Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringungsanordnung bei fahrlässigem Vollrausch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/69
Datum
22.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil und insbesondere gegen die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Verurteilung wegen Vollrauschs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs zutrifft. Die Hinzuziehung von Fachärzten war ausreichend, eine besondere Facharztbezeichnung ist nicht erforderlich, und die Erforderlichkeit der Unterbringung ist hinreichend dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung nach § 42b StGB ist selbständig anfechtbar und kann gesondert in der Revision angegriffen werden.

2

Bei Verdacht auf einen Hirnabbauprozess ist ein Sachverständiger mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen hinzuzuziehen; eine spezielle Facharztbezeichnung ist nicht Voraussetzung.

3

Sind bereits Sachverständige mit ausgewiesenen Kenntnissen und eine aufklärende Untersuchung vorhanden, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich.

4

Die Erforderlichkeit einer Unterbringungsanordnung ist gegeben, wenn aus den gerichtlichen Feststellungen und Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für die angeordnete Maßnahme folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 24. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 90/69

in der Strafsache gegen den Baggerführer Josef ████ aus ███████████████, geboren █████████████████ in ████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter, Dr. als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 24. Juli 1968 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt ist.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zur Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt sowie die Einziehung des Karabiners angeordnet.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagten gegen die Unterbringungsanordnung und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Anordnung gemäß § 42b StGB kann selbständig angefochten werden (BGHSt 5, 267; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19). Die Beschränkung ist auch wirksam erfolgt. Der Schuld- und Strafausspruch ist demnach rechtskräftig. Die (unvollständige) Urteilsformel ist jedoch zugunsten des Angeklagten dahin klarzustellen, dass er, wie die Gründe ergeben, wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt ist (BGH Urteil vom 5. April 1966 – 1 StR 69/66 – angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 330a Rz. 9).

Die Revision beanstandet, dass nicht von Amts wegen ein Spezialist für Hirnschäden gehört worden sei. Diese Aufklärungsrüge geht fehl. Nach den Feststellungen ergab sich beim Angeklagten auf Grund typischer Ausfallerscheinungen der Verdacht auf einen Hirnabbauprozess. Bei hirngeschädigten Angeklagten muss nach der Rechtsprechung regelmäßig ein „Hirnfacharzt“ zugezogen werden. Dabei kommt es aber nur darauf an, dass der medizinische Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt (BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 – 5 StR 203/57 – angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rz. 13). Denn dieses Spezialfach ist nicht abgegrenzt und eine Facharztbezeichnung „Hirnfacharzt“ ist in dem hier maßgebenden § 28 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 4. Juni 1958 i. d. F. vom 26. März 1960 (Ärzteblatt für Baden-Württemberg 1959, 89 und 1960, 168) nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch § 24 der vom 59. Deutschen Ärztetag vorgeschlagenen Berufs- und Facharztordnung für die deutschen Ärzte AM 1962, 2323 – sowie die Berufsordnungen der anderen Ärztekammern, abgedruckt bei Etmer-Bolck, Bundesärzteordnung, Kommentar Anhang C 14 ff). Auch die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 (BGBl. I 1961, 1857 und 1964, 560) bringt insoweit keine Regelung. Hier hat die Strafkammer nicht nur Dr. med. Schliep, einen Waldshuter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Prof. Dr. Dr. Göppinger vom Institut für Kriminologie der Universität Tübingen als Sachverständige zugezogen, sondern auch Prof. Dr. Rauch von der psychiatrischen und neurologischen Klinik der Universität Heidelberg. Dr. Rauch führte eine Luftencephalographie beim Angeklagten durch und bestätigte den Verdacht eines Hirnabbauprozesses (UA S. 16). Auf Grund dieser Untersuchung und der festgestellten Darlegungen des Sachverständigen durfte der Tatrichter davon ausgehen, dass Prof. Dr. Rauch, eine bekannte Kapazität, die notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen besitzt. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens lag daher nicht nahe.

Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist auch ausreichend und ohne Rechtsfehler dargetan. Nach allem ist die Revision unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertPikartZipfel
LoesdauPfeiffer
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