Treffer
BGH Urteil

Kindesraub (§ 235 StGB) bei Entziehung aus Heim der freiwilligen Erziehungshilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/63
Datum
23.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte entwendete eine 18‑Jährige zweimal mittels List aus Heimen, in denen sie auf Antrag der Mutter im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe untergebracht war, und täuschte dabei u.a. Arzt-/Behördeneigenschaft vor. Streitpunkt war, ob § 235 StGB auch bei Entziehung aus dem Machtbereich eines Heims greift und ob das Heim selbst Schutzträger ist. Der BGH bejaht Kindesraub zulasten der weiterhin personensorgeberechtigten Mutter; List kann auch gegenüber Dritten (Heimleitung) angewandt werden und tatsächliche elterliche Aufsicht ist nicht erforderlich. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Verurteilung (u.a. § 237 StGB, § 132 StGB) blieb bestehen, teilweise mit abweichender Begründung zum zweiten Fall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung eines Minderjährigen in freiwilliger Erziehungshilfe lässt das Personensorgerecht des erziehungsberechtigten Elternteils im Kern bestehen; Schutzobjekt des § 235 StGB bleibt der Elternteil, nicht das Heim.

2

List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB kann auch gegenüber Dritten angewendet werden, wenn dadurch die Entziehung des Minderjährigen aus der elterlichen Sorge bewirkt wird.

3

§ 235 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Minderjährige im Zeitpunkt der Entziehung tatsächlich unter der unmittelbaren Aufsicht der Eltern oder des erziehungsberechtigten Elternteils steht.

4

Heimeinrichtungen sind nicht Träger der durch § 235 StGB geschützten Sorge- bzw. Erziehungsgewalt; entscheidend ist die Beeinträchtigung der elterlichen Personensorge.

5

§ 235 StGB ist eine Dauerstraftat; § 79 StGB (Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung) greift nicht ein, wenn die Tat bei Eintritt der Vorverurteilung noch andauert.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 4. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █████, den Vertreter Rudolf, geboren ████████ 1924 in ██████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen nach § 235 StGB in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 237 StGB und in einem Fall weiter in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 132 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wendet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

Am 27. Dezember 1961 fuhr der Angeklagte nach Bad Kreuznach, holte seinen Arbeitskollegen Reindell ab und suchte mit diesem die „Salmen-Bar“ auf. Dort lernten die beiden die 18-jährige Elke H. (geb. ██████████) kennen, die allein an der Bartheke saß. Elke war ██████ auf Antrag ihrer Mutter, der Witwe Margarete ████████, im Wege der Freiwilligen Erziehungshilfe im Fürsorgeheim „Maria Trost“ in ██ untergebracht worden. Über die Weihnachtstage hatte Elke Urlaub, um ihre Mutter in ██ ██████ (bei ████) besuchen zu können. Sie hatte sich jedoch schon am 2. Weihnachtsfeiertag unerlaubt aus dem Haus der Mutter entfernt. Hiervon wusste der Angeklagte damals noch nichts. Er ist daher insoweit von der Anklage der Entführung mit Willen freigesprochen worden; S. 7/8 UA.

Nach der Polizeistunde fuhren der Angeklagte und ███ mit Elke (die erklärte, sie wolle nicht nach Hause ████████) nach DC. Elke verbrachte die Nacht mit ███. Am nächsten Morgen holte der Angeklagte Elke ab, mietete ihr ein Zimmer und hatte mit ihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Am 30. Dezember 1961 brachte er das Mädchen nach GC, weil Elke die Jahreswende im Haus der Mutter verbringen wollte. Am 2. Januar 1962 wollte er Elke dort wieder abholen.

Er erschien dann auch an diesem Tag im Haus der Mutter und erfuhr bei dieser Gelegenheit von einem in Hausgemeinschaft mit Elkes Mutter lebenden Herrn ██████, dass Elke nicht anwesend, sondern (wieder) in dem Mädchenheim in █████ untergebracht war. Er hörte durch █████ weiter, dass die allein sorgeberechtigte Mutter schon vor längerer Zeit wegen Elke um Erziehungshilfe nachgesucht hatte sowie dass Elke sich am 2. Feiertag aus dem Haus der Mutter unerlaubt entfernt hatte. Der (verheiratete) Angeklagte gab der Mutter Elkes zu verstehen, dass das Mädchen ihm gefalle und er Heiratsabsichten habe. Frau ██ hatte hiergegen damals nichts einzuwenden, machte jedoch bezüglich einer weiteren Verbindung den Vorbehalt, dass erst alles geregelt sein müsse. Schließlich kam man überein, Elke gemeinsam im Heim zu besuchen. Das geschah dann auch am 7. und 14. Januar 1962. Am 21. Januar fuhr der Angeklagte jedoch allein zu dem Heim in ████████. Da er sich als Onkel Elkes ausgab, durfte er sie kurz sprechen. Elke gab ihm dabei zu verstehen, dass sie aus dem Heim heraus wolle; er solle ihr dabei behilflich sein. Darauf rief der Angeklagte am 27. Januar die Heimleitung an, gab sich als Arzt aus ██████ und erklärte, Elkes Mutter sei plötzlich gestorben, es sei schon jemand unterwegs, um Elke abzuholen. Kurze Zeit später holte der Angeklagte das Mädchen persönlich ab. Er klärte Elke, die zunächst an die Echtheit des Anrufs geglaubt hatte, alsbald über den wahren Sachverhalt auf. Elke war dann mit dem weiteren Vorschlag des Angeklagten, erneut mit nach DC zu fahren, sofort einverstanden. Der Angeklagte mietete das Mädchen wieder in Gasthäusern ein und hatte mit ihr wiederholt Geschlechtsverkehr.

