BGH: Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung bei Freisprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 889/92
- Datum
- 02.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung die Tatsachen zu nennen, die er als erwiesen ansieht.
Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung erschöpfend, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen Denkgesetze erfolgt ist.
Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen (z.B. Daten, Sachverhaltsdarstellungen, Ergebnis parallel geführter Zivilsachen) machen die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei Fehlen der erforderlichen Darstellungen und Erörterungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 15. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 889/92 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ███ 1948 in ███, ████, geboren am ██, Karl aus ██████, geboren am 1949 in ████, wegen Verdachts des Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. September 1992 mit den Feststellungen, soweit vom Vorwurf des Betruges aufgehoben, die Angeklagte ███████ im Fall III. 6 der Urteilsgründe und die Angeklagten ███████ und ████████ im Fall III. 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihn sowie den Mitangeklagten █████████ vom Vorwurf des Betrugs in mehreren weiteren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte ███████ im Fall III. 6 der Urteilsgründe und die Angeklagten ███████ und ████████ in Fall III. 8 der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sind. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier erfolgt ist, muss der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in Bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d. h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 26. Januar 1993 – 1 StR 735/92 m. w. Nachw.). Diese Grundsätze lässt das angefochtene Urteil jedenfalls in den beiden Fällen, die infolge der Revisionsbeschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, außer Acht. Der Generalbundesanwalt beanstandet mit Recht, dass die Sachverhalte, die die Strafkammer für erwiesen erachtet, nicht dargestellt worden sind. Es werden jeweils nur der Betrugsvorwurf mitgeteilt und daran anschließend beweiswürdigende Erwägungen dargelegt, die aber unklar lassen, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, und im Übrigen in wesentlichen Punkten lückenhaft und widersprüchlich sind.
So bleiben im Fall III. 6 der Urteilsgründe schon die Daten unklar, an denen einerseits der Pkw in Italien gestohlen und andererseits die Schadensanzeige an die Versicherung abgegeben worden sein soll. In den Urteilsgründen werden als Daten der Schadensanzeige sowohl der 19.10.1989 wie der 23.10.1989 genannt; ihnen lässt sich noch entnehmen, dass der Angeklagte „bei der Polizei in Bologna den angeblichen Diebstahl“ angezeigt hat, anscheinend in Begleitung eines Zeugen. Näheres hierzu wird aber nicht mitgeteilt. Aus den Erörterungen zum Freispruch in dem – von der Revision nicht angegriffenen – Fall III. 5 der Urteilsgründe, der denselben Pkw betrifft, ergibt sich, dass der Pkw am 23.10.1989 in Bologna gestohlen worden sein soll. Zu alledem verhält sich das Urteil nicht. Zur Einlassung des Angeklagten wird nur mitgeteilt, dass er den Anklagevorwurf leugne, obgleich er sich offenbar näher eingelassen hatte. So wird nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte zu dem Umstand erklärt hat, dass das angeblich am 23.10.1989 gestohlene Fahrzeug bereits am 21.8.1989 einen Kilometerstand von 23.000 km aufwies, während in der ca. zwei Monate später bei der Versicherung angebrachten Schadensanzeige ein Kilometerstand von 20.000 km angegeben war. Der „Beweiswürdigung“ lässt sich ferner entnehmen, dass der Angeklagte zu dem Schadensfall gegen die Versicherung einen Zivilprozess bis hin zum Oberlandesgericht geführt hat. Doch fehlt jede Mitteilung darüber, worum es dabei im Einzelnen ging, was der Angeklagte als Kläger hat vortragen lassen und ob das mit seiner Einlassung im Strafverfahren übereinstimmt; selbst das Ergebnis des Rechtsstreits bleibt im Dunkeln.
Auch im Fall III. 8 der Urteilsgründe führte die Außerachtlassung der für einen Freispruch aufgestellten Darstellungs- und Erörterungsgrundsätze zu rechtsfehlerhaften Widersprüchen und Lücken in der Beweiswürdigung. So hat das Landgericht sich jeder klaren Feststellung darüber enthalten, ob und wie der Unfall mit den beiden Pkw, der den Schadensanzeigen an die Versicherung zugrunde lag, nach seiner Überzeugung sich abgespielt hat, welche Schäden die beteiligten Pkw dabei erlitten hatten und wohin sie nach dem Unfall verbracht wurden. So argumentiert das Landgericht einerseits damit, dass der am Unfall beteiligte Pkw Audi 90 quattro sofort nach dem Unfall auf das Gelände der Fa. Wolfgang [REDACTED] verbracht wurde (UA S. 23), und andererseits damit, dass sich dieser Pkw auf dem Firmengelände des Angeklagten █████████ befand (UA S. 24).
Schon angesichts der aufgezeigten Darstellungs- und Erörterungsmängel bedarf die Sache der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter; darauf, ob auch die von Generalbundesanwalt und Staatsanwaltschaft vorgebrachten weiteren Beanstandungen berechtigt sind, kommt es nicht mehr an.
| Sachbeschwerde Erfolg. | Ulsamer | Wahl | |||
| Maul | Gribbohm | Granderath |