Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Anrechnung bezahlter Bewährungsauflage in Tenor aufgenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth ein. Prüfungsgegenstand war die Begründetheit der Revision sowie die Anrechnung einer früher als Bewährungsauflage gezahlten Geldsumme. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein rechtsfehlerlicher Nachteil festgestellt wurde, ergänzt jedoch das Tenor um die Anrechnung der 600 DM als zwei Wochen Freiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt.

2

Eine im Rahmen eines früheren Verfahrens vom Verurteilten als Bewährungsauflage gezahlte Geldsumme kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden; die Anrechnung richtet sich nach § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB.

3

Die in den Gründen ausgesprochene Anrechnung einer Zahlungsverpflichtung ist in das Tenor (die Urteilsformel) aufzunehmen; sie darf nicht lediglich in der Entscheidungsbegründung verbleiben.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 9. August 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 89/90

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ludwig aus ███, dort geboren am ████ 1948,

wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird Nr. II der Urteilsformel wie folgt ergänzt:

„Der in jenem Verfahren vom Angeklagten als Bewährungsauflage bezahlte Geldbetrag von 600 DM wird in der Weise angerechnet, dass zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB).“

Die vom Landgericht in den Gründen ausgesprochene Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschl. vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgUlsamerBrüning
KuhnFoth
Revision verworfen – Anrechnung bezahlter Bewährungsauflage in Tenor aufgenommen — Themis