Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/87
- Datum
- 17.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss erkennen lassen, ob das Gericht die Frage der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung geprüft hat; fehlt diese Nachprüfbarkeit, ist insoweit Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Die Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kann nur dann als entbehrlich angesehen werden, wenn die Umstände von vornherein eindeutig ergeben, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt.
Soweit Schuldspruch und Strafbemessung fehlerfrei sind, steht dem Revisionsgericht die Bejahung dieser Teile der Entscheidung nicht entgegen, gleichzeitig kann es insoweit die Vollstreckungsentscheidung aufheben.
Äußert das Urteil Umstände der Täter- oder Tatpersönlichkeit, die eine Bewährungsprüfung nahelegen, hat der Tatrichter diese Frage ausdrücklich zu berücksichtigen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 88/87 in der Strafsache gegen Alois Franz ████ aus ██, geboren am ██████ 1953 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 1986 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Strafe geht. Dagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht die Frage einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung geprüft hat. Das Urteil nennt verschiedene Umstände in der Persönlichkeit des Täters und in der Tat, angesichts derer eine solche Prüfung nicht von vornherein entbehrlich erscheint. Deshalb bedarf die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Entscheidung.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach