Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung: Drohung gegen dritte Person genügt als Nötigungsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/98
Datum
25.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte eine 14‑jährige Geschädigte durch Messerbedrohung zur ersten Tat und später durch die fortbestehende Furcht sowie die Drohung gegen deren jüngere Schwester zur wiederholten Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler vorliegen. Er bestätigt, dass die Androhung eines Angriffs gegen eine nahestehende dritte Person den Tatbestand der Drohung i.S.v. § 177 StGB erfüllen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Drohung mit einem Angriff gegen eine dritte Person erfüllt den Tatbestand der Drohung im Sinne des § 177 StGB, wenn die angedrohte Person dem Opfer nahesteht und das Opfer die Androhung als ernstlich ansehen muss.

2

Die Androhung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität Dritter kann geeignet sein, die Duldung sexueller Handlungen zu erzwingen und somit Nötigungstatbestände zu verwirklichen.

3

Die frühere Anwendung von Gewalt (z.B. Einsatz eines Messers) und die daraus fortbestehende Furcht des Opfers können spätere sexuelle Handlungen als durch Drohung oder Gewalt erzwungen qualifizieren, auch ohne erneute unmittelbare Gewaltanwendung.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der eine zum Revisionsgewinn führende Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 12. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 89/98 vom 25. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hatte die 14-jährige Geschädigte unter der Drohung, sich sonst an ihre jüngere Schwester zu halten, aufgefordert, zu ihm in die Wohnung zu kommen, wo er bereits einmal zuvor durch den Einsatz eines Messers den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen hatte. Beeindruckt durch die Drohung und aus fortbestehender Angst vor der Anwendung des Messers begab sich das Mädchen einige Tage später erneut in die Wohnung des Angeklagten. Dort übte er den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, ohne nochmals mit dem Messer zu drohen oder Gewalt anzuwenden.

In den folgenden Wochen kam es in drei weiteren Fällen unter den geschilderten Umständen zum Geschlechtsverkehr. Neben der fortdauernden Drohung mit dem Messer, die nach den Feststellungen insbesondere die Duldung des Geschlechtsverkehrs bewirkte, hat das Landgericht als maßgeblich dafür, dass die Geschädigte sich überhaupt wieder in die Wohnung des Angeklagten begab, die gegen die Schwester ausgesprochene Drohung angesehen. Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Drohung mit dem Angriff gegen eine dritte Person jedenfalls aus, wenn sie wie hier dem Tatopfer nahesteht (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 9). Das angedrohte Vorgehen gegen die jüngere Schwester – das sich die Geschädigte nach Sachlage gleichfalls als erzwungen vorstellen musste – stellte auch die Androhung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung deren körperlicher Integrität dar (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1) und hatte damit das Gewicht, das § 177 StGB für eine Drohung voraussetzt.

SchaferMaulLandau
UlsamerWahl
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