Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Untreue- und Betrugstaten, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 902/83
Datum
28.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Hof in Teilen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Verurteilung wegen Untreue konnte nicht bestehen bleiben, weil aus einer bloßen Sicherungsübereignung keine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB folgt. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs wurde beanstandet, weil Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des unbeschränkt haftenden Komplementärs fehlten. Wegen möglicher Beeinflussung der Strafzumessung ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich des Berufsverbots aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Sicherungsübereignung begründet nicht ohne weitere tatsächliche oder rechtliche Umstände eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.

2

Bei der Prüfung von Vermögensdelikten, die eine KG betreffen, sind die Vermögensverhältnisse des unbeschränkt haftenden Komplementärs maßgeblich; eine bloße Geschäftsführertätigkeit rechtfertigt die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht nicht ohne entsprechende Feststellungen.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass fehlerhafte rechtliche Erwägungen die Bemessung von Einzelstrafen beeinflusst haben, so ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.

4

Fehlende Feststellungen zu den rechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und -nehmer bzw. zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bedürfen in der Regel einer erneuten substantiierten Untersuchung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 13. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 902/83 in der Strafsache gegen Wilhelm S. ████ aus ████, geboren am ██ 1934 in ████████, ██, Kreis ███, wegen unterlassener Bilanzierung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) im Schuldspruch in den Fällen III und IV der Urteilsgründe; 2) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1) Die Verurteilung wegen Untreue (Fall III der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht allein aus der Tatsache der Sicherungsübereignung eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB hergeleitet hat; das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 5, 61, 63/64; BGH, Urt. vom 28. Februar 1978 – 1 StR 671/77 – bei Holtz MDR 1978, 625; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rn. 50 m. w. N.). In neuer Verhandlung werden die rechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und -nehmer näher zu erörtern sein.

Gegebenenfalls kommt Bestrafung wegen (erschwerter) Unterschlagung in Betracht.

2) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von Lieferanten und eines Arbeitnehmers der ███ KG verurteilt worden ist (Fall IV der Urteilsgründe), hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt, sondern nur ihr Geschäftsführer war.

Deshalb kam es nicht auf seine Vermögensverhältnisse, sondern insbesondere auf die des (unbeschränkt haftenden) Komplementärs an. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststellungen. Die dem Abschnitt IV der Urteilsgründe von der Strafkammer gegebene Überschrift (UA S. 9) und die zusammenfassende Bezeichnung im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 17 oben) legen nahe – lassen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen –, dass sämtliche in diesem Abschnitt aufgeführten Bestellungen die Firma ███ KG betrafen.

3) Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Dennoch muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass auch die Einzelstrafen in den Fällen II und V der Urteilsgründe von den sonstigen Erwägungen zur Strafzumessung beeinflusst sind.

4) Wegen des Zusammenhangs bedarf das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Berufsverbot gleichfalls neuer Prüfung.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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