Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Verfahrensrügen und Beweiswürdigung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/56
- Datum
- 28.09.1956
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erhoben wird; verspätete Beanstandungen werden nach §345 StPO nicht zur Prüfung zugelassen.
Fehlt die vollständige Darstellung einzelner Ermittlungen, begründet dies nicht automatisch einen Rechtsfehler, wenn das Tatgericht insgesamt zu einer tragfähigen Überzeugung gelangt.
Mängel oder Unklarheiten in Nebenbegründungen der Beweiswürdigung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils nur, wenn sie die tragende Überzeugungsgrundlage berühren.
Das Revisionsgericht darf neue oder feststellungswidrige Tatsachenvorbringen nicht prüfen; nach §337 StPO entzieht sich derartige Vorbringung der Revisionsprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 11. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Karl ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1911,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Parteimeineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) in zahlreichen Punkten gerügt wird, ist verspätet erhoben und daher unzulässig (§ 345 StPO). Vergeblich versucht die Revision auch, die Rüge unter dem Gesichtspunkt zur Geltung zu bringen, es sei damit zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils beanstandet. Ob es stets einen solchen Rechtsfehler enthält, wenn der Tatrichter sich keine bestimmte Überzeugung von einem Lebensvorgang verschafft, obwohl ihm bekannte Beweismittel dazu verhelfen könnten, kann dahinstehen. Sicher gilt dies nicht in einem Falle wie hier, in dem das Landgericht in allen Stücken zu einer festen Überzeugung gelangt ist.
II. Die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.
Zuzugeben ist der Revision, dass das Urteil dem Unbeteiligten beim ersten Lesen nicht sogleich ein völlig klares Bild von dem (an sich nicht sonderlich verwickelten) Sachverhalt vermittelt, dass es bisweilen nicht ganz leicht ist, seinem Gedankengang zu folgen und einzelne Stellen sich selbst beim tieferen Eindringen in den Stoff dem Verständnis nur schwer erschließen. Soweit diese Mängel sich bei näherer Prüfung nicht verflüchtigen, betreffen sie indes nur Beweiserwägungen, die die Strafkammer, allgemein an die Persönlichkeit des Angeklagten anknüpfend, noch zusätzlich zu jenen angestellt hat, aus denen sie die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schöpfte. Das gilt ebenso von der (an sich mit Recht beanstandeten) Urteilswendung, der Angeklagte habe nicht nur einen Grund gehabt, den Ausbau des zweiten Obergeschosses zu planen, es sei ihm auch nach seiner Persönlichkeit zuzutrauen – es ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten nach Ansicht des Landgerichts zuzutrauen ist –, wie von der (ebenfalls unklar begründeten) Zurückweisung des Einwandes der Verteidigung, er habe die erwähnte Aufstockung des Hauses der Angeklagten der dafür erforderlichen Geldmittel nicht schon mangels planen können und auch daher mit seinem späteren Gegner im Rechtsstreit, dem Architekten K__), darüber nicht verhandelt.
Den Kern der Beweisführung des Landgerichts berühren diese Mängel nicht; denn den Schuldbeweis hat die Strafkammer unabhängig von jenen allgemeinen Erwägungen auf die Feststellungen über sein Verhalten in dem gegebenen Falle gegründet.
2. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe sind durchweg unbegründet, soweit sie nicht auf unzulässigen neuen oder feststellungswidrigen Vorbringen aufbauen und der Prüfung des Revisionsgerichts daher überhaupt entzogen sind (§ 337 StPO). Das Urteil weist die behaupteten Widersprüche, Fehlschlüsse und sonstigen Denkfehler nicht auf.
Der Angeklagte hat mit seinen Einlassungen in der Tat wiederholt gewechselt.
