Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassung eines Gutachtens bei vermuteter Hirnschädigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/62
Datum
22.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt; seine Revision war erfolgreich. Zentrales Problem war das Unterlassen eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung einer vom Angeklagten behaupteten Hirnschädigung, die die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen konnte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; zudem wies er auf Grenzen der Eidesunfähigkeit bei Annahme des §157 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist im Strafverfahren die Möglichkeit einer Hirnverletzung gegeben, die die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen kann, muss das Gericht zur Feststellung einschlägiger Persönlichkeitsfolgen einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuziehen; die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht.

2

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Revision darlegt, warum und worüber ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre; die Revision braucht keinen konkreten Gutachter zu benennen.

3

Hirnverletzungen können äußerlich unauffällig sein und sich eher auf das Hemmungsvermögen als die Einsichtsfähigkeit auswirken; daher ist ohne besondere Sachkunde eine differenzierte Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit i.d.R. nur durch fachärztliche Begutachtung möglich.

4

Der Tatrichter kann ohne Sachverständigengutachten nur dann auf eigene Beobachtungen zur Zurechnungsfähigkeit vertrauen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass nie eine Hirnschädigung bestand oder deren Folgen zum Tatzeitpunkt abgeklungen waren.

5

Bei Annahme eines Falles des § 157 StGB durfte das Gericht nicht zugleich Eidesunfähigkeit nach § 161 StGB feststellen; die in Betracht kommenden Vorschriften zur Strafbemessung und zur Eidesfähigkeit sind bei Neubewertung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 17. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt Wilhelm ███, geboren am ██████ 1906 in ████████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist in zulässiger Weise erhoben worden. Dass die Revision ausführt, das Landgericht hätte einen Facharzt für Nervenkrankheiten als Sachverständigen hören müssen, während mit Rücksicht auf die Besonderheiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder doch ein Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden in Frage gekommen wäre (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; v. Winterfeld, NJW 1951, 781), ist unschädlich. Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Es genügte daher zur Begründung der Aufklärungsrüge, dass die Revision angab, warum und worüber ein Beweis durch einen Sachverständigen zu erheben gewesen wäre, und dass das Gericht sich zur Aufklärung eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Einen bestimmten Sachverständigen oder einen Sachverständigen aus einer bestimmten Gruppe von Sachverständigen brauchte die Revision nicht zu bezeichnen.

Die Rüge ist auch begründet. Das Landgericht gibt (3 UA) die Einlassung des Angeklagten wieder, er sei im Jahre 1945 während seiner Tätigkeit in Krakau einmal von Angehörigen des Sicherheitsdienstes misshandelt worden, so dass er wegen einer dabei erlittenen Hirnschädigung in die dortige Nervenklinik eingewiesen worden sei. Es äußert zwar erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Darstellung des Angeklagten, nimmt dazu aber abschließend keine Stellung, weil sie ohne Bedeutung sei. Das Landgericht führt dazu aus: Außer einer Wetterempfindlichkeit und gewissen nervösen Ermüdungserscheinungen bei langer angestrengter geistiger Tätigkeit empfinde der Angeklagte nach seinen eigenen Worten keine Beeinträchtigung seiner Schaffenskraft und merke keine Folgen einer etwaigen damaligen Verletzung, insbesondere bezeichne er selbst sein Wahrnehmungs- und Beurteilungsvermögen als normal und nicht gestört. Dies decke sich mit der aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Werdegang des Angeklagten gewonnenen Überzeugung des Gerichts. Später (25 UA, letzter Satz) heißt es dann: Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränkten, seien nicht zu Tage getreten.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht – das ja von der Möglichkeit einer Hirnschädigung beim Angeklagten ausgeht – über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. In Strafverfahren gegen Hirnverletzte kann die Persönlichkeit des Angeklagten meist nur auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens beurteilt werden, weil Hirnverletzungen starke Wesensveränderungen zur Folge haben können, die äußerlich nicht erkennbar sind. Ohne besondere Sachkunde ist auch die Unterscheidung zwischen wirklicher und vorgespiegelter Krankheit oft nicht möglich. Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, einen Facharzt für Hirnschäden als Gutachter zuzuziehen; eine nur psychiatrische Beurteilung kann deswegen unzureichend sein, weil sich Hirnverletzungen vielfach nicht auf die Einsichtsfähigkeit, sondern mehr auf das Hemmungsvermögen auswirken, das heißt auf die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln (vgl. hierzu RiStBV Nr. 79). Anstelle eines Facharztes für Hirnschäden kann allerdings auch ein Psychiater dann genügen, wenn er über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt.

