Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Missbrauch der Abhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/82
- Datum
- 04.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter bewusst die aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrührende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.
Ob ein Missbrauch der Abhängigkeit vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und erfordert tatrichterliche Feststellungen, aus denen sich der bewusste Einsatz von Macht oder die Ausnutzung der Abhängigkeit ergibt.
Gewalt oder körperlicher Zwang im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB bedürfen nicht erheblicher Körperkraft; erforderlich ist jedoch, dass die körperliche Einwirkung von der angegriffenen Person als körperlicher Zwang wahrgenommen wird.
Fehlen notwendige Feststellungen zu den wesentlichen Merkmalen einer Straftat, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 25. September 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Harald ██, geboren am ████████ 1938 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet schon aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen war die am 9. Juni 1963 geborene Rita L. █ Kochlehrling in der Gaststätte des Angeklagten. Wegen unzureichender Unterbringung an der Arbeitsstelle wurde sie von diesem häufig in die eheliche Wohnung mitgenommen, wo sie dann auch übernachtete; sie pflegte mit dem Angeklagten und dessen Frau einen kameradschaftlichen Umgang. Am 16. Oktober 1979 – die Ehefrau des Angeklagten befand sich wegen eines Unfalls im Krankenhaus – kam es zu dem abgeurteilten Vorfall: Der Angeklagte versuchte zunächst mit dem Mädchen, das sich in dieser Nacht auf seine Aufforderung neben ihm ins Ehebett gelegt und bereits geschlafen hatte, den Geschlechtsverkehr auszuführen; als das Mädchen Widerstand leistete, gab er dieses Vorhaben auf. Er forderte Rita L. █ aber nunmehr auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, was sie wiederum ablehnte. Daraufhin nahm er eine Hand des Mädchens, legte sie um sein erigiertes Glied und hielt sie dort fest, wobei er mit seiner Hand Onanierbewegungen bis zum Samenerguss ausführte (UA S. 5 bis 7).
Zutreffend geht das Landgericht bei diesem Sachverhalt zwar davon aus, dass Rita L. █ dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut war; ob der Angeklagte die Ausbildung persönlich leitete, lässt das Landgericht zwar unerörtert, doch kommt es darauf unter den festgestellten Gesamtumständen nicht entscheidend an.
Doch ist Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB – anders als in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – nur gegeben, wenn der Täter unter „Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ gehandelt hat. Ob eine solche Abhängigkeit bestanden hat und diese missbraucht worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt sicherlich vor, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbaren Weise einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen. Von einem Missbrauch der Abhängigkeit muss aber auch dann gesprochen werden, wenn der Täter gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt. Beide Teile müssen dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH, Beschluss vom 2. Juli 1981 – 5 StR 319/81; Lackner, StGB, 14. Aufl., § 174 Anm. 5).
Dazu fehlen tatrichterliche Ausführungen. An keiner Stelle des Urteils wird deutlich, dass der Angeklagte eine Abhängigkeit des Mädchens bei seinem Vorgehen bewusst ausgenutzt hat; ebensowenig wird dargelegt, dass Rita L. █ sich eines Zusammenhangs des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst war.
Schon aus diesem Grunde kann das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, insgesamt keinen Bestand haben; die Aufhebung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB zwar nicht den Einsatz erheblicher Körperkraft erfordert (BGHSt 23, 46, 54); doch muss die die körperliche Kraftaufwendung darstellende Handlung von der Person, gegen die sie gerichtet ist, als körperlicher Zwang empfunden werden (BGHSt 23, 126, 127). Insoweit wird sich das Landgericht im Falle einer erneuten Verhandlung um eine Verdeutlichung bemühen müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Einsatz weniger erheblicher Körperkraft durch den Täter im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles Bedeutung erlangen kann.
| Maul | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |