Vorlegungsfrage überholt: Zurückleitung an das vorlegende Gericht nach Art. 18, 155 EGOWiG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/68
- Datum
- 08.10.1968
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Vorlegungsfrage durch nachträglich anwendbare gesetzliche Vorschriften überholt, hat das Revisionsgericht die Sache an das vorlegende Gericht zurückzuleiten, damit dieses selbst entscheidet.
Art. 18 und 155 EGOWiG versetzen das vorlegende Gericht von Gesetzes wegen in die Lage, über die zuvor streitige Frage eigenverantwortlich zu entscheiden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften vorliegen.
Die Fortführung eines Vorlageverfahrens ist entbehrlich, soweit intervenierende gesetzliche Regelungen die rechtliche Klärung der Frage bereits ermöglichen.
Der Erlass eines Zurückweisungs- oder Rücküberweisungsbeschlusses durch das Revisionsgericht ist angezeigt, wenn die Vorlegungsfrage durch veränderte Rechtslage gegenstandslos geworden ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 89/68
in der Strafsache gegen
███ aus Landkreis ████, den Kaufmann Peter ████, geboren am ███ 1923 in ███, wegen Seriousverstoßes gegen das Lebensmittelgesetz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Januar 1968 nach Anhörung des Angeklagten und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1968
Tenor
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum eigenen Befinden wieder zugeleitet, weil die Vorlegungsfrage durch Art. 18, 155 EGOWiG überholt und das vorlegende Gericht durch diese Vorschriften von Gesetzes wegen in die Lage versetzt ist, nach seiner Absicht zu entscheiden.
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