Die Strafkammer hat zwischen den Begriffen der unverbindlichen Besprechung (über die Möglichkeit einer künftigen Hausaufstockung) und der ernsthaften Verhandlung (über die Ausgestaltung des Aufbaues) wohl unterschieden. Sie hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte mit █████ die Einzelheiten der Aufstockung besprochen hat; gerade das hat er in dem Rechtsstreit eidlich abgestritten. Mit Recht sagt die Strafkammer auch, dass es sich für den Angeklagten bei seiner eidlichen Vernehmung „um ganz bestimmte konkrete Vorgänge“ und nicht um die allgemeine Frage handelte, ob er ██ einen Bauauftrag erteilt habe. Denn die Beweisfrage ging dahin, ob er es übernommen hatte, die Genehmigung seines Nachbarn zum Ausbau von Fenstern nach dessen Grundstück selbst zu beschaffen. Ersichtlich zur Erklärung, dass er dies nicht getan habe, bekundete der Angeklagte, er habe mit ███ ██████ überhaupt nur über den Balkonanbau, nicht dagegen über den Ausbau des oberen Stockwerks verhandelt. Für das angerufene Amtsgericht stand aber wie der im Urteil wiedergegebene Rechtsgang, insbesondere der Inhalt der Beweisbeschlüsse, klar ergibt, bei der damaligen Lage des Rechtsstreits schon fest, dass der Angeklagte den Architekten L__ mit dem Entwurf nicht nur für den Balkonanbau, sondern auch für die Aufstockung des Hauses beauftragt hatte. Denn zuvor hatte er bereits angegeben, dass er die Unterlagen für das gesamte Baugesuch einschließlich der Aufstockung unterschrieben und sich mit der Einreichung bei der Baubehörde einverstanden erklärt hatte. Nur weil er zugleich einwandte, die Aufstockung habe sich später als nicht durchführbar erwiesen, seine Arbeit also insoweit als mangelhaft erwiesen, kam es darüber zur Beweiserhebung und zur Vernehmung des Angeklagten über den erwähnten Punkt. Mit der Erwägung, dieser (von dem vernehmenden Richter als Zeugen bestätigten) Rechtsauffassung stehe nicht entgegen, dass zugleich über die Höhe der Kosten für den Balkonanbau Beweis beschlossen worden ist, wollte das Landgericht ersichtlich den an diesen Umstand als an eine Beweisbegrenzung anknüpfenden Einwänden begegnen. Da der Angeklagte als unausführbar allein den Entwurf zur Aufstockung des Hauses, die den Balkonanbau betreffende Gebührenrechnung des Architekten aber nur der Höhe nach beanstandet hatte, danach eine nach Teilen verschiedene rechtliche Beurteilung des eingeklagten Gebührenanspruchs Platz greifen konnte, war der diese Möglichkeit berücksichtigende Beweisbeschluss des Amtsgerichts sachgemäß und hatte die entsprechende Erwägung der Strafkammer verständigen Sinn.
Einen Widerspruch enthält es nicht, wenn das Landgericht den geplanten Balkonanbau für nicht „unbedingt nötig“, jedoch für wirtschaftlich vernünftig nur im Zusammenhang mit der Aufstockung des Hauses gehalten und daher gemeint hat, für sich allein hätte der Angeklagte Balkon und Treppe schon der unnützen Kosten wegen nicht umgebaut.
Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte am 1. Juli 1953 von dem Freiwerden einer Wohnung in dem aufzustockenden Hause Kenntnis hatte, ist allerdings nicht ausdrücklich getroffen. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Urteilszusammenhang: Der Angeklagte musste seine Wohnung im Hausgrundstück seiner Mutter für den Gastwirt räumen. Bei der Lage des Wohnungsmarktes in La█ bestand für ihn keine andere Möglichkeit, sich neue Räume zu beschaffen, als durch die geplante Aufstockung oder durch den Auszug eines Mieters. Um diesen bemühte sich seine Mutter für ihn. In den letzten Junitagen 1953 entschied es sich, dass der Mieter seine Wohnung räumen werde.
An der tatsächlichen Grundlage fehlt es der Revisionsbeanstandung, dass es widersinnig gewesen wäre, einen kostspieligen Bauauftrag zu erteilen, ohne das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Mieter abzuwarten. Diese Verhandlungen hatten am 4. Juni 1953 begonnen; den (gesamten) Architektenauftrag aber hatte der Angeklagte, wie die Strafkammer für erwiesen hält, bereits spätestens am 6. Mai 1953 erteilt.
Da auch der Strafausspruch, gegen den die Revision keinen Angriff führt, zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass gibt, bleibt das Urteil bestehen.
Dr. Härchner Mantel Martin Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |