Revision: Bildung von zwei statt einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/96
- Datum
- 12.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Taten vor einer früheren, noch nicht erledigten Verurteilung begangen, sind die dafür verhängten Strafen nach § 55 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Eine weitere Einzel- oder Gesamtstrafe kann nur festgesetzt werden, wenn der Täter nach der früheren noch nicht erledigten Verurteilung erneut straffällig geworden ist.
Die fehlerhafte Bildung mehrerer Gesamtstrafen anstelle der gesetzlich gebotenen Zusammenrechnung kann zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Bei bestehender Behauptung, der Angeklagte habe auf einbezogene Strafen bereits Bewährungsleistungen erbracht, sind die sich hieraus ergebenden Folgefragen (vgl. § 58 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 56f) in der Nachentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 27. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 88/96 vom 12. März 1996 in der Strafsache gegen ██████ aus ███, geboren am ██ 1949 Erich in ███ wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision i. S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verhängung zweier Gesamtfreiheitsstrafen ist jedoch rechtsfehlerhaft. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Das Landgericht hatte nicht zwei, sondern nur eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfen. Nicht nur die Taten 1 bis 3, sondern auch die Taten 4 und 5 (Tatzeiten: 26. April 1993 und 3. Juli 1993) sind vor der früheren noch nicht erledigten – Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom 22. März 1994 begangen. Dies nötigte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB dazu, alle Strafen für die vor dem Urteil vom 22. März 1994 begangenen Taten auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Eine weitere Einzel- oder Gesamtstrafe wäre nur festzusetzen gewesen, hätte sich der Angeklagte nach dem früheren noch nicht erledigten Urteil vom 22. März 1994 erneut strafbar gemacht. Eine Beschwer des Angeklagten durch die zu Unrecht erfolgte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen statt nur einer ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist der Senat auf § 58 Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. § 56f Abs. hin für den Fall, dass der Angeklagte – wie behauptet – auf die einbezogenen Strafen bereits Bewährungsleistungen erbracht haben sollte.
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