Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Teilrechtskraft bei Gesetzeseinheit und Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum versuchten Mord verurteilt; die Revision wurde verworfen. Ein früherer Teilfreispruch wegen unterlassener Hilfeleistung war vom Senat aufgehoben worden. Der BGH stellt klar, dass ein aufgehobener Freispruch keine rechtsgestaltende Bindungswirkung entfaltet und erläutert die Grenzen der Teilrechtskraft bei Gesetzeseinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein tatrichterlicher Freispruch entfaltet keine sperrende oder bindende Rechtskraftwirkung, wenn das erstinstanzliche Urteil durch eine Aufhebungsentscheidung des Revisionsgerichts in vollem Umfang beseitigt worden ist.

2

Bei Gesetzeseinheit (Subsidiarität) schließt die Verurteilung wegen der schwereren Tat die Bestrafung wegen der subsidiären Tat aus; eine nachträgliche Verurteilung wegen der schwereren Tat ist nur auf der Grundlage umfassender, den Gesamtbereich der Gesetzeseinheit berücksichtigender neuer Feststellungen zulässig.

3

In einem einheitlichen Verfahren begrenzen nicht angefochtene Urteilsteile nicht automatisch die Wirksamkeit nachfolgender Rechtsmittel; das Rechtsmittelgericht hat deren Bindungswirkung unter Wahrung der inneren Einheit des Urteils und des Ziels einer gesetzmäßigen Entscheidung zu bestimmen.

4

Gegen den protokollarischen Inhalt von Beweisaufnahmen ist als Rüge nur der Nachweis einer Fälschung nach § 274 Satz 2 StPO zulässig; behauptete Vernehmungen (etwa eines Dolmetschers als Sachverständigen) sind unbegründet, wenn das Sitzungsprotokoll eine solche Vernehmung nicht ausweist.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 17. Oktober 1979

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: – StPO 1975 §§ 318, 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 Zur Teilrechtskraft in Fällen der Gesetzeseinheit (Subsidiarität).

BGH, Urt. v. 6. Mai 1980 – 1 StR 89/80 – LG-SchwG Bayreuth

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 89/80 in der Strafsache gegen █████████████████ den Montagearbeiter Lütfi geboren am █████████ 1947 in ██████████████████ (Türkei), Sachbezeichnung: ███████████████████ u. a. – wegen Beihilfe zum versuchten Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Maul, Dr. ████████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter █████████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Oktober 1979 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Mord zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung hat das Tatgericht den Angeklagten freigesprochen, weil „wegen Gesetzeskonkurrenz das begangene Verbrechen … vorgeht“. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Revisionsbegründung des Verteidigers berührt nur am Rande im Rahmen der Sachbeschwerde die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob von einem in diesem Verfahren ergangenen früheren tatrichterlichen Urteil (Teil-)Rechtskraftwirkungen ausgehen, die der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord entgegenstehen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist ein geschichtlicher Vorgang, innerhalb dessen der Revisionsführer nach der zugelassenen Anklage die Straftaten der Beihilfe zum versuchten Totschlag und der unterlassenen Hilfeleistung verwirklicht haben soll. Am 13. Dezember 1978 wurde der Angeklagte vom Schwurgericht jedoch nur wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, vom Vorwurf der Beihilfe zum Tötungsdelikt aber freigesprochen, weil die Hauptverhandlung „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür ergeben habe, dass er die (als versuchter Mord beurteilte) Haupttat bewusst gefördert habe. Der Senat hob am 26. Juni 1979 das Urteil vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen auf, weil das Vorliegen von zwei Tatbestandsmerkmalen der unterlassenen Hilfeleistung zweifelhaft war, und verwies die Sache an die als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Sie fällte am 17. Oktober 1979 das angefochtene Urteil. Es erkennt somit den Angeklagten nunmehr einer strafbaren Handlung für schuldig, welcher das frühere, nur vom Angeklagten angegriffene tatrichterliche Urteil ihn freigesprochen hat.

