Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/79
- Datum
- 03.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die Nachprüfung der Revisionsbegründung im Schuldspruch ohne Rechtsfehler, so kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch aufgehoben wird.
Die Strafzumessung muss erkennen lassen, dass die Vorinstanz die gesetzliche Bewertung von größerem oder geringerem Unrecht, die sich im Tatbestand ausdrückt, berücksichtigt hat; fehlt diese Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ergeben die Zumessungserwägungen keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Strafrahmen und den wertenden gesetzlichen Vorgaben, ist Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe geboten.
Bei Verfahren nach dem JGG ist bei weitem Strafrahmen die Möglichkeit einer günstigeren Strafbemessung zu prüfen und in den Zumessungsgründen erkennbar zu machen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Bamberg, 23. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Reinhard V. ██, geboren am ███ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 23. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 23. Oktober 1978 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nichts ergeben, was den Schuldspruch dieser Entscheidung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Zumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die gesetzliche Bewertung des größeren oder geringeren Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts, hier des § 223a Abs. 1 StGB, ihren Ausdruck findet, berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 1972, 693). Ihre Berücksichtigung kann bei der Weite des Strafrahmens, auf den die Jugendkammer abstellte (§ 18 Abs. 1 Satz 1; § 105 Abs. 3 JGG), zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafbemessung führen.
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