Revision wegen Verwertung von Ermittlungsäußerungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 90/51
- Datum
- 19.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugungsbildung des Gerichts muss aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft werden; frühere Vernehmungsaussagen werden aber verfahrensrechtlich Teil der Hauptverhandlung, wenn sie den Zeugen dort vorgehalten und von diesen bestätigt oder berichtigt werden.
Ein Sachverständiger darf in Gutachten und mündlicher Erläuterung auf Grundlagen aus dem Ermittlungsverfahren eingehen; das Gericht darf diese Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit und des Tatgeschehens heranziehen.
Die bloße Erwähnung oder Bezugnahme auf Aktenseiten in den Urteilsgründen begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer unzulässigen Verwertung von Akteninhalten, sofern die maßgeblichen Angaben verfahrensrechtlich zulässig erlangt wurden.
Die Würdigung von Zeugenaussagen und die aus ihr gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und sind in der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 27. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Hermann ████████ aus ███ bei ██████, dort geboren am ██████████ 1905, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 27. November 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Auffassung des Landgerichts geht dahin, durch die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Kinder, mit denen der Angeklagte nach der Annahme der Anklage unzüchtige Handlungen vorgenommen haben soll, habe sich die Verteidigung des Angeklagten nicht widerlegen lassen.
Die Revision greift diese Auffassung an. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe Vorgänge des Ermittlungsverfahrens für die Überzeugungsbildung verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Es habe also seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und dadurch § 261 StPO verletzt. Zur näheren Begründung dieses Angriffs verweist die Revision darauf, dass das Landgericht bei der Würdigung der Bekundungen der Resi ████ und der Erika █████ auch auf die Aussagen eingegangen sei, die diese Kinder vor dem Amtsgericht in Wiesloch gemacht hätten, ohne dass der vernehmende Richter als Zeuge vernommen oder die Niederschrift über ihre Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben.
Um Widersprüche in den Aussagen festzustellen, die die Zeuginnen im Laufe des Verfahrens zu verschiedenen Gelegenheiten gemacht haben, bedurfte es weder der Verlesung der Vernehmungsprotokolle noch der Vernehmung der Verhörspersonen. Den Kindern konnten die Aussagen, die sie vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatten, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten werden. Dadurch konnte das erkennende Gericht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ein Bild über den Inhalt dieser Aussagen gewinnen, ohne dass dieses Verfahren aus der Sitzungsniederschrift oder aus den Urteilsgründen ersichtlich zu sein braucht.
Hinzu kommt, dass der Ermittlungsrichter die Kinder im Beisein des Sachverständigen vernahm, der sich über die Glaubwürdigkeit der Kinder gutachtlich äußern sollte, und dass dieser auch in der Hauptverhandlung gehört wurde. Was die Kinder vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hatten, gehörte zu den Grundlagen, auf denen das Gutachten des Sachverständigen beruhte. Dieser durfte und musste sich bei Erstattung des Gutachtens auch über diese Grundlagen äußern, so dass das Gericht auch auf diesem Wege in verfahrensrechtlich zulässiger Weise Näheres über die Aussagen der Kinder vor dem Ermittlungsrichter erfahren haben konnte (vgl. RGSt 63, 386). Aus der Tatsache, dass die Vernehmungsprotokolle nicht verlesen wurden und auch der vernehmende Richter nicht als Zeuge gehört wurde, die Aussagen der Kinder vor dem Ermittlungsrichter aber in den Urteilsgründen erwähnt werden, kann also nicht gefolgert werden, dass das Landgericht Aussagen, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, zur Überzeugungsbildung verwertet habe, ohne sie vorher zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben.
Eine verfahrensrechtlich unzulässige Verwertung des bloßen Akteninhalts für die Überzeugungsbildung wird auch nicht dadurch dargetan, dass sich in den Urteilsgründen bei der Erörterung der Aussage der Resi ████ vor dem Ermittlungsrichter der in Klammern gesetzte Hinweis „vgl. AS 69–71“ findet, mit dem anscheinend auf Seiten der Gerichtsakten verwiesen werden soll. Denn einmal ist auf den angeführten Seiten der Akten über eine Aussage der Resi █████ vor dem Ermittlungsrichter nichts zu finden. Zum anderen enthalten die Urteilsgründe nichts, was auf eine unzulässige Verwertung des Akteninhalts schließen ließe. Solche Hinweise auf den Akteninhalt finden sich auch bei solchen Aussagen, über die die Personen, vor denen die Kinder diese Aussagen machten, in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Die Hinweise sind auch nicht von der Art, dass es der Kenntnis der in Bezug genommenen Aktenstellen zum Verständnis der Urteilsgründe bedürfte. Sie sind vielmehr aus sich heraus verständlich. Es handelt sich also auch um keinen Fall der unzulässigen Bezugnahme auf Schriftstücke in den Urteilsgründen. Die – allerdings überflüssigen – Hinweise auf die Akten erlauben im vorliegenden Falle nach alledem nicht den Schluss, dass das erkennende Gericht den Akteninhalt, ohne ihn in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben, zur Überzeugungsbildung verwertet hätte.
Richtig ist, dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausführt, die als Zeugin vernommene Erika █████ habe vor der Polizei, vor dem Richter und dem Sachverständigen gleichbleibend ausgesagt, dass ihr der Angeklagte über der Hose an den Geschlechtsteil gegriffen habe, in der Hauptverhandlung habe sie jedoch ihre Aussage dahin abgewandelt, dass der Angeklagte ihr nur unter den Rock, aber über der Hose von hinten her an den Geschlechtsteil gelangt sei. Daraus kann jedoch nicht mit der Revision gefolgert werden, dass das Gericht in den mehreren Aussagen des Mädchens einen Widerspruch gefunden habe, wo in Wahrheit keiner vorhanden sei, und dass das Gericht die Grenzen nicht eingehalten habe, die ihm bei der tatsächlichen Würdigung der einzelnen Beweistatsachen rechtlich gezogen seien. Denn dem Angeklagten war, wie das Urteil im Eingang erwähnt, zur Last gelegt worden, der Erika █████ unter dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil gelangt zu sein. Soweit das Urteil darlegt, das Kind habe im Ermittlungsverfahren von Griffen des Angeklagten nach seinem Geschlechtsteil über der Hose, in der Hauptverhandlung jedoch von Griffen an den Geschlechtsteil über der Hose gesprochen, liegt, wie der Zusammenhang erkennen lässt, kein Denkfehler, sondern offensichtlich ein Schreibfehler vor. Der erkennbare Sinn der Urteilsgründe geht dahin, dass das Mädchen ursprünglich von Griffen an den Geschlechtsteil unter der Hose, in der Hauptverhandlung von Berührungen des Geschlechtsteils über der Hose gesprochen hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei der Verwertung des Sachverständigengutachtens Widersprüche unterlaufen wären. Es hat sich, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, entscheidend auf die Erläuterung gestützt, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten gegeben hat. Rechtsfehler, auf die die Revision allein gestützt werden kann, treten dabei nicht zu Tage. Die tatsächlichen Erwägungen, die das Landgericht in diesem Zusammenhang anstellt, halten sich sämtlich im Rahmen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens; ihre Einzelheiten sind in diesem Rechtszug nicht nachprüfbar.
Dass das Landgericht zu seiner Überzeugung vom Tathergang in rechtlich fehlerhafter Weise gelangt wäre, ist also nicht dargetan. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die von der Revision beanstandeten Punkte nur Teile des Gedankengangs betreffen, und dass das Landgericht eine Reihe von davon unabhängigen Gründen anführt (die Jugend der als Zeugen vernommenen Kinder, die Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit, Besprechungen der Kinder untereinander und mit Erwachsenen, die dem Angeklagten teils freundlich, teils feindlich gesinnt sind, unzuverlässiger Gesamteindruck der Minderjährigen in der Hauptverhandlung), die für sich allein die Auffassung des Gerichts ausreichend zu stützen vermöchten.
Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlunund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Richter | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |