████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle II 1 der Urteilsgründe die Verurteilungen wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) entfallen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1. Im Falle II 1 hatte der Angeklagte die Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts durch Einfügen eines Halbsatzes verfälscht und durch die Vorlage dieser Urkunde erreicht, dass ihm ein rechtskräftig eingezogenes Motorrad von der Beweisstückverwaltung der Staatsanwaltschaft wieder herausgegeben wurde. Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung, entgegen der Meinung des Landgerichts aber nicht die Tatbestände der Amtsanmaßung und des Verwahrungsbruchs.

Die Anwendung der Vorschrift über die Amtsanmaßung scheitert daran, dass der Angeklagte durch seine Fälschung und das Gebrauchmachen davon nicht selbst die Freigabe des Motorrads, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden konnte, vornehmen wollte, sondern nur den Eindruck hervorrufen wollte, als habe die Strafkammer des Landgerichts auch die Freigabe dieses Fahrzeugs angeordnet. Daher kann in der bloßen Verfälschung einer amtlichen Schrift in aller Regel keine Amtsanmaßung liegen (vgl. RGSt 68, 251, 255).

Der Tatbestand des Verwahrungsbruchs ist gleichfalls nicht erfüllt. Wird der Verwahrer durch Täuschung veranlasst, die verwahrte Sache herauszugeben, wird sie nicht seiner dienstlichen Verfügung entzogen, weil die Entfernung des amtlich verwahrten Objekts nicht, wie tatbestandlich vorausgesetzt, gegen seinen Willen, sondern mit seinem Einverständnis erfolgt (RGSt 56, 118; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 133 Rdnr. 15).

Es ist auszuschließen, dass sich der Wegfall der rechtlichen Gesichtspunkte der §§ 132, 133 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafe im Falle II 1 ausgewirkt haben könnte. Denn das Landgericht hat dem tateinheitlichen Hinzutreten weiterer, jeweils mit niederer Strafdrohung ausgestatteter Tatbestände zu den für die Strafrahmenwahl maßgebenden Vorschriften der § 263 und § 267 StGB nach seinen Zumessungserwägungen keine bestimmende Bedeutung beigemessen (UA S. 42).

2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den übrigen Fällen sowie der Strafzumessungserwägungen haben keinen Rechtsfehler ergeben.

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Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Amtsanmaßung und Verwahrungsbruch im Fall II 1 — Themis