Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht (§177 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 89/53
Datum
10.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg wegen Notzucht ein. Der BGH verwarf die Revision und prüfte Rügen zur Ausschließung der Öffentlichkeit, zur Ablehnung eines Beweisantrags sowie zur Verletzung der Aufklärungspflicht. Es seien keine verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Fehler ersichtlich. Erlittene Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach §172 GVG obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit ist nach §338 Ziff. 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund.

2

Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung der Unerheblichkeit ab, sind die Erwägungen zur Unerheblichkeit gemäß §34 StPO in den Entscheidungsgründen darzulegen; ein unterlassener Hinweis hierauf ist nur rügefähig, wenn er nach §344 Abs. 2 S. 2 StPO gerügt wird.

3

Die Würdigung der Tatsachen und die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache für den Schuldspruch erheblich ist, obliegen grundsätzlich dem Tatrichter; die Revision kann tatsächliche Feststellungen nur angreifen, wenn sie mit Lebenserfahrung oder Denkgesetzen unvereinbar sind oder sonstige Rechtsfehler vorliegen.

4

Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Befolgung jeden Beweisantrags; eine Vernehmung ist nicht erforderlich, wenn die Umstände die Einholung der betreffenden Aussage nicht geboten erscheinen lassen.

5

Erlittene Untersuchungshaft wird auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit die Dauer die gesetzlich vorgesehenen Grenzen übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 17. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████ █ aus ES, geboren am ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Notzucht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hodrchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 17. November 1952 wird verworfen.

Die seit dem 17. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 8. August 1952 nahm der Angeklagte die Ehefrau ████ in seinem Kraftwagen nach Regensburg mit. Auf der Rückfahrt bog er in einen Waldholweg und hielt dort. Er küsste die sich wehrende Frau ██ und griff ihr an Brust und Oberschenkel. Nach etwa einer halben Stunde hörte er mit seinen Zudringlichkeiten auf und fuhr weiter. Nach kurzer Zeit hielt er erneut und forderte Frau █████ auf, sich ihm freiwillig hinzugeben; andernfalls würde er sie dazu zwingen. Als er ihr wieder an die Brust und die Oberschenkel griff, stieg sie aus und ging zu Fuß zurück. Der Angeklagte kam mit dem Kraftwagen hinter ihr her. Er beteuerte, dass er sie bestimmt nicht mehr belästigen werde, und bewog sie zum Einsteigen. Tatsächlich fuhr er jedoch nur einige Meter und hielt dann wieder. Obwohl Frau ██████ schrie und weinte, drückte er sie mit Gewalt auf den Rücksitz, zwängte sich zwischen ihre Beine und drückte sie mit dem Oberkörper nieder. Dann führte er sein Glied bei ihr ein und übte den Geschlechtsverkehr aus.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 177 StGB bestraft. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.

I. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts.

1.) Er macht geltend: Das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 172 GVG verstoßen; es habe zunächst während der Vernehmung der Frau █████ die Öffentlichkeit ausgeschlossen; später sei die Zeugin jedoch in öffentlicher Sitzung nochmals vernommen worden; diese unterschiedliche Behandlung sei unzulässig.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG vorliegen, ist von dem Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens, der allein die Revision rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit durch § 338 Ziff. 6 StPO zum unbedingten Revisionsgrund erhoben (RG HRR 1939 Nr. 278; RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337). Dagegen kann keine Rüge aus dieser Vorschrift mit der Begründung hergeleitet werden, dass Unrecht in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist.

2.) In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Zeugen ZC darüber zu vernehmen, dass er bei den Eheleuten ██ keine Aufregung bemerkt habe, als er die Stoffballen aus dem Kraftwagen des Angeklagten in die Wohnung des Ehemannes ████ gebracht habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Aussage zur weiteren Klärung des Sachverhalts irgendwie dienen könne.

Die Revision sieht in dem Beschluss des Gerichts eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Ziff. 8 StPO. Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass das Landgericht auf die Frage, ob Frau ██████ bei ihrer Rückkehr erregt gewesen ist, entscheidenden Wert gelegt hat; deshalb hätte die Vernehmung des Zeugen nicht abgelehnt werden dürfen.