Wenn das Landgericht glaubt (3 UA), es könne die Frage eines etwaigen Einflusses einer Hirnverletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beantworten, so übersieht es dabei, dass die durch Hirnverletzungen bedingten häufig starken Wesensveränderungen äußerlich nicht erkennbar sind oder doch nicht erkennbar zu sein brauchen, und dass sich diese Folgen einer Hirnverletzung vielfach nicht auf die Einsichtsfähigkeit, sondern mehr auf das Hemmungsvermögen auswirken.

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass es Fälle geben kann, in denen der Tatrichter auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Überzeugung kommen darf, dass der Angeklagte in Wahrheit entweder überhaupt nie einen Hirnschaden erlitten hat oder dass die Folgen eines solchen Schadens im Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit abgeklungen sind und die Zurechnungsfähigkeit deshalb nicht beeinflusst haben können. So liegt es hier jedoch nicht, zumal da die von dem Angeklagten, einem Rechtsanwalt, begangene Tat recht auffällig ist und allein deswegen der Gedanke nicht als abwegig angesehen werden kann, ob es nicht zu ihr infolge eines früher vom Angeklagten erlittenen und vom Gericht als möglich erachteten Hirnschadens gekommen ist oder ob ein solcher zu ihr beigetragen hat.

Das Landgericht hätte darum die Tatsache der Hirnverletzung und die Bedeutung einer etwaigen Hirnverletzung für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufklären müssen.

b) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht führt (20/21 UA) aus, dass der Verdacht einer Begünstigung gegen den Zeugen Fritz Fleig nicht bestehe. In seinen Ausführungen ist kein Rechtsfehler zu erkennen.

2. Die Sachrüge

a) Die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht ist auch sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil zwischen den Ausführungen über eine mögliche Hirnschädigung des Angeklagten (5 UA) und dem Satz, dass Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränken, nicht zutage getreten seien (25 UA, letzter Satz), ein unlösbarer Widerspruch besteht.

b) Das Landgericht hat nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis erkannt, weil es nicht hat ausschließen können, dass der Angeklagte falsch geschworen hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der früher von ihm begangenen Begünstigungshandlungen von sich abzuwenden. Es hat dabei den § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, aber ihn, wie der Wortlaut seiner Ausführungen erkennen lässt, erkennbar zugrunde gelegt. Dass es dann noch auf weitere Strafmilderungsgründe (vgl. § 154 Abs. 2 StGB) eingeht, ist richtig; denn in den Fällen, in denen § 154 Abs. 2 und § 157 StGB in Betracht kommen, kann das Gericht nur unter Berücksichtigung der beiden Gesetzesbestimmungen den richtigen Strafrahmen finden (RGSt 77, 222; BGHSt 8, 190; BGH NJW 1958, 1832).

c) Das Landgericht hat übersehen, dass es bei Annahme eines Falles des § 157 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen durfte (§ 161 StGB). Das wird es in seiner neuen Entscheidung zu beachten haben.

Aus den Gründen zu 1a) und 2a) muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

WillmsDr. GeierSanders
HübnerMai
Revision wegen Unterlassung eines Gutachtens bei vermuteter Hirnschädigung aufgehoben — Themis