Revision verworfen – Anrechnung bezahlter Bewährungsauflage in Tenor aufgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/90
- Datum
- 27.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt.
Eine im Rahmen eines früheren Verfahrens vom Verurteilten als Bewährungsauflage gezahlte Geldsumme kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden; die Anrechnung richtet sich nach § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB.
Die in den Gründen ausgesprochene Anrechnung einer Zahlungsverpflichtung ist in das Tenor (die Urteilsformel) aufzunehmen; sie darf nicht lediglich in der Entscheidungsbegründung verbleiben.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 9. August 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 89/90
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ludwig aus ███, dort geboren am ████ 1948,
wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird Nr. II der Urteilsformel wie folgt ergänzt:
„Der in jenem Verfahren vom Angeklagten als Bewährungsauflage bezahlte Geldbetrag von 600 DM wird in der Weise angerechnet, dass zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB).“
Die vom Landgericht in den Gründen ausgesprochene Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschl. vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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