2. Dieser Freispruch hat weder eine Sperrwirkung im Sinne der Rechtskraft eines endgültigen Urteils noch eine Bindungswirkung im Sinne der Teilrechtskraft (vgl. BGHSt 24, 185, 187/188; 28, 119, 121; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 296 Rdn. 37 und § 318 Rdn. 25 bis 32) hervorrufen können, weil er nicht bestehen geblieben ist: Der Senat hat, wie dargelegt, in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1979 das Urteil des Schwurgerichts vom 13. Dezember 1978 in vollem Umfange mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Nach der zugelassenen Anklage und den Feststellungen der beiden tatrichterlichen Urteile stand bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Sachverhalts stets außer Frage, dass der Angeklagte auf Grund von Gesetzeseinheit (Fall der Subsidiarität) wegen unterlassener Hilfeleistung nur verurteilt werden kann, wenn eine Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag oder Mord nicht in Frage kommt, und dass eine Beihilfe zum versuchten Tötungsdelikt die Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung ausschließt (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 285).

b) Gesetzeseinheit kann bei Handlungseinheit wie bei Handlungsmehrheit vorliegen, weil „die sie tragenden Gründe über die Kriterien der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit hinausgreifen“ (LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 104 m. w. N.).

Es kann offenbleiben, ob die Gesetzeseinheit, um die es hier geht, als ein Fall unechter Idealkonkurrenz oder unechter Realkonkurrenz anzusehen ist. Auch im Falle der in der zugelassenen Anklage und in den tatrichterlichen Urteilen – wohl zu Recht (vgl. RGSt 32, 137, 140; 32, 384, 385; 66, 359, 362; BGHSt 18, 29, 32/33; 22, 206, 208; 27, 66, 67; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 330c Rdn. 11) – angenommenen Handlungsmehrheit schloss die Subsidiarität der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung es aus, die Aufhebung des Urteils vom 13. Dezember 1978 auf diese Verurteilung zu beschränken, weil sich nur auf der Grundlage von umfassenden, den Gesamtbereich der in Frage stehenden Gesetzeseinheit einbeziehenden neuen Feststellungen ein dem Gesetz entsprechender neuer Schuldspruch gewinnen ließ. Kein Rechtssatz hinderte den Senat, diese Feststellungen und den aus ihnen abzuleitenden Schuldspruch zu ermöglichen. Im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens treten Rechtskraftwirkungen im Sinne des Strafklageverbrauchs nicht ein, wenn eine tatrichterliche Entscheidung, die eine Tat im Sinne des prozessualen Rechts (§ 264 StPO) zum Gegenstand hat, nur teilweise angefochten wird oder – wie bei Teilfreispruch – vom Angeklagten nur teilweise angefochten werden kann (BGHSt 24, 185, 187; 28, 119, 121; Löwe/Rosenberg aaO § 318 Rdn. 41 und 42). In solchen Prozesslagen geht es um die Bindungswirkung der nicht angefochtenen Urteilsteile. Ihr Ausmaß bestimmt das Rechtsmittelgericht in Beachtung der Forderung nach innerer Einheit (Widerspruchsfreiheit) des tatrichterlichen Erkenntnisses und im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens, zur gesetzmäßigen Entscheidung zu gelangen, durch Anerkennung oder Verneinung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (BGHSt 25, 72, 75/76; 27, 70, 72; Löwe/Rosenberg aaO § 318 Rdn. 28; Eb. Schmidt, Lehrkommentar II § 318 Erl. 9). Wie zu entscheiden wäre, wenn der Senat die Aufhebung des Urteils vom 13. Dezember 1978 nicht auf den Teilfreispruch erstreckt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden.

II. Die formelle Rüge, dass die Schwurgerichtskammer den Dolmetscher als Sachverständigen vernommen, ihn aber weder über seine ihn als Sachverständigen treffenden Pflichten belehrt noch darüber entschieden habe, ob er als Sachverständiger zu vereidigen sei, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Dolmetscher nach der Sitzungsniederschrift nicht als Sachverständiger gehört worden ist. Die Erhebung von Beweisen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 273 Rdn. 3; Löwe/Rosenberg aaO § 273 Rdn. 14). Gegen den eine Förmlichkeit betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO).

III. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

HerdegenPikartUlsamer
LoesdauMaul
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