Rücktrittsfrage beim versuchten Totschlag: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 894/83
- Datum
- 12.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB muss der Täter die weitere Ausführung des Tatentschlusses freiwillig und aus eigenem Entschluss aufgeben; unfreiwilliges oder durch äußere Umstände erzwungenes Unterlassen genügt nicht.
Bei Schusswaffentaten ist zu prüfen, ob der Versuch mit der Abgabe eines einzelnen Schusses beendet war; maßgeblich sind der ursprünglich gefasste Tatplan und die subjektive Überzeugung des Täters, mit diesem Schuss den Erfolg herbeiführen zu können.
Das Vorhandensein weiterer geladener Patronen und gleichlautende tatsächliche Umstände sprechen gegen einen von vornherein auf einen einzigen Schuss beschränkten Tatentschluss.
Das Gericht hat die Voraussetzungen des Rücktritts konkret und nachvollziehbar festzustellen; pauschale Feststellungen wie "nach Sachlage" sind unzureichend und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 12. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 894/83 in der Strafsache gegen Norbert █████ aus ████, geboren am ██ ██ 1952 in ████, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch beschränkt sich das Schwurgericht auf die Feststellung, strafbefreiender Rücktritt sei „nach Sachlage“ nicht gegeben (UA S. 11); das reicht nicht aus. Zunächst wäre zu klären gewesen, ob der Versuch mit dem Abfeuern des einen Schusses beendet war. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Angeklagte entweder von vornherein vorhatte, nur einen Schuss abzugeben oder ein bestimmtes Ziel – etwa die Vertreibung seines Gegners zu erreichen –, oder wenn er nach Abgabe dieses Schusses der Meinung war, damit genug getan zu haben, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 24 Rdn. 4 m.w.N.; BGHSt 31, 170).
Gegen die erste Alternative spricht, dass der Angeklagte noch weitere Patronen im Magazin seines Repetiergewehrs hatte (er selbst gab an, sieben bis acht Schuss geladen zu haben) und nicht festgestellt ist, was er mit seinem Vorgehen bezweckte; gegen die andere Alternative, dass der Schuss die Hand seines Widersachers getroffen hatte und dieser „unter Schmerzensschreien davonlief“ (UA S. 13), wobei in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der Angeklagte gerade die Hand des Gegners als getroffen erkannte.
Das Schwurgericht erwähnt, der Geschädigte habe mit diesem einen Schuss „aus der Sicht des Angeklagten einen Denkzettel bereits erhalten“ gehabt (UA S. 11). Das könnte dafür sprechen, der Angeklagte habe auf seinen Widersacher (nur) solange schießen wollen, bis er ihn empfindlich traf, und könnte ein Anzeichen für beendeten Versuch sein. Andererseits erwägt die Strafkammer, der Angeklagte hätte „theoretisch noch weitere Schüsse abgeben können“, doch sei der Getroffene sogleich davongelaufen und der Angeklagte habe, um wieder schussbereit zu sein, erst durchladen müssen und tatsächlich auch durchgeladen (UA S. 13). Das könnte auf unbeendeten Versuch hindeuten, wobei nicht hinreichend deutlich wird, ob das Unterlassen weiteren Schießens freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
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