Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Einbeziehung früherer Jugendstrafe (§31 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 906/92
Datum
13.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer eine noch nicht einbezogene frühere Jugendstrafe nicht nach §31 JGG berücksichtigte und keinen Ausnahmegrund darlegte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und einheitlichen Rechtsfolgenbemessung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines noch nicht erledigten Urteils, durch das ebenfalls eine Jugendstrafe verhängt ist, ist bei der Rechtsfolgenentscheidung eine Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG zu bilden, sofern nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 3 JGG begründet abgesehen wird.

2

Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe erfordert eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige Gesamtwürdigung der früheren und aktuellen Taten sowie eine eigenständige Rechtsfolgenbemessung.

3

Zur vollständigen Beurteilungsgrundlage bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe gehören auch die Darstellung und Bewertung der früheren Taten; bloßes Bezugnehmen auf frühere Entscheidungen genügt nicht.

4

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht einer Erhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen, wenn diese Erhöhung auf der Einbeziehung eines bisher nicht berücksichtigten Urteils beruht.

5

Verletzt die Jugendkammer die Pflichten zur Einbeziehung oder zur Begründung des Absehens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 10. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 906/92 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am █████ 1973 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. April 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat weder eine Verletzung von Verfahrensrecht noch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler im Schuldspruch ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer weder gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine einheitliche Jugendstrafe unter Einbeziehung des noch nicht erledigten Urteils des Amtsgerichts Horb vom 22. Februar 1991, durch das ebenfalls eine Jugendstrafe ausgesprochen war, gebildet hat, noch dargelegt hat, warum hiervon ausnahmsweise abzusehen war (§ 31 Abs. 3 JGG).

Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird im Falle der Bildung einer Einheitsjugendstrafe zu beachten haben, dass die früheren Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen sind. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGH StV 1989, 307, 308; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7 m. w. N.). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (BGHR aaO m. w. N.).

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) stünde einer auf der Einbeziehung des bisher nicht einbezogenen Urteils beruhenden Erhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen (BGHR aaO m. w. N.).

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