Während dieser Zeit wurde der Angeklagte vom Landgericht Limburg am 30. Januar 1962 u. a. wegen Rückfallbetrugs und Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. Der Angeklagte blieb desungeachtet zunächst mit Elke weiter zusammen und brachte sie am 2. Februar 1962 zur Mutter zurück. Der Angeklagte und Elke wollten die Mutter dazu überreden, die freiwillige Heimerziehung aufheben zu lassen. Der Angeklagte, dem Elke wahrheitswidrig gesagt hatte, der Verkehr mit ihm sei nicht ohne Folgen geblieben, beteuerte der Mutter gegenüber erneut seine Heiratsabsichten. Er blieb bis zum 6. Februar im Haus der Mutter und schlief während dieser Zeit mit Elke in einem Bett, womit die Mutter einverstanden war. Am 7. Februar 1962 wurde Elke wieder in das KCer Heim und am 11. Februar von dort nach ██ in das Fürsorgeheim vom Guten Hirten gebracht. Der Angeklagte besuchte anschlieBend Frau ███ noch öfter. Von dieser hörte er, dass Elke wieder untergebracht war (S. 4 UA). Von den Heiratsplänen des Angeklagten in Bezug auf Elke wollte die Mutter nun nichts mehr wissen, weil sie inzwischen über das Vorleben des Angeklagten aufgeklärt worden war.

Der Angeklagte erfuhr dann durch fernmündliche Anfrage im KCer Heim, dass Elke sich jetzt in TC befand. Er entschloss sich daraufhin, Elke auch aus diesem Heim herauszuholen. Er fuhr daher am 1. März 1962 nach TC, rief die Verwaltung des Klosters vom Guten Hirten an und gab sich als Beamter des Stadtjugendamts aus. Er erklärte der Schwester, Elke müsse auf dem Jugendamt vernommen werden; sie werde mit einem Kraftwagen abgeholt. Kurz darauf rief er nochmals an und teilte mit, der Fahrer sei in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er schicke einen Bekannten vorbei, der Elke mit seinem Wagen abholen werde. Der Angeklagte fuhr dann selbst bei dem Fürsorgeheim vor, wo er schon von einer Fürsorgerin und Elke erwartet wurde. Er fuhr mit den beiden zum Jugendamt, schickte die Fürsorgerin unter einem Vorwand in das Gebäude und fuhr sofort mit Elke davon. Er brachte Elke wieder nach DC, wo er mit ihr erneut Verkehr hatte. Am nächsten Morgen ging er mit ihr zum Bahnhof, gab ihr acht DM und verabredete sich mit ihr noch einmal für den Nachmittag. Er traf sie jedoch angeblich nicht mehr an. Elke hielt sich noch bis zum 3. März in DC und Umgebung auf. Sie wurde dann von ███████ (dem Kollegen des Angeklagten), an den sich die Mutter gewandt hatte, nach Hause zurückgebracht.

Die Mutter hat aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten Strafantrag gestellt.

III. Die Strafkammer hat das Herausholen Elkes aus den Heimen im Januar/Februar und Anfang März 1962 je als Verbrechen des Kindesraubs (§ 235 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Entführung mit Willen (§ 237 StGB), im letzten Fall weiter in Tateinheit mit Amtsanmaßung, § 132 StGB, gewertet.

IV. a) Die Revision wendet sich, unbeschadet der allgemeinen Sachbeschwerde, mit besonderen Ausführungen gegen die Anwendung des § 235 StGB. Sie macht geltend, das bloße Entführen aus dem Machtbereich eines Fürsorgeheims erfülle den Tatbestand des § 235 StGB nicht. Der Heimleitung habe das volle Personensorgerecht an dem Mädchen nicht zugestanden. Der § 235 StGB schütze aber nur denjenigen, dem das volle Sorgerecht zustehe.

Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Senats BGHSt 1, 364 betraf den Fall der Entführung eines unehelichen Kindes und die Frage, ob und unter welchen Umständen das Jugendamt als Amtsvormund durch § 235 StGB geschützt sei. Darum geht es hier nicht. Zudem hat der Senat in jener Entscheidung die Möglichkeit durchaus bejaht, dass der Kindesraub gegenüber der unehelichen Mutter begangen sein könne. Nur reichten im dortigen Fall die Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus (S. 365, 366).

Hier handelte es sich um eine eheliche Mutter, die als Witwe allein erziehungsberechtigt war (vgl. auch BGHSt 1, 199, 200). Die Mutter hatte nun bestiglich ihrer minderjährigen Tochter die sogenannte Freiwillige Erziehungshilfe in Anspruch genommen, wie sie sich auf Grund eines Erlasses des fr. RMDI. v. 25.8.1945 eingebürgert hatte und jetzt, mit Wirkung vom 1.7.1962 in §§ 62 des neuen JWG gesetzlich geregelt worden ist (vgl. Krug, Anm. zu § 62 JWG, S. 269 ff). Auf Grund des Antrags der Mutter war Elke in ein dafür vorgesehenes Heim (i.S. des § 18 Abs. 1 a des Ausf.Ges. des Landes Rheinland-Pfalz v. 2.3.1956, GVBl. S. 8) aufgenommen worden. Diese Unterbringung auf freiwilliger Grundlage verletzte das Personensorgerecht der erziehungsberechtigten Mutter nicht, jedenfalls nicht in ihrem Kern. Sie hatte das Recht der Erziehung und Beaufsichtigung nur der Ausübung nach der Erziehungsbehörde übertragen (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 GG). Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung war der Mutter ohnehin auch der Ausübung nach verblieben. Denn auf ihren Antrag hin hätte die freiwillige Erziehungshilfe unverzüglich aufgehoben werden müssen, wie dies jetzt § 75 Abs. 1 der Neufassung des JWG vom 11. August 1961 (BGBl. I, 1193, 1205) ausdrücklich klarstellt (vgl. auch Krug, Anm. 2 zu § 71 JWG und Gegenschluss aus § 71 Abs. 1 Satz 1 JWG).

Indem nun der Angeklagte durch Anwendung von List das Mädchen aus dem KCer Heim herausbrachte, beeinträchtigte er das Personensorgerecht der Mutter, die er ja schon kennengelernt hatte. Es ist anerkannt, dass die List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB auch gegenüber Dritten (hier: der Heimleitung) angewendet werden kann (RGSt 15, 340, 342; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 553/60, S. 3, 4). Auch setzt § 235 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Minderjährige im Zeitpunkt der Entziehung gerade tatsächlich unter der Aufsicht seiner Eltern (oder des erziehungsberechtigten Elternteils) stand (RG HRR 1936 Nr. 77 im Anschluss an RGSt 48, 325, 326; BGHSt 16, 58, 62). Der Angeklagte hat gewusst, dass die Mutter des Mädchens mit dem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war (S. 6 UA). Auch die Voraussetzungen des § 235 Abs. 3 StGB sind dargetan. Die Anwendung des § 235 StGB auf das Herausholen Elkes aus dem KCer Heim ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der § 122 b StGB, der übrigens mit § 235 StGB in Tateinheit verwirklicht werden kann, weil die Tatbestände, insbesondere die Schutzgegenstände (Staatsgewalt, Erziehungsgewalt) verschieden sind (vgl. auch Schwarz-Dreher, Anm. 4 zu § 235 StGB), kam nicht in Betracht, weil Elke nicht auf behördliche Anordnung (z. B. auf Grund angeordneter vorläufiger oder endgültiger Fürsorgeerziehung; Pf.-Neubert, II ec 1o zu § 122 b), sondern, wie schon erwähnt, nur auf der Grundlage Freiwilliger Erziehungshilfe untergebracht war. Auf jeden Fall fehlte es an dem in § 122 b Abs. 3 StGB vorgesehenen Antrag der Behörde, welche die Verwahrung bewirkt hatte. Der § 86 des neuen JWG stellt zwar auch das Entziehen eines Minderjährigen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten aus einer gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe unter Strafe (Abs. 1 Nr. 2). Diese gegenüber dem § 76 RJWG (betr. Fürsorgeerziehung) neue Strafbestimmung gilt aber erst seit dem 1. Juli 1962 (Art. XVI des Änd.-Ges. v. 11. August 1961, BGBl. I, 1193). Sie ist zudem nur eine Auffang-Vorschrift („wenn die Tat nicht nach § 120, 122 b oder 235 StGB mit Strafe bedroht ist“); vgl. auch BGH Urteil v. 6. Dezember 1955 – 1 StR 496/55, S. 5 zur Subsidiarität des fr. § 76 RJWG gegenüber § 235 StGB. Außerdem ist die Strafverfolgung nach Abs. 3 von einem Antrag des LJA oder der nach § 74 Abs. 2 JGG zuständigen Behörde abhängig.

