Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Entführung nach neuem § 237 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/69
- Datum
- 14.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung des Beweiswerts von Zeugenaussagen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; sachverständige Hilfe ist nicht in jedem Fall, insbesondere nicht bei nahezu volljährigen Zeugen, erforderlich.
Unzulässige oder unzureichend ausgeführte Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich; willkürliche Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Der Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) setzt voraus, dass der Täter die durch die Entführung geschaffene Lage zur Unzucht ausnutzt und diesen Vorsatz bereits bei der Entführung hat.
Werden mehrere Vergewaltigungsakte jeweils durch verschiedene Täter vorgenommen, liegt nicht ohne weiteres eine fortgesetzte Tat vor; es ist Tateinheit mit einzelnen Taten zu prüfen.
Der Revisionssenat kann von sich aus den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, wenn dies sachlich-rechtlich geboten ist; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Dr. Hübner Senatspräsident als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. ███ Bundesrichter
Loesdau Bundesrichter
Dr. Mosl Bundesrichter
Pfeiffer Bundesrichter
Dr. ███ als beisitzende Richter,
███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 1968
1. dahin geändert, dass die Beschwerdeführer eines Vergehens der Entführung wider Willen, je in Tateinheit mit vollendeter und mit zweifacher versuchter Notzucht schuldig sind, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tateinheit mit gemeinschaftlich fortgesetzter Notzucht verurteilt, und zwar ███████ zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, ███████ zu vier Jahren Zuchthaus und ███████ zu zwei Jahren Zuchthaus. Das Landgericht hat ferner dem Angeklagten ███████ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Pkw Ford 12 M eingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte ███ beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Der Angeklagte ███ macht geltend, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt: Das Landgericht habe zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika ███████ nicht einen Jugendpsychiater zugezogen; es habe ferner keinen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Diese Rügen greifen nicht durch.
Es ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen und jugendlichen Zeugen (s. hierzu vor allem BGH in StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier ist die Zeugin ███████ zwar selbst Opfer des Sittlichkeitsverbrechens geworden. Sie ist aber bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt gewesen; ihre Geschlechtsreife war somit im Wesentlichen abgeschlossen. Vor allem haben die Angeklagten den äußeren Geschehenshergang weitgehend eingeräumt und die Tat nur als (üblen) „Spaß“ hinzustellen versucht. Unter diesen Umständen drängte es sich der Strafkammer nicht auf, für die Würdigung des Beweiswertes der Aussage dieser Zeugin sachverständige Hilfe einzuholen.
Die weitere Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (s. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 – 1 StR [REDACTED]).
Die übrigen Verfahrensbeschwerden (§§ 244 Abs. 3 und 4, 261, 267 StPO) sind teils nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO), teils unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, dass der Schuldspruch nicht völlig rechtsfehlerfrei ist. Der Tatbestand der Entführung wider Willen ist inzwischen geändert. Anstelle des bisherigen § 236 StGB ist der seit dem 1. September 1969 geltende § 237 StGB getreten (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), der enger gefasst ist. Abweichend vom bisherigen Recht genügt die bloße Ortsveränderung, ohne dass es zu der vom Täter beabsichtigten unzüchtigen Handlung gekommen ist, allein nicht mehr. Der Täter muss vielmehr eine durch die Entführung entstandene Lage zur Unzucht ausgenutzt haben (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 35). Auch der Vorsatz muss schon bei der Entführung die spätere Ausnutzung der hilflosen Lage umfassen. Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung nach dem nunmehr geltenden § 237 StGB.
Da die Entführung wider Willen jetzt ein Vergehen ist, muss der Schuldspruch geändert werden.
Entgegen der Würdigung der Strafkammer sind die Angeklagten der Entführung wider Willen je in Tateinheit mit vollendeter und mit zweifacher versuchter Notzucht schuldig; der Annahme einer fortgesetzten Tat steht die Verschiedenheit der Ausführung (Vergewaltigungsversuche jeweils durch einen anderen Mann) entgegen.
Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal den Angeklagten, die den äußeren Tatbestand eingeräumt haben, eine andere Verteidigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
Der Strafausspruch ist aufzuheben.
Das Landgericht hat zwar zutreffend nach dem früheren Rechtszustand die Strafe dem § 177 StGB entnommen, wobei die Mindeststrafe des früheren § 236 StGB nicht unterschritten werden durfte. Die Entführung wider Willen ist aber nunmehr ein Vergehen, so dass allein § 177 StGB mit der Milderungsmöglichkeit des Absatzes 2 anzuwenden ist.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Mosl |