Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen bei fahrlässigem Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 889/51
- Datum
- 30.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung eines Falscheids muss das Gericht feststellen, ob der angegebene Gegenstand zum Zeitpunkt der Eidesleistung im Eigentum des Erklärenden stand; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.
Wirtschaftlich wertlose Gegenstände brauchen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen zu werden; das Gericht hat konkret festzustellen, ob ein Gegenstand wirtschaftlichen Wert besitzt.
Hat der Erklärende Zweifel über Eigentumsverhältnisse, obliegt es ihm, diese Zweifel im Termin mit dem Richter zu erörtern; die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Erkundigung kann als fahrlässiges Verhalten gewertet werden, sofern sie auf mangelnder Vorbereitung oder Unachtsamkeit beruht.
Behauptet der Erklärende Vergesslichkeit, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Vorwurf wegen Unterlassung der Nachfrage beim Gericht abgeleitet werden; das Gericht hat zu prüfen, ob die Nichtangabe auf bloßer Vergesslichkeit oder auf vorwerfbarem Vorbereitungs- bzw. Denkversäumnis beruht.
Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB setzt eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; Vorliegen und Umfang dieser Verminderung sind in hinreichender Weise festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Plattenlegermeister Albert ██ aus █████ (IC), geboren am ████ ██ ███ in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte leistete im Januar 1950 den Offenbarungseid. Er hatte in dem Vermögensverzeichnis u. a. einen Anzug und drei Strickwesten nicht angegeben.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.
1. Bestäglich des Anzuges verteidigte sich der Angeklagte damit, er habe diesen nicht als ihm gehörig betrachtet, da ihn der Schneidermeister als Teilentgelt für Hausverputzarbeiten, die er, der Angeklagte, geleistet hatte, angefertigt habe und eine Berechnung noch nicht erfolgt gewesen sei.
Die Strafkammer hat dieses Vorbringen als nicht widerlegt angesehen und deshalb eine vorsätzliche Eidesverletzung verneint. Sie vertritt andererseits die rechtlich bedenkenfreie Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die Zweifel über das Eigentum mit dem Richter vor der Eidesleistung zu erörtern. Die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Vergewisserung hat das Landgericht als fahrlässiges Verhalten gewürdigt.
Es hat aber nach der äußeren Tatseite keine Feststellung getroffen, ob der Anzug im Zeitpunkt der Eidesleistung schon im Eigentum des Angeklagten stand. Eine solche Feststellung ist aber nötig, um prüfen zu können, ob und unter welchem Gesichtspunkt das Vermögensverzeichnis bezüglich des Anzugs unrichtig war.
2.) Der Angeklagte machte geltend, er habe bei der Leistung des Offenbarungseides an die drei Strickwesten nicht gedacht, da er sie seit längerer Zeit nicht mehr getragen habe.
Auch hier hat das Landgericht eine fahrlässige Eidesverletzung angenommen, weil der Angeklagte die Pflicht gehabt habe, sich bei dem Richter zu erkundigen, ob die Strickwesten in das Verzeichnis aufzunehmen waren.
Dass die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe sich an die Strickwesten bei der Eidesleistung nicht mehr erinnert, für widerlegt gehalten hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer führt an einer anderen Stelle selbst aus, der Sachverständige habe „die von dem Angeklagten behauptete Vergesslichkeit“ bestätigt. Sie legt andererseits dar, es sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung es nicht vergessen habe, den Anzug und die Pullover anzugeben, sondern lediglich geglaubt habe, er brauche diese Gegenstände nicht anzugeben. Damit setzt sich die Strafkammer zu ihrer früheren Stellungnahme zu dem Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der Strickwesten in unlösbaren Widerspruch. Hatte der Angeklagte sie vergessen, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich bei dem Richter nicht über die Pflicht zu ihrer Angabe erkundigt hat. Zu prüfen war dann lediglich, ob die Nichtangabe im Vermögensverzeichnis auf einer vorwerfbaren mangelhaften Vorbereitung auf die Leistung des Offenbarungseids oder ungenügendem Nachdenken im Termin zur Eidesleistung beruht.
3.) Der Angeklagte machte außerdem geltend, bei den Strickwesten habe es sich um alte Wehrmachtstücke gehandelt, die bereits einmal aufgezogen gewesen seien. Später, gemeint ist wohl nach der Eidesleistung, habe er sie nochmals aufziehen und neu stricken lassen, um sie überhaupt wieder tragen zu können.
Es ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Strickwesten in dem Zustand, in dem sie sich an dem Tag der Eidesleistung befanden, überhaupt noch wirtschaftlichen Wert hatten. Da völlig wertlose Gegenstände in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen (RGSt 45, 429, 433; 60, 37; 60, 69; RG in JW 1934 S. 2692 Nr. 8 und in Goldt. Arch. 57, 200), musste die Strafkammer eine klare Feststellung hierzu treffen.
4.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht, wenn es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, nähere Feststellungen hierzu im Urteil zu treffen haben. Bisher spricht die Strafkammer nur von einer Vergesslichkeit des Angeklagten, die der Sachverständige bestätigt habe. Das ist kein Umstand, den § 51 StGB als Zurechnungsausschluss- oder -minderungsgrund anerkennt. Das Landgericht spricht übrigens nur von einer „Verminderung“ der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 setzt jedoch voraus, dass die Einsichts- oder Willensfähigkeit „erheblich“ vermindert war.
Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Horchner, Mantel und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Schalscha | |