Der Antrag lässt für sich betrachtet den Zusammenhang mit der Sache nicht erkennen und weist eine offene Lücke auf. Es wird nicht angegeben, wann ██ bei den Eheleuten ██████ erschienen sein und von einer Erregung nichts bemerkt haben soll. Zur Ergänzung können jedoch die Ausführungen des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 6. November 1952 herangezogen werden (RG JW 1931, 2821 Nr. 42), in dem der Zeuge Ziegler erstmals benannt ist. Danach soll er die Stoffballen etwa eine halbe Stunde nach Eintreffen des Angeklagten bei Frau ██████ abgeliefert haben.

Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss zum Ausdruck bringen wollen, dass es die behauptete Tatsache für unerheblich hält. Gemäß § 34 StPO hätte es seine Entscheidung begründen und die Erwägungen ersichtlich machen müssen, aus denen es die Beweistatsachen für die Entscheidung als unerheblich ansah. Dieser Mangel ist aber nicht gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.

Die von dem Angeklagten erhobene Rüge könnte somit nur Erfolg haben, wenn die Strafkammer die behaupteten Tatsachen, entgegen der in dem Beschluss zum Ausdruck gebrachten Ansicht, etwa doch als bedeutsam angesehen hätte.

Die Frage, ob eine Tatsache erheblich ist, unterliegt zwar grundsätzlich der Würdigung des Tatrichters und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Das Landgericht musste sich aber, wenn es einen Beweisantrag aus diesem Grunde ablehnte, an die darin liegende Zusage halten; es wäre ein Verfahrensverstoß, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass der Tatsache doch Bedeutung beigemessen worden ist (RG JW 1950, 926 Nr. 37).

Ein solcher Fehler ist hier aber nicht zu erkennen.

In den Urteilsgründen wird zwar hervorgehoben, dass Frau ███, als sie nach Hause kam, sofort ihrem Ehemann weinend und völlig aufgeregt von dem Vorgefallenen berichtete. Es wird auch davon auszugehen sein, dass das Landgericht diesem Zustand der Zeugin Bedeutung für ihre Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Ziegler soll aber die Eheleute ██ nach dem Inhalt des schriftlich klar gestellten Beweisantrags erst eine halbe Stunde nach der Rückkehr der Zeugin aufgesucht haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Erregung der Frau ██████ schon abgeklungen sein; außerdem liegt es nahe, dass sie sich in Gegenwart des fremden Lehrlings beherrschte und ihn von ihrer etwaigen Aufregung nichts merken ließ. Die in das Wissen des Ziegler gestellte Behauptung, Frau ██████ sei bei seiner Anwesenheit nicht aufgeregt gewesen, steht also nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass bei ihrer Ankunft das Gegenteil der Fall war. Damit erweist sich die Rüge im Ergebnis als unbegründet.

Auch eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, denn die Umstände drängten aus den angeführten Gründen nicht zur Vernehmung des Ziegler.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Sachrüge im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Damit kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

Es ist auch nicht richtig, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen unvereinbar ist. Selbst bei ernsthaftem Widerstand der Frau ██████ kann es dem Angeklagten gelungen sein, sie zu überwältigen, zumal er bereits längere Zeit mit körperlicher Gewalt auf sie eingewirkt hatte. Hinzu kamen die von dem Angeklagten geäußerten Drohungen: „Heute entkommst du mir nicht mehr, tot oder lebendig“ und „Mache mir jetzt ja keine Geschichten mehr, sonst könnte es für dich schief ausgehen“.

Schließlich ist es auch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht mit der Lebenserfahrung unvereinbar, dass Frau ██████ keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat und dass ihre Kleidung unbeschädigt geblieben ist, obwohl sie sich gegen den ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr mit allen Kräften gewehrt hat.

Zu gewissen Zweifeln könnte – für sich betrachtet – die Bemerkung in dem Urteil Anlass geben, die Einwendung des Angeklagten, Frau ███ hätte um Hilfe gerufen, wenn er ihr Gewalt angetan hätte, sei nicht „völlig“ stichhaltig. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Landgericht sie für erheblich und geeignet gehalten hat, den Angeklagten in gewissem Umfange zu entlasten. Die nachfolgenden Ausführungen ergeben aber deutlich, dass die Strafkammer rechtlich einwandfrei zur vollen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist.

Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hodrchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HodrchnerGlanzmann
Dr. Heimann-Trosien
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht (§177 StGB) verworfen — Themis