Einstellung mehrerer Anklagefälle wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips; Revision teilweise verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/97
- Datum
- 25.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein Verfahren den Grundsatz der Spezialität des Auslieferungsverfahrens, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das nach § 206a StPO zur Einstellung der betroffenen Anklagefälle führt.
Nur die in einem Auslieferungshaftbefehl ausdrücklich genannten Taten dürfen im Auslieferungsverfahren verfolgt werden; für außerhalb des Befehls liegende Taten fehlt die Verfolgungsermächtigung.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen, sofern die verbleibenden Verurteilungen hierfür ausreichend sind.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als die revisionsrechtliche Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 88/97 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1949 in ██ Günter Josef ██ wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt in den Fällen B II 1 (Si███), 37 und 89 (je P████), 175 (sc), 179 █████, 191 █████, 212 █████, 219 (Ho██████) und 48 ████████ der Urteilsgründe.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 399 Fällen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Fälle 1, 37, 89, 175, 179, 191, 212 und 219 waren nicht Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls und des Auslieferungsverfahrens. Insoweit besteht deshalb wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Einstellung führen muss (§ 206a StPO). Der vom Generalbundesanwalt zusätzlich angesprochene Fall 48 (Hoeltzel) war im Auslieferungshaftbefehl aufgeführt (EA V 358) und ist auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht beeinflusst angesichts der Verurteilung von 399 verbleibenden Fällen. Bezüglich dieser Fälle hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weswegen die Revision insoweit verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Granderath | Ulsamer | Brüning | |||
| Schafer | Boetticher |