Die tateinheitliche Verurteilung aus § 237 StGB in beiden Fällen und wegen Amtsanmaßung (erste Begehungsform des § 132 StGB; RGSt 2, 292, 294) im letzten Fall ist gleichfalls bedenkenfrei.

Anlass zu weiterer Erörterung gibt nur die Verurteilung aus § 235 StGB wegen des zweiten Vorkommnisses (Herausholen aus dem Trierer Heim). Das Landgericht erwähnt hier (S. 4 UA), der Angeklagte habe von der Mutter in der Folgezeit erfahren, „dass Elke wieder in Fürsorgeerziehung war“. Dies ist aber ersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck. Gemeint war „Heimerziehung auf der Grundlage Freiwilliger Erziehungshilfe“. In dieser hatte sich Elke ja schon vorher befunden und sie kam „wieder“ in ein solches Heim, also weiterhin als Gegenstand Freiwilliger Erziehungshilfe. Für eine Unterbringung auf Grund gerichtlich angeordneter (vorläufiger) Fürsorgeerziehung (nach § 67 des damals geltenden RJWG) ist nichts ersichtlich.

Die Strafkammer meint nun, in diesem Fall habe der Angeklagte „die Schutzgewalt des zur Tatzeit allein Erziehungsberechtigten, der Heimleitung des Heimes vom Guten Hirten in TC, verletzt“ (S. 10 UA). Diese Darlegungen sind etwas unscharf. Denn, wie schon zu dem Vorfall in ██████ ausgeführt, blieb die Mutter, ungeachtet der von ihr herbeigeführten Freiwilligen Erziehungshilfe, die Erziehungsberechtigte, selbst wenn das Heim in TC eine geschlossene Anstalt gewesen sein sollte (vgl. Krug, Anm. 6 S. 316 zu § 69 JWG). Dies geht jetzt mittelbar auch aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 JWG nF („gegen den Willen der Personensorgeberechtigten“) und aus dessen Abs. 3 hervor, wonach die betreffende Heimleitung nicht als antragsberechtigt bezeichnet ist. Der § 235 StGB schützt die Eltern, den Vormund oder Pfleger von Minderjährigen, nicht aber Heime, in denen diese untergebracht sind.

Allein die Tatsache, dass die Mutter den Angeklagten mit ihrer Tochter in einem Bett hatte schlafen lassen, führte eine Verwirkung ihrer elterlichen Gewalt noch nicht herbei (vgl. § 1680 BGB).

Der Angeklagte hat also, wie die Feststellungen des Tatrichters ergeben, durch das Herausholen des Mädchens aus dem Heim ebenso wie in dem Koblenzer Fall das Sorgerecht der Mutter beeinträchtigt. Er war sich dessen auch bewusst. Denn er hatte von der Mutter erfahren, dass Elke wieder untergebracht war. Wo sie sich diesmal befand, hatte ihm die Mutter wohlweislich verschwiegen. Das hat er dann selbst durch Nachfrage ermittelt (S. 4 UA). Sein Vorsatz war somit auch darauf gerichtet, die mütterliche Erziehungsgewalt auszuschalten, sich mit Elke herumzutreiben und mit ihr wie zuvor geschlechtlich zu verkehren. Damit waren die Voraussetzungen des § 235 StGB auch für den zweiten Fall gegeben. Die Urteilsfeststellungen gestatten es demnach, die Verurteilung aus § 235 StGB im zweiten Fall mit teilweise etwas anderer rechtlicher Begründung zu bestätigen (vgl. RG JW 1931, 2800, 2801 Nr. 19 sowie Urt. des Senats vom 22. Dezember 1959, NJW 1960, 444, 445 am Ende). Der Eröffnungsbeschluss (Bl. 26 d.A.) hatte zudem eine Entziehung gegenüber der Mutter ausdrücklich erwähnt.

b) Eine Anwendung des § 79 StGB kam schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei § 235 StGB um eine Dauerstraftat handelt (RGSt 15, 340, 341; RG DR 1942, 429). Diese dauerte hier über den 30. Januar 1962 (Tag der Verurteilung durch das Landgericht Limburg) an. Sie war daher nicht, wie es § 79 StGB voraussetzt, vor der früheren Verurteilung begangen.

V. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

WilmsGeierSanders
SeibertDr.Mai
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