Revision verworfen: Urlaub als genügender Verhinderungsgrund für Unterschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Angabe, dass beisitzende Richter infolge Urlaubs nicht unterschreiben können, genügt zur Kennzeichnung eines Verhinderungsgrundes; eine Unterscheidung danach, ob der Urlaub ortsabwesend oder ortsanwesend verbracht wird, ist nicht erforderlich.
Ein angegebener Verhinderungsgrund muss nur grundsätzlich geeignet sein, einen Richter von der Unterschrift abzuhalten; Urlaub ist hierfür grundsätzlich geeignet, weil die Unterschrift das Lesen, ggf. Überarbeiten und Fassungsberatung voraussetzt.
Ein forscherischer Hinweis, dass ein im Urlaub ortsanwesender Richter unterschreiben dürfe, beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des allgemeinen Verhinderungsgrunds ‚Urlaub‘ in der Formbeurteilung eines Urteils.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 30. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 88/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil des Landgerichts ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Vorsitzende Richter hat vermerkt, dass die beisitzenden Richter infolge Urlaubs nicht unterschreiben können. Diese Angabe genügte, um den Verhinderungsgrund zu kennzeichnen; eine Unterscheidung danach, ob der Urlaub zu Hause oder ortsabwesend verbracht wird, ist nicht veranlasst. Der angegebene Hinderungsgrund muss nur generell geeignet sein, einen Richter von der Unterschrift abzuhalten (BGHSt 31, 212, 214). Das ist bei Urlaub des Richters immer der Fall. Denn die Unterschrift setzt das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und ggf. eine Fassungsberatung voraus. Das ist mit Urlaub unvereinbar.
Der Hinweis von Engelhardt (in KK, 3. Aufl., § 275 Rdn. 32), auf den sich die Revision bezieht, besagt lediglich, dass der im Urlaub ortsanwesende Richter unterschreiben darf, wenn er nur will.
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