Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden — Zurückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 895/92
Datum
04.03.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden. Zentral war, ob richterliche Äußerungen und ein Telefonkontakt mit einem Zeugen die Besorgnis der Befangenheit begründen. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Äußerungen geeignet sind, Befangenheit zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist nicht zu verwerfen, wenn aus dessen Verhalten oder Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit bei verständigen Beteiligten entstehen kann.

2

Kontakte eines Richters zu Verfahrensbeteiligten außerhalb prozessförderlicher Vorgänge unterliegen der gebotenen Zurückhaltung; überschreitende oder verletzende Äußerungen können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

3

Der Verteidiger darf einen Zeugen über den Inhalt eines Kontakts mit einer Richterin bzw. einem Richter befragen, auch wenn er bei diesem Kontakt nicht anwesend war, um mögliche Verfahrensbeeinflussungen aufzuklären.

4

Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im Verfahren entstehen, begründen nicht regelmäßig Befangenheit; richterliche Reaktionen, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Anlass stehen, können jedoch die Besorgnis der Befangenheit hervorrufen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 895/92 vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen Ralph Bernd ███, geboren am ███ 1948 in ███, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat Erfolg, da das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden dürfen (§ 338 Nr. 3 StPO).

Nachdem bekannt geworden war, dass die Berichterstatterin mit einem Zeugen telefoniert hatte, durfte der Verteidiger an den Zeugen die Frage richten, ob der Verfahrensgegenstand Gesprächsinhalt gewesen war. Der Kontakt eines Richters während eines laufenden Verfahrens zu einem Verfahrensbeteiligten anders als im Rahmen eines prozessförderlichen Vorgangs kann zwar im Einzelfall dem Richter zur Verfahrensförderung nicht verwehrt sein; er muss aber hierbei stets die gebotene Zurückhaltung beachten (BGH NStZ 1991, 348). Da der Verteidiger bei dem Gespräch der Richterin mit dem Zeugen nicht anwesend war, liegt die Frage nach dem Gesprächsinhalt (und damit nach der Einhaltung der gebotenen Grenzen) im Rahmen zulässigen Verteidigervorgehens. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass sich zuvor nach Aufklärung von Missverständnissen letztlich ergeben hatte, dass die Richterin auch mit einem anderen Zeugen telefoniert, dabei aber nur über formale Fragen gesprochen hatte. Dass der Verteidiger sich in diesem Zusammenhang unangemessen verletzend geäußert hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, das Gespräch habe sich auf formale Fragen hinsichtlich seines Vernehmungstermins beschränkt, und eine Frage nach einem weitergehenden Gesprächsinhalt verneint hatte, stellte der Verteidiger keine weiteren Fragen an den Zeugen mehr, brachte also nicht etwa Zweifel an der Richtigkeit von dessen Schilderung (und damit Bedenken gegen das Vorgehen des Richters) zum Ausdruck.

Es mag dahinstehen, ob der Vorsitzende gleichwohl aus seiner Sicht in der genannten Befragung eine unterschwellige Kritik am Gericht sehen konnte, die eine Unmutsäußerung verständlich erscheinen lassen könnte. Die Äußerungen des Vorsitzenden gehen jedenfalls weit über eine bloße Unmutsäußerung hinaus: Er bezeichnete nach dem von ihm in seiner dienstlichen Erklärung nicht bestrittenen Vorbringen des Verteidigers dessen Verhalten als „Unverschämtheit“; eine Einschaltung der Anwaltskammer komme in Betracht, der Verteidiger sei mit dem „Knüppel“ über Kollegen „hergefallen“. Dass es sich bei diesen Äußerungen auch nicht etwa nur um den Ausdruck einer momentanen, alsbald wieder ruhigerer Betrachtung gewichenen Verärgerung handelte, belegt die dienstliche Äußerung zum Ablehnungsantrag. Diese stammt vom 9. März 1992, die genannten Vorgänge hatten sich im Termin vom 26. Februar 1992 abgespielt. Der Vorsitzende bezeichnet sich darin als „massiv beleidigt“ und meint, er brauche sich das Verhalten des Verteidigers nicht „bieten zu lassen“. Von dem Verteidiger als Organ der Rechtspflege sei zu verlangen, dass er „das Recht vertritt“, dieser dürfe mit dem Gericht nicht „nach Belieben umspringen“. Die dienstliche Äußerung schließt mit den Worten: „Für das Zartbesaitete bin ich taub, wenn zuvor zu laut geredet wurde.“

In ihrer Gesamtschau sind die Äußerungen des Vorsitzenden zur Überzeugung des Senats geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu erwecken.

Zwar begründen Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im Verfahren entstanden sind, in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit; diese kann sich aber aus Reaktionen des Richters ergeben (vgl. Rudolphi in SK StPO § 24 Rdn. 15; Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 24 Rdn. 11 jew. m.w.Nachw.).

So verhält es sich hier. Die Reaktionen des Vorsitzenden stehen zu dem sie auslösenden Anlass in keinem vertretbaren Verhältnis mehr. Unter Berücksichtigung aller Geschehnisse kann auch bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis bestehen, ein Richter, der sich selbst als durch den Verteidiger für „massiv beleidigt“ und für dessen Vorbringen zumindest in Teilen für „taub“ erklärt, würde auch künftiges Verteidigungsvorbringen nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen.

1 StR 895/92 Berichtigungsvermerk in der Strafsache gegen Ralph Bernd █, aus ████████, geboren am ██ 1948 in ███, wegen Betrugs

Auf Seite 2 der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften des Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 muss es im zweiten Absatz der Gründe, sechste Zeile, wie in der Urschrift richtig heißen: „prozessförderlichen“ statt „prozeßférderlichen“.

Es handelt sich – wie offensichtlich ist – um einen Übertragungsfehler.

Karlsruhe, den 13. April 1993 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 1. Strafsenats

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderathGerth
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